Sonstiges EKlausur SoSe 2020

Also ich hab grad die Klausur geschrieben und bin wie nach jeder Klausur sauer auf Hagen. Was lassen die bitte in jedem Modul prüfen? Nur exotische Sachen. Wie ist es euch ergangen?

Oh krass, dass unsere Einschätzung so auseinandergeht. Tut mir leid, dass du unzufrieden bist.

Ich habe hauptsächlich mit drei Fallbüchern gelernt - Alpmann Schmidt, Hemmer und AchSo! und hab mich gut vorbereitet gefühlt. Dadurch, dass ich Handelsrecht komplett weggelassen habe, bin ich aber auch recht intensiv auf alle Fälle im Gesellschaftsrecht eingegangen.
 
Ich fand mich auch etwas überrumpelt, muss ich gestehen. Mit der GmbH & Co KG hätte ich gar nicht gerechnet, zumal sie auch nicht so oft in den EAs vor kam. Mit denen hab ich mich hauptsächlich vorbereitet.
Naja, abwarten. Wir werden sehen, was bei rauskommt.
 
Oh krass, dass unsere Einschätzung so auseinandergeht. Tut mir leid, dass du unzufrieden bist.

Ich habe hauptsächlich mit drei Fallbüchern gelernt - Alpmann Schmidt, Hemmer und AchSo! und hab mich gut vorbereitet gefühlt. Dadurch, dass ich Handelsrecht komplett weggelassen habe, bin ich aber auch recht intensiv auf alle Fälle im Gesellschaftsrecht eingegangen.

hab mich auch nur mit Gesellschaftsrecht befasst und bin dann auch drauf gekommen, dass es ja eig nur eine KG ist. Frage 1 und 2 war deshalb hoffentlich machbar für mich. Aber bei Frage 3 bin ich mir nicht sicher.

was habt ihr denn so geprüft?
 
Na wie war euer Eindruck?

Ich fand die Klausur fair - die Probleme waren meines Erachtens nach gut aus dem Sachverhalt herauszuarbeiten und man konnte die Fragen gut am Gesetz entlang bearbeiten.

Für die Nachwelt:

Es ging um eine GmbH & Co. KG
Die Fragen drehten sich um Vertretung der GmbH & Co. KG durch den alleinigen GF der Komplementär-GmbH und Einschränkungen der Alleinvertretungsmacht durch die anderen Gesellschafter, Haftung der Kommanditisten für die GmbH & Co. KG und Schadensersatzansprüche der Kommanditisten gegen den Komplementär.

Eine kleine Schweinerei war die Tatsache, dass die Kommanditisten auch Gesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis der GmbH waren. Bin mir nicht ganz sicher, ob ich mit dem Fakt korrekt umgegangen bin. Kann mich nicht erinnern, dass mir das in einem Skript oder einem Fall mal so begegnet wäre. Hab da im Grunde nichts besonderes daraus geschlussfolgert und es auch nicht sonderlich erwähnt.

die "Schweinerei" dort war, dass der A nicht Kommanditist war, sondern die K-GmbH von der A nur Geschäftsführer war. Ich habe mich sher schwer getan, aber ich denke am Ende hat es gereicht. Frage 1 habe ich zu ausführlich gemacht, deshalb ist 2 bei mir knapp ausgefallen und bei 3 habe ich nur das Problem erkannt und aufgeschrieben und erwähnt, dass hier evtl. § 43 II GmbHG analog infrage kommt. Keine Ahnung, ob ich da total daneben liege, aber Frage 1 und 2 müssten ja eigentlich reichen, wenn da nicht was grundlegend schief gegagen ist.
 
und bei 3 habe ich nur das Problem erkannt und aufgeschrieben und erwähnt, dass hier evtl. § 43 II GmbHG analog infrage kommt. Keine Ahnung, ob ich da total daneben liege, aber Frage 1 und 2 müssten ja eigentlich reichen, wenn da nicht was grundlegend schief gegagen ist.
Hier habe ich auch den § 43 II GmbHG analog geprüft. Wollen wir hoffen, dass es stimmt. Laut Skript finden ja das HGB und das GmbHG Anwendung. Und die Geschäftsführerhaftung ist laut Skript gem. eben diesem GmbHG. Wir werden wohl nur abwarten können....
 
Frage 1:

Da hab ich § 433 II BGB iVm §§ 161 II, 124 I HGB geprüft.
Hab am Ende den Anspruch verneint. Ich bin da zu dem Entschluss gekommen, dass Z nicht schutzwürdig ist, weil er an der Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis begründete Zweifel hätte haben müssen. Dementsprechend hat die Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis Auswirkung auf die Vertretungsmacht.
 
Frage 2:
§ 433 II BGB iVm § 171 I HGB jeweils Z -> B und Z -> C

Ergebnis Z -> B Haftung iHv 2000€
- Hafteinlage 12.000€ und eingezahlt nur 10.000€​
Ergebnis Z -> C Haftung iHv 4000€
- Hafteinlage 12.000€ und 10.000€ eingezahlt, allerdings 2.000€ als Einlagenrückgewähr iSd § 172 IV HGB​
 
Frage 1:

Da hab ich § 433 II BGB iVm §§ 161 II, 124 I HGB geprüft.
Hab am Ende den Anspruch verneint. Ich bin da zu dem Entschluss gekommen, dass Z nicht schutzwürdig ist, weil er an der Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis begründete Zweifel hätte haben müssen. Dementsprechend hat die Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis Auswirkung auf die Vertretungsmacht.

Das habe ich ebenso geprüft. Dort war dann auch (bei mir) der Meinungsstreit.

Zu Frage 2:
Ich habe die Haftung von B und C getrennt geprüft. Problematisch war v.a. die falsch eingetragene Einlage. Hatte die Veräußerung der Überwachungsanlage an die GmbH & Co. KG Auswirkungen auf die Einlage von C?

bei Frage 3 habe ich leider auch zeitlich kein Gutachten mehr zusammen bekommen und ebenfalls in einer „Stellungnahme“ nur den 43 II GmbHG analog geprüft.

wird wohl eine knappe Nummer, die Verteilung der Punkte war ja schon relativ ausgeglichen.... bin mir auch sehr unsicher, was meine Lösung angeht
 
Frage 1:

Da hab ich § 433 II BGB iVm §§ 161 II, 124 I HGB geprüft.
Hab am Ende den Anspruch verneint. Ich bin da zu dem Entschluss gekommen, dass Z nicht schutzwürdig ist, weil er an der Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis begründete Zweifel hätte haben müssen. Dementsprechend hat die Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis Auswirkung auf die Vertretungsmacht.

Oh nein, das habe ich überhaupt nicht geprüft. :-(
 
Oh nein, das habe ich überhaupt nicht geprüft. :-(l


was mich hierbei irritiert: A wurde als Gesellschafter der K-GmbH beschränkt, aber nicht als Komplementär. Gegenüber Z hat er aber als Komplementär gehandelt. Kann das denn überhaupt dem Z entgegengehalten werden. Ich habe hier 37 II GmbH angeführt, was dann wohl auch fragwürdig sein dürfte, weil er ja als Komplementär (Geschäftsführer der K-GmbH) gehandelt hat.
 
Zuletzt bearbeitet:
Frage 1:

Da hab ich § 433 II BGB iVm §§ 161 II, 124 I HGB geprüft.
Hab am Ende den Anspruch verneint. Ich bin da zu dem Entschluss gekommen, dass Z nicht schutzwürdig ist, weil er an der Überschreitung der Geschäftsführungsbefugnis begründete Zweifel hätte haben müssen. Dementsprechend hat die Beschränkung der Geschäftsführungsbefugnis Auswirkung auf die Vertretungsmacht.
Das hab ich auch so aber ich hab den Anspruch wegen 37 II GmbHG entstehen lassen. :/
Mit welcher Norm hast du die Schutzwürdigkeit begründet bzw verneint?
 
was mich hierbei irritiert: A wurde als Gesellschafter der K-GmbH beschränkt, aber nicht als Komplementär. Gegenüber Z hat er aber als Komplementär gehandelt. Kann das denn überhaupt dem Z entgegengehalten werden. Ich habe hier 37 II GmbH angeführt, was dann wohl auch fragwürdig sein dürfte, weil er ja als Komplementär gehandelt hat.

Ich hab das auch so.
Weil ich dachte, genau das ist der Sinn der GmbH & Co KG? Dass die GmbH als Komplementär haftet. Oder hab ich was Grundlegendes falsch verstanden?
 
Ich hab das auch so.
Weil ich dachte, genau das ist der Sinn der GmbH & Co KG? Dass die GmbH als Komplementär haftet. Oder hab ich was Grundlegendes falsch verstanden?

ja, dass die GmbH als Komplementär haftet ist richtig, aber A war in der Geschäftsführung der GmbH beschränkt und nicht in der Kommanditgesellschaft. Ich verstehe die Beschränkung mittlerweile so: wenn A die GmbH verpflichtet = beschränkt. Wenn er die KG verpflichtet = unbeschränkt. Aber vielleicht ist es ja trotzdem nicht falsch den § 37 II GmbH in dem Zusammenhang zu erwähnen. Mal sehen...
 
Habe den Anspruch zu Frage 1 auch bejaht. Bei 176 ist ja die Gutgläubigkeit des Gläubigers relevant, aber hätte man diesen auch beim Anspruch der ersten Frage einbeziehen können?
 
Die Einschränkung in der Vertretung besteht doch bei der KG?
 
Habe den Anspruch zu Frage 1 auch bejaht. Bei 176 ist ja die Gutgläubigkeit des Gläubigers relevant, aber hätte man diesen auch beim Anspruch der ersten Frage einbeziehen können?
Bei mir ist bei Frage 1 auch ein Anspruch entstanden
 
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