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@BarNet.
Hmm, ich weiß nicht, irgendwie habe ich das Gefühl, man sollte noch §§ 2 und 3 HGB ansprechen... Letztlich würden diese doch aber gleichfalls am Punkt "nach Art und Umfang" wie bei § 1 HGB scheitern?!
Die Abwandlung werde ich tatsächlich nur kurz halten, da es denke ich, so gewollt ist. als Anhaltspunkt hierfür nehme ich die Punktevergabe 90:10 - aber nagle mich bitte nicht fest.
Eine andere Frage.
Nimmst du bei dem Vertretenmüssen "Fahrlässigkeit" an, weil er Montag nicht in seinem Büro erschien ist?
Ich finde beides leider nicht...beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKHGB_25%2FHGB%2Fcont%2FBECKOKHGB.HGB.P362.glC.glII.htm
falls man das nicht öffnen kann:
BeckOK HGB Moussa: § 362 Rn. 13
zur (un)kenntnis vom antrag gibts nen meinungsstreit
beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fkomm%2FBeckOKHGB_25%2FHGB%2Fcont%2FBECKOKHGB.HGB.P362.glC.glII.htm
falls man das nicht öffnen kann:
BeckOK HGB Moussa: § 362 Rn. 13
@BarNet.
Die Abwandlung werde ich tatsächlich nur kurz halten, da es denke ich, so gewollt ist. als Anhaltspunkt hierfür nehme ich die Punktevergabe 90:10 - aber nagle mich bitte nicht fest.
Unseren 1. Teil haben fast zu 100 % identisch. In der Abwandlung habe ich mich sehr kurz gefasst und im Grund im Urteilsstil auf einer Seite geschrieben, dass in Ermangelung eines Vertragsschlusses (schweigen bei nicht ständiger Geschäftsbeziehung keine Annahme) kein Schadensersatzanspruch entstanden sein kann.
Wie du auch schon sagst, es wurde ja bewusst eine Punkteverteilung vermerkt. Habe knapp unter 6 Seiten für den 1. Teil und dann knapp unter 1ne Seite für die Abwandlung. Ich denke das reicht. Eine nochmalige Prüfung oder stumpfe Verweisung nach oben bei jedem Punkt der Abwandlung dürfte nicht Sinn der Sache sein.
Außerdem soll eine EA ja auch in etwa Klausur ähnlich sein. Wer hier 10 Seiten+ schreibt, übertreibt glaub ich. Aber das ist natürlich nur meine Ansicht.
Unseren 1. Teil haben fast zu 100 % identisch. In der Abwandlung habe ich mich sehr kurz gefasst und im Grund im Urteilsstil auf einer Seite geschrieben, dass in Ermangelung eines Vertragsschlusses (schweigen bei nicht ständiger Geschäftsbeziehung keine Annahme) kein Schadensersatzanspruch entstanden sein kann.
Wie du auch schon sagst, es wurde ja bewusst eine Punkteverteilung vermerkt. Habe knapp unter 6 Seiten für den 1. Teil und dann knapp unter 1ne Seite für die Abwandlung. Ich denke das reicht. Eine nochmalige Prüfung oder stumpfe Verweisung nach oben bei jedem Punkt der Abwandlung dürfte nicht Sinn der Sache sein.
Außerdem soll eine EA ja auch in etwa Klausur ähnlich sein. Wer hier 10 Seiten+ schreibt, übertreibt glaub ich. Aber das ist natürlich nur meine Ansicht.
Hallo ihr Lieben,
also mein Aufbau ist bislang recht ähnlich zu dem von @Corpser
A. Ausgangsfall
I. §§ 280 I, III, 281 BGB
1. Schuldverhältnis
a) Geschäftsbesorgungsvertrag
- mit charakterlichen Zügen eines Werkvertrages, §§ 631 ff., 675 BGB
b) Schluss eines wirksamen Geschäftsbesorgungsvertrages
aa) Vertragsschluss durch Angebot und Annahme
(1) Inserat als Angebo des R
- invitatio ad offerendum
(2) Angebot des P
- auf den Anrufbeantworter sprechen
(3) Annahme des R
- ausdrücklich (-)
-Schweigen
-> Annahme könnte im Wege des § 362 I HGB fingiert sein
(a) Antragsempfänger ist Kaufmann
hier nun zu meinen beiden Fragen: 1. prüft ihr §§ 1-3 HGB bevor ihr auf den Fiktiv-Kaufmann gemäß § 5 HGB eingeht und diesen bejaht? Falls ja, wie habt ihr die vorherigen argumentativ negiert? Habe gerade da ein totales Brett vor dem Kopf...
(b) Üblicher Geschäftskreis des Empfängers
(c) Bestehen eines Geschäftskreises des Empfängers
(d) Bestehen einer Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien
(e) Zugang beim Empfänger, § 130 BGB
(f) Kein unverzüglicher Widerspruch, § 121 BGB
2. Pflichtverletzung
- Leistungsaufforderung durch erneuten Anruf und auf den Anrufbeantworter sprechen seitens P
3. Fristsezung, § 281 I BGB
- Fristsetzung erfolgte nicht ausdrücklich, daher könnte diese aufgrund der Kürze der Zeit entbehrlich sein
4. Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB
5. Kausaler Schaden
B. Abwandlung
§§ 280 I, III, 281 BGB
scheitert es hier nicht daran, dass N und R noch nie Geschäftsbeziehungen hatten?! Also in meinem obigen Schema unter Punkt (c)
Den Teil davor könnte man ja eigentlich dann nach oben verweisen, oder nicht?!
Euch allen einen schönen Abend, freue mich über Eure Kommentare und weiterhin gutes Gelingen
Hallo ihr Lieben,
also mein Aufbau ist bislang recht ähnlich zu dem von @Corpser
A. Ausgangsfall
I. §§ 280 I, III, 281 BGB
1. Schuldverhältnis
a) Geschäftsbesorgungsvertrag
- mit charakterlichen Zügen eines Werkvertrages, §§ 631 ff., 675 BGB
b) Schluss eines wirksamen Geschäftsbesorgungsvertrages
aa) Vertragsschluss durch Angebot und Annahme
(1) Inserat als Angebo des R
- invitatio ad offerendum
(2) Angebot des P
- auf den Anrufbeantworter sprechen
(3) Annahme des R
- ausdrücklich (-)
-Schweigen
-> Annahme könnte im Wege des § 362 I HGB fingiert sein
(a) Antragsempfänger ist Kaufmann
hier nun zu meinen beiden Fragen: 1. prüft ihr §§ 1-3 HGB bevor ihr auf den Fiktiv-Kaufmann gemäß § 5 HGB eingeht und diesen bejaht? Falls ja, wie habt ihr die vorherigen argumentativ negiert? Habe gerade da ein totales Brett vor dem Kopf...
(b) Üblicher Geschäftskreis des Empfängers
(c) Bestehen eines Geschäftskreises des Empfängers
(d) Bestehen einer Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien
(e) Zugang beim Empfänger, § 130 BGB
(f) Kein unverzüglicher Widerspruch, § 121 BGB
2. Pflichtverletzung
- Leistungsaufforderung durch erneuten Anruf und auf den Anrufbeantworter sprechen seitens P
3. Fristsezung, § 281 I BGB
- Fristsetzung erfolgte nicht ausdrücklich, daher könnte diese aufgrund der Kürze der Zeit entbehrlich sein
4. Vertretenmüssen, § 280 I 2 BGB
5. Kausaler Schaden
B. Abwandlung
§§ 280 I, III, 281 BGB
scheitert es hier nicht daran, dass N und R noch nie Geschäftsbeziehungen hatten?! Also in meinem obigen Schema unter Punkt (c)
Den Teil davor könnte man ja eigentlich dann nach oben verweisen, oder nicht?!
Euch allen einen schönen Abend, freue mich über Eure Kommentare und weiterhin gutes Gelingen
Zunächst habe ich den Ist-Kaufmann negiert aufgrund von Art und Umfang (20 Mitarbeiter entlassen und inzwischen macht er selbst seine Steuererklärung und bedarf keiner kaufmännischen Hilfestellung - oder wie der genau Wortlaut auch ist, habe ich nicht 100%ig im Kopf), habe noch erwähnt, dass die Eintragung gemäß § 29 HGB lediglich deklaratorischer Natur ist und dann im nächsten Schritt bin ich auf den Fiktiv-Kaufmann eingegangen.Bei dem Punkt (a) Antragsempfänger habe ich gerade meine Probleme. wie hast du es gelöst?
DankeschönZunächst habe ich den Ist-Kaufmann negiert aufgrund von Art und Umfang (20 Mitarbeiter entlassen und inzwischen macht er selbst seine Steuererklärung und bedarf keiner kaufmännischen Hilfestellung - oder wie der genau Wortlaut auch ist, habe ich nicht 100%ig im Kopf), habe noch erwähnt, dass die Eintragung gemäß § 29 HGB lediglich deklaratorischer Natur ist und dann im nächsten Schritt bin ich auf den Fiktiv-Kaufmann eingegangen.