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Danke dir für die Antwort!:)@Lis Wie Du der Giederung oben ersehen kannst, ist der Oberpunkt "Abtretung". Ohne die, wird überhaupt kein Anspruch begründet. Dann kommt der KV, als primäres Rechtsgeschäft und eigentliche AGL. Das ist weniger kopflastig, als mehr dogmatisch.
Urteilsstil bei der Abwandlung 2 kann ich nicht so recht empfehlen. Es gibt, wie fast immer bei Abwandlungen, unverhältnismäßig viele Punkte, immrhin 20. Ich habe natürlich das Gutachten nicht neu geschrieben, aber die wesentlichen Ausführungen habe ich im Gutachtenstil abgehandelt. Urteilstil ist immer eine unsichere Burg.
Als kleinen Tipp vielleicht noch zu Abwandlung 2: D wird durch den Verkauf der Forderung sehr wohl zum Gläubiger - vergiss nicht die Unterscheidung "Neugeschäft" aufzunehmen.
Viel Erfolg!
das ist Vorwissen aus Schuldrecht At.Hallo,
woher habt ihr das Prüfungsschema? In dem Skripten gibt es keine. Hab jetzt neu mit dem Studium an der Fernuni angefangen. Bin noch bisschen ratlos.
Hallo Lis,Danke dir für die Antwort!:)
Dann meinst du ....durch den Verkauf der Forderung
ist er im Neugeschäft Gläubiger geworden...392 II greift dann doch und letztlich dann auch der 816 II?
bin schon ganz durcheinander!^^
das ist Vorwissen aus Schuldrecht At.
Die Klausur ist echt leider 50/50.