Danke, bei der AGB-Prüfung ist der Umstand, dass der M die AGB nicht gelesen hat bei § 305 II Nr. 2 a.E. BGB schlüssiger unterzubringen, als bei dem Prüfungspunkt der überraschenden Klausel nach § 305 c BGB.
Bei Frage 2 ist m.M. nach die Prüfung von 812 auch nicht sinnig, da eben nichts erlangt wurde.
Hab den § 309 Nr. 7 b) bejaht und a) verneint, da keine Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bestehen. Ebenfalls hab ich den § 307 II angenommen, da man m.M. neben dem § 309 Nr. 7 b) auch auf die allgemeine Vorschrift des 307 abstellen kann.
Den §§ 616 (oder meinst du den 611?), 280 I, 241 II BGB i.V.m. §§ 27 I HGB i.V.m. 25 I S.1 HGB ordne ich gerade eher so ein, dass die AGL Anwendung findet, wenn der Erbe das Handelsgeschäft fortführen will. Das sehe ich gerade im Sachverhalt nicht. Muss aber nochmal in mich gehen. ;)