- Studiengang
- Bachelor of Laws
Ich sehe hier einen Eigenschaftsirrtum
§ 119 Abs. 2 gibt ein Anfechtungsrecht für den Fall, dass die fehlerhafte Motivation auf einem eigenen Irrtum beruht. § 119 Abs. 2 sieht dabei ein Anfechtungsrecht aber nur für ganz bestimmte Motivirrtümer vor, nämlich den Irrtum über solche Eigenschaften der vom Rechtsgeschäft betroffenen Person oder Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Dann wären wir bei der fehlerhaften Gesellschaft
§ 119 Abs. 2 gibt ein Anfechtungsrecht für den Fall, dass die fehlerhafte Motivation auf einem eigenen Irrtum beruht. § 119 Abs. 2 sieht dabei ein Anfechtungsrecht aber nur für ganz bestimmte Motivirrtümer vor, nämlich den Irrtum über solche Eigenschaften der vom Rechtsgeschäft betroffenen Person oder Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Dann wären wir bei der fehlerhaften Gesellschaft