Einsendeaufgaben EA 1 - WS 2019/20

Ich hab den § 1 HGB geprüft und gesagt, dass nach Art- und Umfang (-)
Und bin dann sofort auf den 5 HGB gegnangen.
Weiß auch nicht, ob das richtig ist.
 
Ich hab die Abwandlung noch nicht fertig geschrieben.
Prüfst du dann alles nochmal durch, oder sagst du nur, dass der Anspruch nicht durchgeht weil es am 362 HGB scheitert!
 
@BarNet.
Hmm, ich weiß nicht, irgendwie habe ich das Gefühl, man sollte noch §§ 2 und 3 HGB ansprechen... Letztlich würden diese doch aber gleichfalls am Punkt "nach Art und Umfang" wie bei § 1 HGB scheitern?!

Die Abwandlung werde ich tatsächlich nur kurz halten, da es denke ich, so gewollt ist. als Anhaltspunkt hierfür nehme ich die Punktevergabe 90:10 - aber nagle mich bitte nicht fest.
 
@BarNet.
Hmm, ich weiß nicht, irgendwie habe ich das Gefühl, man sollte noch §§ 2 und 3 HGB ansprechen... Letztlich würden diese doch aber gleichfalls am Punkt "nach Art und Umfang" wie bei § 1 HGB scheitern?!

Die Abwandlung werde ich tatsächlich nur kurz halten, da es denke ich, so gewollt ist. als Anhaltspunkt hierfür nehme ich die Punktevergabe 90:10 - aber nagle mich bitte nicht fest.

Ich habe nach einem Fall gesucht wo auch der 5 HGB am ende greift un zu sehen, ob 2 und 3 vorher auch geprüft werden. Ich hab leider nichts gefunden.
 
Eine andere Frage.
Nimmst du bei dem Vertretenmüssen "Fahrlässigkeit" an, weil er Montag nicht in seinem Büro erschien ist?

zur (un)kenntnis vom antrag gibts nen meinungsstreit
beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKHGB_25%2FHGB%2Fcont%2FBECKOKHGB.HGB.P362.glC.glII.htm
falls man das nicht öffnen kann:
BeckOK HGB Moussa: § 362 Rn. 13
 
Hallo zusammen,

wie begründet ihr denn die Pflichtverletzung? Theoretisch hat Rainer ja einen Flug gefunden.
Problematisch ist das nicht reagieren auf den zweiten Anruf. Weiter ist fraglich, ob die 1 h "Karenzzeit" von Peter bis zur Buchung des 1. Klasse Fluges verhältnismäßig ist.
Komme da irgendwie auf keinen Punkt.
Viele Grüße

Alexander
 
Ich tendiere ja irgendwie eher zu einem Verzugsschaden gem. § 280 I, II, 286 BGB.
Klingt für mich einfach "logischer", da der R die Leistung ja erbringt, nur halt verspätet.
Ich bin gerade aber dabei herauszufinden, ob ein fälliger durchsetzbarer Anspruch vorliegt. Falls das nämlich nicht der Fall ist, dann kann man den Anspruch ja auch knicken^^
 
@BarNet.
Die Abwandlung werde ich tatsächlich nur kurz halten, da es denke ich, so gewollt ist. als Anhaltspunkt hierfür nehme ich die Punktevergabe 90:10 - aber nagle mich bitte nicht fest.

Unseren 1. Teil haben fast zu 100 % identisch. In der Abwandlung habe ich mich sehr kurz gefasst und im Grund im Urteilsstil auf einer Seite geschrieben, dass in Ermangelung eines Vertragsschlusses (schweigen bei nicht ständiger Geschäftsbeziehung keine Annahme) kein Schadensersatzanspruch entstanden sein kann.
Wie du auch schon sagst, es wurde ja bewusst eine Punkteverteilung vermerkt. Habe knapp unter 6 Seiten für den 1. Teil und dann knapp unter 1ne Seite für die Abwandlung. Ich denke das reicht. Eine nochmalige Prüfung oder stumpfe Verweisung nach oben bei jedem Punkt der Abwandlung dürfte nicht Sinn der Sache sein.

Außerdem soll eine EA ja auch in etwa Klausur ähnlich sein. Wer hier 10 Seiten+ schreibt, übertreibt glaub ich. Aber das ist natürlich nur meine Ansicht.
 
Unseren 1. Teil haben fast zu 100 % identisch. In der Abwandlung habe ich mich sehr kurz gefasst und im Grund im Urteilsstil auf einer Seite geschrieben, dass in Ermangelung eines Vertragsschlusses (schweigen bei nicht ständiger Geschäftsbeziehung keine Annahme) kein Schadensersatzanspruch entstanden sein kann.
Wie du auch schon sagst, es wurde ja bewusst eine Punkteverteilung vermerkt. Habe knapp unter 6 Seiten für den 1. Teil und dann knapp unter 1ne Seite für die Abwandlung. Ich denke das reicht. Eine nochmalige Prüfung oder stumpfe Verweisung nach oben bei jedem Punkt der Abwandlung dürfte nicht Sinn der Sache sein.

Außerdem soll eine EA ja auch in etwa Klausur ähnlich sein. Wer hier 10 Seiten+ schreibt, übertreibt glaub ich. Aber das ist natürlich nur meine Ansicht.

Da gehe ich absolut d'accord mit Dir. Allerdings benötige ich für den ersten Teil durchaus mehr als knappe sechs Seiten. Hingegen werde ich für die Abwandlung wohl keine Seite verwenden. :D So gleicht es sich irgendwie halbwegs aus...
 
Unseren 1. Teil haben fast zu 100 % identisch. In der Abwandlung habe ich mich sehr kurz gefasst und im Grund im Urteilsstil auf einer Seite geschrieben, dass in Ermangelung eines Vertragsschlusses (schweigen bei nicht ständiger Geschäftsbeziehung keine Annahme) kein Schadensersatzanspruch entstanden sein kann.
Wie du auch schon sagst, es wurde ja bewusst eine Punkteverteilung vermerkt. Habe knapp unter 6 Seiten für den 1. Teil und dann knapp unter 1ne Seite für die Abwandlung. Ich denke das reicht. Eine nochmalige Prüfung oder stumpfe Verweisung nach oben bei jedem Punkt der Abwandlung dürfte nicht Sinn der Sache sein.

Außerdem soll eine EA ja auch in etwa Klausur ähnlich sein. Wer hier 10 Seiten+ schreibt, übertreibt glaub ich. Aber das ist natürlich nur meine Ansicht.

Zu der Verteilung:
Bei der Abwandlung habe ich auch eine Seite. Aber der Rest verteilt sich bei mir auf 9 Seiten. Die Seitenzahl ist ja nicht weiter relevant, wobei ich schon denke dass man bei 1/3 Korrekturrand genau wie oft in den Klausuren schon auf so eine Seitenzahl kommen kann.
 
Hallo ihr Lieben,
also mein Aufbau ist bislang recht ähnlich zu dem von @Corpser

A. Ausgangsfall
I. §§ 280 I, III, 281 BGB
1. Schuldverhältnis
a) Geschäftsbesorgungsvertrag
- mit charakterlichen Zügen eines Werkvertrages, §§ 631 ff., 675 BGB
b) Schluss eines wirksamen Geschäftsbesorgungsvertrages
aa) Vertragsschluss durch Angebot und Annahme
(1) Inserat als Angebo des R
- invitatio ad offerendum
(2) Angebot des P
- auf den Anrufbeantworter sprechen
(3) Annahme des R
- ausdrücklich (-)
-Schweigen
-> Annahme könnte im Wege des § 362 I HGB fingiert sein
(a) Antragsempfänger ist Kaufmann
hier nun zu meinen beiden Fragen: 1. prüft ihr §§ 1-3 HGB bevor ihr auf den Fiktiv-Kaufmann gemäß § 5 HGB eingeht und diesen bejaht? Falls ja, wie habt ihr die vorherigen argumentativ negiert? Habe gerade da ein totales Brett vor dem Kopf...
(b) Üblicher Geschäftskreis des Empfängers
(c) Bestehen eines Geschäftskreises des Empfängers
(d) Bestehen einer Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien
(e) Zugang beim Empfänger, § 130 BGB
(f) Kein unverzüglicher Widerspruch, § 121 BGB
2. Pflichtverletzung
- Leistungsaufforderung durch erneuten Anruf und auf den Anrufbeantworter sprechen seitens P
3. Fristsezung, § 281 I BGB
- Fristsetzung erfolgte nicht ausdrücklich, daher könnte diese aufgrund der Kürze der Zeit entbehrlich sein
4. Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB
5. Kausaler Schaden

B. Abwandlung
§§ 280 I, III, 281 BGB
scheitert es hier nicht daran, dass N und R noch nie Geschäftsbeziehungen hatten?! Also in meinem obigen Schema unter Punkt (c)
Den Teil davor könnte man ja eigentlich dann nach oben verweisen, oder nicht?!

Euch allen einen schönen Abend, freue mich über Eure Kommentare und weiterhin gutes Gelingen
Hallo ihr Lieben,
also mein Aufbau ist bislang recht ähnlich zu dem von @Corpser

A. Ausgangsfall
I. §§ 280 I, III, 281 BGB
1. Schuldverhältnis
a) Geschäftsbesorgungsvertrag
- mit charakterlichen Zügen eines Werkvertrages, §§ 631 ff., 675 BGB
b) Schluss eines wirksamen Geschäftsbesorgungsvertrages
aa) Vertragsschluss durch Angebot und Annahme
(1) Inserat als Angebo des R
- invitatio ad offerendum
(2) Angebot des P
- auf den Anrufbeantworter sprechen
(3) Annahme des R
- ausdrücklich (-)
-Schweigen
-> Annahme könnte im Wege des § 362 I HGB fingiert sein
(a) Antragsempfänger ist Kaufmann
hier nun zu meinen beiden Fragen: 1. prüft ihr §§ 1-3 HGB bevor ihr auf den Fiktiv-Kaufmann gemäß § 5 HGB eingeht und diesen bejaht? Falls ja, wie habt ihr die vorherigen argumentativ negiert? Habe gerade da ein totales Brett vor dem Kopf...
(b) Üblicher Geschäftskreis des Empfängers
(c) Bestehen eines Geschäftskreises des Empfängers
(d) Bestehen einer Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien
(e) Zugang beim Empfänger, § 130 BGB
(f) Kein unverzüglicher Widerspruch, § 121 BGB
2. Pflichtverletzung
- Leistungsaufforderung durch erneuten Anruf und auf den Anrufbeantworter sprechen seitens P
3. Fristsezung, § 281 I BGB
- Fristsetzung erfolgte nicht ausdrücklich, daher könnte diese aufgrund der Kürze der Zeit entbehrlich sein
4. Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB
5. Kausaler Schaden

B. Abwandlung
§§ 280 I, III, 281 BGB
scheitert es hier nicht daran, dass N und R noch nie Geschäftsbeziehungen hatten?! Also in meinem obigen Schema unter Punkt (c)
Den Teil davor könnte man ja eigentlich dann nach oben verweisen, oder nicht?!

Euch allen einen schönen Abend, freue mich über Eure Kommentare und weiterhin gutes Gelingen



Bei dem Punkt (a) Antragsempfänger habe ich gerade meine Probleme. wie hast du es gelöst?
 
Bei dem Punkt (a) Antragsempfänger habe ich gerade meine Probleme. wie hast du es gelöst?
Zunächst habe ich den Ist-Kaufmann negiert aufgrund von Art und Umfang (20 Mitarbeiter entlassen und inzwischen macht er selbst seine Steuererklärung und bedarf keiner kaufmännischen Hilfestellung - oder wie der genau Wortlaut auch ist, habe ich nicht 100%ig im Kopf), habe noch erwähnt, dass die Eintragung gemäß § 29 HGB lediglich deklaratorischer Natur ist und dann im nächsten Schritt bin ich auf den Fiktiv-Kaufmann eingegangen.
 
Zunächst habe ich den Ist-Kaufmann negiert aufgrund von Art und Umfang (20 Mitarbeiter entlassen und inzwischen macht er selbst seine Steuererklärung und bedarf keiner kaufmännischen Hilfestellung - oder wie der genau Wortlaut auch ist, habe ich nicht 100%ig im Kopf), habe noch erwähnt, dass die Eintragung gemäß § 29 HGB lediglich deklaratorischer Natur ist und dann im nächsten Schritt bin ich auf den Fiktiv-Kaufmann eingegangen.
Dankeschön
wie viele Seiten hast du geschrieben?
 
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