Einsendeaufgaben EA-Besprechung WS 2013/14 EA1 41691 (05.12.2013)

Hier ist mein Lösungsvorschlag, über Korrekturen und Kommentare würde ich mich freuen :-)

Aufgabe 1

1. a) ist identisch mit Aufgabe 1.a aus Klausur WS 2012/13, Musterlösung, und im Skript S. 17-18

a) Der Maßgeblichkeitsgrundsatz (§5 Abs. 1 Satz 1 EStG) besagt, daß bilanzierende Gewerbetreibende ihr Betriebsvermögen (§ 4 Absatz 1 Satz 1) nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (= Handelsrecht) anzusetzen haben.

Jedoch hat das Steuerrecht Vorrang vor dem Handelsrecht, bei Konflikt gelten die Vorschriften des Steuerrechts:
  • was in der Bilanz erfaßt werden soll besagt grundsätzlich das Handelsrecht,
  • wie die in der Bilanz erfaßten Posten bewertet werden sollen, richtet sich grundsätzlich nach dem Steuerrecht.

b) Skript S. 18

Laut §5 Abs. 1 ab 2. Halbsatz des 1. Satzes, gilt der Maßgeblichkeitsgrundsatz nicht, falls der Steuerpflichtige ein steuerliches Wahlrecht ausübt und Wirtschaftsgüter nicht mit dem handelsrechtlich maßgeblichen Wert in der steuerlichen Gewinnermittlung ausweist. Allerdings muß er sie dann in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufnehmen.

Steuerliche Wahlrechte gibt es sowohl:
  • bei der Bilanzierung (was man ansetzt), als auch
  • bei der Bewertung (wie man das angesetzte bewertet)
Bei Bilanzierungsgeboten und –verboten haben die steuerlichen Bilanzierungsgebote und –verbote Vorrang vor den handelsrechtlichen.


c) ähnlich wie Aufgabe 2.a aus Klausur altes Mastermodul "Rechnungslegung&Gewinnermittlung" WS 2012/13, Musterlösung

Anschaffungskosten sind lt. §255 Abs. 1 HGB zu berechnen:
1c.png

Die Einfuhrumsatzsteuer zählt nicht zu den Anschaffungskosten, da sie der Gewerbetreibende lt. Aufgabenstellung als Vorsteuer vom Finanzamt erstattet bekommt.

Die allgemeinen Verwaltungskosten sind nicht aktivierbar. Ebensowenig sind die Wechselspesen und der Wechseldiskont Teil der Anschaffungskosten, sie sind Finanzierungskosten sind.

Man wünscht einen hohen Gewinnausweis, d.h. eine möglichst geringe Abschreibung dieses Jahr.
In früheren Jahren hätte man also lineare Abschreibung statt degressiver Abschreibung gewählt.
Da aber laut Aufgabenstellung das Steuerrecht aus dem Jahr 2012 gelten soll, ist die degressive Abschreibung sowieso nicht mehr gültig, da für alle seit dem 1.1.2011 angeschafften Wirtschaftsgüter die lineare Abschreibung verpflichtend vorgeschrieben wurde, siehe §7 EStG.

Nutzungsdauer: 5 Jahre
Jährliche lineare Abschreibungskosten: 1/5 · 309.000€ = 61.800€

Da die Maschine erst im April gekauft wurde muß die jährliche AfA (Absetzung für Abnutzung) um die 3 vollen Monate, die dem Erwerb vorangingen, gekürzt werden, entsprechend §7 Abs. 1 Satz 4 EStG:
(12/12 - 3/12) · 61.800€ = 9/12 · 61.800€ = 46.350€

1 c ii Bilanzansatz .png

Aufgabe 2 (= Aufgabe 1 aus Klausur WS 2010/11, Musterlösung)

a)

Steuerliche Gewinneinkünfte
· Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§13 EStG)
· Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15 EStG)
· Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§18 EStG)


Steuerliche Gewinnermittlungsmethoden:

a) Betriebsvermögenvergleich
i. mit Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (§5 EStG)
ii. ohne Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (§4 Abs. 1 EStG)

b) Einnahmen-Überschußrechnung (§4 Abs. 3 EStG)

c) nach Durchschnittssätzen (§13a Abs. 1 EStG)


a) i) Betriebsvermögenvergleich mit Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (§5 EStG):

Gewerbetreibende:
· die freiwillig Bücher führen
· die nach §140 AO oder §141 AO Bücher führen müssen


a) ii) Betriebsvermögenvergleich ohne Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (§4 Abs. 1 EStG):
· Freiberufler, die freiwillig Bücher führen
· Land- und Forstwirte, die nach §140 AO oder §141 AO Bücher führen müssen


b) Einnahmen-Überschußrechnung (§4 Abs. 3 EStG):
· Gewerbetreibende, die nicht Bücher führen müssen
· Freiberufler, die nicht freiwillig Bücher führen


c) Nach Durchschnittssätzen (§13a Abs. 1 EStG):
· Land- und Forstwirte, die nicht Bücher führen müssen



b)

Gewinn bei Betriebsvermögenvergleich (§4 Abs. 1 EStG):

Der Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.

Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.

Die Erhöhung des Eigenkapitals am Ende des Wirtschaftsjahres im Vergleich zum Eigenkapital am Anfang des Wirtschaftsjahres entspricht dem Gewinn.

Alle Werte ergeben sich aus der Buchführung.



Gewinn bei Einnahmen-Überschußrechnung (§4 Abs. 3 EStG):

Der Gewinn ist der Überschuß der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben.
Betriebseinnahmen sind Einnahmen aus der betrieblichen Tätigkeit.
Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlaßt sind (§4 Abs. 4 EStG).

Bei der Einnahmen-Überschußrechnung wird das Zu- und Abflußprinzip (§11 EStG) angewendet, d.h. Einnahmen gelten als innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind und Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie tatsächlich gezahlt worden sind.

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen/Ausgaben, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen/abgeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
Auch die Absetzung für Abnutzung (AfA, §4 Abs. 3 EStG) durchbricht das Zu- und Abflußprinzip, da durch sie im Endeffekt tatsächlich in diesem Jahre getätigte Ausgaben erst in folgenden Jahren wirksam werden.

Beim Betriebsvermögenvergleich dagegen, werden Kosten in dem Jahr erfaßt, in denen es zu den passenden Erträgen zu den Kosten kommt, sodaß es zu einer korrekten, periodengerechten Gewinnermittlung kommt.

Während also bei der Einnahmen-Überschußrechnung Ein- und Auszahlungen berücksichtigt werden, werden im Betriebsvermögenvergleich Erträge und Aufwände berücksichtigt.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück
Oben