Einsendeaufgaben EA 2 WS 2019/20

Bringt ihr u. U. auch 140 BGB (Umdeutung der Anfechtung in Kündigung) an? Der Wille sich von der OHG zu lösen ist seitens des P ja durchaus gegeben (Ausscheiden eines Gesellschafter 131 III Nr. 3 HGB) . Dadurch Auflösung der OHG ohne Liquidation, dennoch Gläubigerschutz über 160 I HGB. [Das Ergebnis bleibt letztendlich ähnlich, dennoch stellt sich mir immer die Frage, was die Korrekteusen lesen möchten]

ja, die umdeutung habe ich auch mit eingebaut, so knapp wie möglich. komme dann zum ergebnis, dass er aber wegen 132 hgb immer noch mitglied der ohg ist. denn die wurde ja "gerade erst" gegründet.
 
Die Umdeutung gem. §140 BGB habe ich auch nur kurz angesprochen.
Eine Frage, wie geht ihr an den Anspruch T (Kaufpreiszahlung PKW) gegen P vor?
 
Hallo!
Bezüglich der Frage nach der Anfechtung, habe ich sie ohne weitere Diskussion angenommen. Diese habe ich auch im ersten Punkt unter "wirksamer Gesellschaftsvertrag" schnell abgehakt, wodurch ich die direkte Überleitung zur fehlerhaften Gesellschaft hatte.
Für die Prüfung einer Anfechtung, mangelt es meiner Meinung nach einfach an Angaben aus dem Sachverhalt. Dort steht: "Deshalb hat P den
Gesellschaftsvertrag rückwirkend wegen Irrtums gegenüber A angefochten." Ja, er hat es ihm gegenüber auch erklärt und ja, es wurde im SV sogar ein Anfechtungsgrund genannt, jedoch steht dort kein Wort von: Er möchte den Gesellschaftsvertrag anfechten o. ficht ihn an. Nein, er HAT ihn angefochten. Bitte, dann nehm' ich es halt auch so an. :durcheinander
Ergibt bei mir die fehlerhafte Gesellschaft - ändert nix am Umstand, dass P trotzdem haftet, weil Außenverhältnis, Gläubigerschutz usw...
Die Vertretungsbefugnis habe ich in der Anspruchsentstehung des § 128 HGB geprüft unter "Verbindlichkeit, für die Gesellschafter selbst haftet". Jap, A durfte den MV für die Gesellschaft abschließen, P hat sich immerhin selbst aus der Geschäftsführung streichen lassen - selbst Schuld. Mangelnde Vertretungsbefugnis ändert auch nix am Umstand, dass P trotzdem haftet - da sind wir wieder beim Außenverhältnis usw..... Ob der Anspruch (aus § 535 II BGB) auch entstanden ist, habe ich danach geprüft. Ganz egal, fraglich nach Schema war erst, ob ein Mietvertrag überhaupt eine Verbindlichkeit darstellt, für welche ein Gesellschafter persönlich haftet.

Zur Aufrechnung: ist m.E. bei den rechtsvernichtenden Einwendungen (Anspruch erloschen) zu prüfen. Und geht natürlich wegen § 129 I HGB nicht durch. Da sind wir wieder bei den mangelnden Angaben des SV... P hat gegenüber H eine Forderung i.H.v. 2000 €. Kann mir bitte mal jemand sagen, ob P oder die A&P-OHG? :panik: Naja, ich hab persönlich angenommen, deshalb keine Möglichkeit zur Aufrechnung.

Zum Anspruch des T: Skizze erstellt, nur noch nicht abgetippt. Bei mir geht der Anspruch durch weil Kaufmann zur unverzügl. Mängelrüge verpflichtet. Bitte belehrt mich eines Besseren, ich hätte nix dagegen den Anspruch durchgehen zu lassen und danach die Minderung zu prüfen. Minderung wäre aber wieder Anspr. P gg. T. Die Frage ist jedoch nur auf Ansprüche seitens T und H ggü. P gerichtet.... :danke:
 
Hallo!
Bezüglich der Frage nach der Anfechtung, habe ich sie ohne weitere Diskussion angenommen. Diese habe ich auch im ersten Punkt unter "wirksamer Gesellschaftsvertrag" schnell abgehakt, wodurch ich die direkte Überleitung zur fehlerhaften Gesellschaft hatte.
Für die Prüfung einer Anfechtung, mangelt es meiner Meinung nach einfach an Angaben aus dem Sachverhalt. Dort steht: "Deshalb hat P den
Gesellschaftsvertrag rückwirkend wegen Irrtums gegenüber A angefochten." Ja, er hat es ihm gegenüber auch erklärt und ja, es wurde im SV sogar ein Anfechtungsgrund genannt, jedoch steht dort kein Wort von: Er möchte den Gesellschaftsvertrag anfechten o. ficht ihn an. Nein, er HAT ihn angefochten. Bitte, dann nehm' ich es halt auch so an. :durcheinander
Ergibt bei mir die fehlerhafte Gesellschaft - ändert nix am Umstand, dass P trotzdem haftet, weil Außenverhältnis, Gläubigerschutz usw...
Die Vertretungsbefugnis habe ich in der Anspruchsentstehung des § 128 HGB geprüft unter "Verbindlichkeit, für die Gesellschafter selbst haftet". Jap, A durfte den MV für die Gesellschaft abschließen, P hat sich immerhin selbst aus der Geschäftsführung streichen lassen - selbst Schuld. Mangelnde Vertretungsbefugnis ändert auch nix am Umstand, dass P trotzdem haftet - da sind wir wieder beim Außenverhältnis usw.....

Ich finde die Lösung schlüssig. Aber an welcher Stelle genau bei der Anspruchsentstehung, hast du den § 128 HGB geprüft ?
Vllt. kannst du bitte mal dein Schema grob skizzieren.
 
Ich finde den Sachverhalt nach wie vor verwirrend: für eine Anfechtung gibt es wohl keinen Grund (Eigenschaftsirrtum scheitert daran, dass falsche Annahme zukünftiger Gewinne keine Eigenschaft einer Person oder Sache ist; reiner Motivirrtum gegeben, dieser ist aber ja unbeachtlich!), im Sachverhalt steht aber dass er angefochten hat. Steht auch nicht in Anführungszeichen, sodass man ja eigentlich die Anfechtung als gegeben unterstellen muss. Oder??? Denn wenn die Lehrstühle immer wollen, dass man etwas nicht wörtlich nimmt, schreiben sie es eigentlich immer in Anführungszeichen: wenn da von einer "Anfechtung" die Rede wäre, dann wäre klar, dass man die nicht einfach annehmen darf, sondern prüfen muss, ob eine solche wirklich gegeben ist. Und dann käme ich auch zu einer Umdeutung nach § 140. Aber hier steht klar, dass er angefochten hat. Und es heißt ja immer, man soll den Sachverhalt so hinnehmen wie er ist. Daher finde ich es irgendwie falsch, dann zu dem Ergebnis zu kommen, dass er nicht wirksam angefochten hat, obwohl es im Sachverhalt klar und eindeutig anders steht...

Tendiere deshalb dazu, eine Anfechtung aufgrund der Angabe im Sachverhalt als gegeben zu unterstellen und dann wegen der ex tunc Nichtigkeit zur fehlerhaften Gesellschaft zu kommen. Ob das richtig ist, keine Ahnung...

Das einfach so umzudeuten in eine Kündigung, weiß nicht ob das richtig ist. Denn eine Kündigung wirkt ja nur ex nunc, sodass man dann gar nicht auf das Problem mit der fehlerhaften Gesellschaft kommt.
 
Wir haben hier doch keinen Handelskauf oder T ist kein Kaufmann, steht dazu nichts...

Sehe ich auch so, dem Sachverhalt lässt sich überhaupt nicht entnehmen, ob H und T als Kaufleute oder als Privatpersonen auftreten. Daher würde ich im Zweifel immer davon ausgehen, dass sie nur Privatpersonen sind. Es ist ja auch möglich, als Privatperson Räume an ein Unternehmen zu vermieten oder einem Unternehmen ein Auto zu verkaufen...
 
Halli hallo,
ich habe eine Frage zum Minderwert vom 1.000€. Ist damit gemeint, dass der Wagen jetzt 1.000€ kostet, oder der Betrag von 15.000€ wird um 1.000€ gemindert?
 
Wenn ihr den 377 komplett rauslasst - wie baut ihr denn dann das mit der angeblichen Arglist des T (Verschweigen des Unfallschadens) und das späte Bemerken des Mangels (nach 1 Woche) ein?

Ich würde im Rahmen der Minderung den 377 mit oben genanntem wenigstens anprüfen und dann verneinen wegen dem fehlenden beiderseitigen Handelsgeschäft. Der 377 hätte ja eh nicht gegriffen aufgrund der Arglist des T, das Ergebnis ändert sich daher nicht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich denke im SV würde von einer "wirksamen" oder "erfolgreichen" Anfechtung gesprochen werden, sollte auf die fehlerhafte Gesellschaft abgezielt sein. Auch im nächsten Satz "im Glauben nicht mehr Gesellschafter" zu sein, spricht doch gegen eine solche, oder? Mal abgesehen davon, dass eine Anfechtung eines Gesellschaftervertrages wegen Irrtum über die Gewinnaussichten, nach Invollzugsetzen derselben, ja wohl niemals realistisch wäre..
 
Habe beim Recherchieren das hier gefunden: https://www.studienservice.de/thema/einsendearbeit-2-kurs-55109-kurseinheit-4.7186/
Scheinbar gab es diesen Fall schon 2006 als EA und davor auch als Klausur. Was haltet ihr von den dort geposteten Lösungsskizzen?

Soweit ich das verstanden habe, war es in der Klausur WS 2005/06 aber so, dass der Fall zwar sehr ähnlich war, aber dort P nicht seine Beitrittserklärung anficht/kündigt, sondern nur gegenüber T anficht, da dieser den Unfall verschwiegen hat... Und dann eben das Problem ob P anfechten oder kündigen kann, wenn er gar nicht vertretungsberechtigt ist.

Also das ist schon deutlich anders als bei uns, wo P seine Beitrittserklärung anficht bevor H und T mit ihren Ansprüchen an P herantreten. Deshalb wäre ich bei den Lösungsskizzen der damaligen Klausur bzw EA sehr vorsichtig. Unser Fall ist halt schon anders... Im Prinzip eine Art Abwandlung der damaligen Klausur.
 
Kinners, Ihr seht den Wald vor lautern Bäumen nicht. Was man von euch hören will, ist dass die Anfechtung nicht ex tunc den GVertrag vernichtet, wie in § 142 I BGB vorgesehen, sondern lediglich zur Kündigung gem. § 131 III Nr. 3 HGB führt.

Dann stellt man fest, dass P trotzdem zahlen muss wegen §§ 128, i.V.m. 160 HGB uswusf.

Einfach mal § 119 BGB im MüKo eingeben und nach dem Punkt "fehlerhafter Gesellschaft" suchen. Da werden sie geholfen!
 
wann bekommen wir die Ergebnisse von der EA? Dauert ziemlich lange :-(
Ja, sind am Mittwoch sechs Wochen seit Abgabe. Gut, es lagen Weihnachten und Silvester/Neujahr dazwischen, aber bei uns Studierenden interessiert es die Fern Uni auch nicht, ob wir mal zwei Wochen Pause haben möchten - ich hatte am 2. Januar gleich zwei EAs abzugeben, musste also auch zwischen den Jahren was tun. Dasselbe kann ich dann auch von Mitarbeitern der Fern Uni erwarten und eine EA sollte man schon in vier Wochen korrigiert bekommen.
Die ZPO EA 2 musste am 17. Dezember (also zwei Wochen später als Unternehmensrecht EA 2) abgegeben werden und die Ergebnisse sind seit drei Tagen schon online!!
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Das ist doch ein Zustand den die FernUni auszeichnet. Bei Klausuren das selbe in Grün... Ich freue mich schon auf (vermutlich) drei Monate Korrekturzeit für die Bachelorarbeit.:ROFL:

Für uns Studierende heißt es nur: :arbeit:
 
Die Noten für die zweite EA WS 2019/20 sind endlich online...
 
Hallo ihr Lieben,
würde mir jemand die 3 EA‘s mit Lösungen zukommen lassen? Ich hab dieses Semester U Recht belegt , dass würde sehr helfen
Vielen Dank
 
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