Ich hab es so gesehen, dass A für die B & C GmbH & Co. KG den Wagen gekauft hat und diese Geschäftsführungsbefugnis beschränkt wurde.
Eine Beschränkung hat ja grds. keine Auswirkung auf die Vertretungsmacht, sodass A ja eig mit Vertretungsmacht gehandelt hat. Z soll sich ja grds. nicht um interne Probleme kümmern. Innenverhältnis und Außenverhältnis sind klar zu trennen. Der Vertragspartner soll durch diese Trennung geschützt werden.
Jedoch ist von dieser Trennung dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Vertragspartner Einblicke in das Innenverhältnis bekommt. So zB., wenn ein Fall der Kollusion oder Evidenz vorliegt.
Wirkt er mit dem Vertreter zum Nachteil des Vertretenen zusammen (Kollusion) oder kennt er die Überschreitung im Innenverhältnis oder muss begründete Zweifel an der Einhaltung der Geschäftsführungsbefugnis haben (Evidenz), so ist er ja nicht schutzwürdig.
Für die begründeten Zweifel sprechen zum einen, dass er klare Hinweise gibt, dass sich B und C in unangemessener Weise in seine Geschäftsführungsbefugnis einmischen, aber viel mehr noch die Tatsache, dass er den Wagen für 5.000€ über objektivem Wert kauft, obwohl ihm und dem Z der eigentliche Wert bekannt ist.
Deshalb kann sich meiner Meinung nach Z nicht auf den Schutz der Trennung berufen und deshalb hat die Beschränkung eine Auswirkung auf die Vertretungsmacht.
Im Endeffekt ist kein Kaufvertrag zustande gekommen.
So hab ich mir das in der Klausur zusammengebastelt.
Ob es richtig ist, kA