Hallo!
Bezüglich der Frage nach der Anfechtung, habe ich sie ohne weitere Diskussion angenommen. Diese habe ich auch im ersten Punkt unter "wirksamer Gesellschaftsvertrag" schnell abgehakt, wodurch ich die direkte Überleitung zur fehlerhaften Gesellschaft hatte.
Für die Prüfung einer Anfechtung, mangelt es meiner Meinung nach einfach an Angaben aus dem Sachverhalt. Dort steht: "Deshalb hat P den
Gesellschaftsvertrag rückwirkend wegen Irrtums gegenüber A angefochten." Ja, er hat es ihm gegenüber auch erklärt und ja, es wurde im SV sogar ein Anfechtungsgrund genannt, jedoch steht dort kein Wort von: Er möchte den Gesellschaftsvertrag anfechten o. ficht ihn an. Nein, er HAT ihn angefochten. Bitte, dann nehm' ich es halt auch so an.
Ergibt bei mir die fehlerhafte Gesellschaft - ändert nix am Umstand, dass P trotzdem haftet, weil Außenverhältnis, Gläubigerschutz usw...
Die Vertretungsbefugnis habe ich in der Anspruchsentstehung des § 128 HGB geprüft unter "Verbindlichkeit, für die Gesellschafter selbst haftet". Jap, A durfte den MV für die Gesellschaft abschließen, P hat sich immerhin selbst aus der Geschäftsführung streichen lassen - selbst Schuld. Mangelnde Vertretungsbefugnis ändert auch nix am Umstand, dass P trotzdem haftet - da sind wir wieder beim Außenverhältnis usw.....