Sonstiges EKlausur SoSe 2020

Mich ärgert, dass ich um 15:45 meine Datei hochgeladen habe (zur Sicherheit). Danach einige Kleinigkeiten ergänzt und bei der 1. Aufgabe aus §128 §124 korrigiert habe und diese Änderungen nicht hochgeladen wurden, weil diese nur in der Word Datei gespeichert wurden und ich dann nicht rechtzeitig die neue PDF Datei hochladen konnte
 
Ich bin unterwegs, habe also den Sachverhalt nicht zur Hand. Aber ich meine da stand die Gesellschaftet der GmbH beschränken die VM. Aber selbst wenn nicht, können soweit ich weiß Kommanditisten keine VM beschränken.

Eine Beschränkung der VM ist nur im Innenverhältnis nicht aber ggü. Dritten § 126 II HGB bzw. § 37 II GmbHG wirksam, also nicht ggü. Z oder habe ich da etwas falsch verstanden?

Man kann dies dann aber über die Evidenz (Missbrauch der Vertretungsmacht) überwinden, sofern Z grob fahrlässig war. Hätte man sich über die Tiraden von A über B und C hinargumentieren können (Meinungsstreit). Kann aber auch sein, dass ich da komplett auf dem Holzweg war
 
Ich hab es so gesehen, dass A für die B & C GmbH & Co. KG den Wagen gekauft hat und diese Geschäftsführungsbefugnis beschränkt wurde.

Eine Beschränkung hat ja grds. keine Auswirkung auf die Vertretungsmacht, sodass A ja eig mit Vertretungsmacht gehandelt hat. Z soll sich ja grds. nicht um interne Probleme kümmern. Innenverhältnis und Außenverhältnis sind klar zu trennen. Der Vertragspartner soll durch diese Trennung geschützt werden.

Jedoch ist von dieser Trennung dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Vertragspartner Einblicke in das Innenverhältnis bekommt. So zB., wenn ein Fall der Kollusion oder Evidenz vorliegt.

Wirkt er mit dem Vertreter zum Nachteil des Vertretenen zusammen (Kollusion) oder kennt er die Überschreitung im Innenverhältnis oder muss begründete Zweifel an der Einhaltung der Geschäftsführungsbefugnis haben (Evidenz), so ist er ja nicht schutzwürdig.

Für die begründeten Zweifel sprechen zum einen, dass er klare Hinweise gibt, dass sich B und C in unangemessener Weise in seine Geschäftsführungsbefugnis einmischen, aber viel mehr noch die Tatsache, dass er den Wagen für 5.000€ über objektivem Wert kauft, obwohl ihm und dem Z der eigentliche Wert bekannt ist.

Deshalb kann sich meiner Meinung nach Z nicht auf den Schutz der Trennung berufen und deshalb hat die Beschränkung eine Auswirkung auf die Vertretungsmacht.

Im Endeffekt ist kein Kaufvertrag zustande gekommen.
So hab ich mir das in der Klausur zusammengebastelt.

Ob es richtig ist, kA :haumichwech:
 
Ich hab es so gesehen, dass A für die B & C GmbH & Co. KG den Wagen gekauft hat und diese Geschäftsführungsbefugnis beschränkt wurde.

Eine Beschränkung hat ja grds. keine Auswirkung auf die Vertretungsmacht, sodass A ja eig mit Vertretungsmacht gehandelt hat. Z soll sich ja grds. nicht um interne Probleme kümmern. Innenverhältnis und Außenverhältnis sind klar zu trennen. Der Vertragspartner soll durch diese Trennung geschützt werden.

Jedoch ist von dieser Trennung dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Vertragspartner Einblicke in das Innenverhältnis bekommt. So zB., wenn ein Fall der Kollusion oder Evidenz vorliegt.

Wirkt er mit dem Vertreter zum Nachteil des Vertretenen zusammen (Kollusion) oder kennt er die Überschreitung im Innenverhältnis oder muss begründete Zweifel an der Einhaltung der Geschäftsführungsbefugnis haben (Evidenz), so ist er ja nicht schutzwürdig.

Für die begründeten Zweifel sprechen zum einen, dass er klare Hinweise gibt, dass sich B und C in unangemessener Weise in seine Geschäftsführungsbefugnis einmischen, aber viel mehr noch die Tatsache, dass er den Wagen für 5.000€ über objektivem Wert kauft, obwohl ihm und dem Z der eigentliche Wert bekannt ist.

Deshalb kann sich meiner Meinung nach Z nicht auf den Schutz der Trennung berufen und deshalb hat die Beschränkung eine Auswirkung auf die Vertretungsmacht.

Im Endeffekt ist kein Kaufvertrag zustande gekommen.
So hab ich mir das in der Klausur zusammengebastelt.

Ob es richtig ist, kA :haumichwech:

Ah super. Genauso habe ich es auch
 
Na wie war euer Eindruck?

Ich fand die Klausur fair - die Probleme waren meines Erachtens nach gut aus dem Sachverhalt herauszuarbeiten und man konnte die Fragen gut am Gesetz entlang bearbeiten.

Für die Nachwelt:

Es ging um eine GmbH & Co. KG
Die Fragen drehten sich um Vertretung der GmbH & Co. KG durch den alleinigen GF der Komplementär-GmbH und Einschränkungen der Alleinvertretungsmacht durch die anderen Gesellschafter, Haftung der Kommanditisten für die GmbH & Co. KG und Schadensersatzansprüche der Kommanditisten gegen den Komplementär.

Eine kleine Schweinerei war die Tatsache, dass die Kommanditisten auch Gesellschafter ohne Geschäftsführungsbefugnis der GmbH waren. Bin mir nicht ganz sicher, ob ich mit dem Fakt korrekt umgegangen bin. Kann mich nicht erinnern, dass mir das in einem Skript oder einem Fall mal so begegnet wäre. Hab da im Grunde nichts besonderes daraus geschlussfolgert und es auch nicht sonderlich erwähnt.

Ich sehe es wie Du - ich hatte ehrlich gesagt fast mit einer GmbH & Co. KG gerechnet. Ich fand den SV am Anfang etwas wirr dargestellt. Ansonsten war die Prüfung aber ganz normal - Anspruch gegen GS, dann gegen die Kommanditisten und dort die nicht vollständig eingezahlte Einlage - Behandlung dieser Verpflichtung und der Kauf des Überwachungssystems durch die Gesellschaft als Rückzahlung der Einlage. Das fand ich sehr fair. Und Frage 3 war quasi die 3. EA aus diesem Semester. Das Thema der nicht geschäftsführungsbefugten Gesellschafter habe ich gar nicht angesprochen - das ist bei einer GmbH & Co. KG doch gang und gäbe, dass man Personengleichheit hat. Allein der GF ist verantwortlich für sein Tun und die Gesellschafter können die Vertretungsbefugnisse gem. § 37 GmbHG nach innen begrenzen, nach außen hat das keine Wirkung. Mehr hab ich dazu nicht.

Ich bin gespannt....
 
Ich hab es so gesehen, dass A für die B & C GmbH & Co. KG den Wagen gekauft hat und diese Geschäftsführungsbefugnis beschränkt wurde.

Eine Beschränkung hat ja grds. keine Auswirkung auf die Vertretungsmacht, sodass A ja eig mit Vertretungsmacht gehandelt hat. Z soll sich ja grds. nicht um interne Probleme kümmern. Innenverhältnis und Außenverhältnis sind klar zu trennen. Der Vertragspartner soll durch diese Trennung geschützt werden.

Jedoch ist von dieser Trennung dann eine Ausnahme zu machen, wenn der Vertragspartner Einblicke in das Innenverhältnis bekommt. So zB., wenn ein Fall der Kollusion oder Evidenz vorliegt.

Wirkt er mit dem Vertreter zum Nachteil des Vertretenen zusammen (Kollusion) oder kennt er die Überschreitung im Innenverhältnis oder muss begründete Zweifel an der Einhaltung der Geschäftsführungsbefugnis haben (Evidenz), so ist er ja nicht schutzwürdig.

Für die begründeten Zweifel sprechen zum einen, dass er klare Hinweise gibt, dass sich B und C in unangemessener Weise in seine Geschäftsführungsbefugnis einmischen, aber viel mehr noch die Tatsache, dass er den Wagen für 5.000€ über objektivem Wert kauft, obwohl ihm und dem Z der eigentliche Wert bekannt ist.

Deshalb kann sich meiner Meinung nach Z nicht auf den Schutz der Trennung berufen und deshalb hat die Beschränkung eine Auswirkung auf die Vertretungsmacht.

Im Endeffekt ist kein Kaufvertrag zustande gekommen.
So hab ich mir das in der Klausur zusammengebastelt.

Ob es richtig ist, kA :haumichwech:
Das klingt gut - hab ich leider nicht so...
 
Die Klausur ist ja nicht gerade üppig ausgefallen
werde wohl einen Verbesserungsversuch starten
 
Ich darf auch nochmal die Klausur schreiben. Habe letztes Semester zwei Einsendearbeiten bestanden, obwohl dies keine Voraussetzung für die Klausur gewesen ist. Muss ich für die nächste Klausur nochmal zwei Einsendearbeiten bestehen?
 
Ich hab so beschissen abgeschnitten, ich könnte nicht mal ausgleichen. :ROFL:
 
Man kann eine mangelhafte juristische Klausur mit einer anderen juristischen Klausur ausgleichen.
Dafür muss man aber in der mangelhaften Klausur mindestens 25 Punkte haben und in der Klausur, mit der man ausgleichen möchte, die Differenz zu 100 - also 25 Punkte in der einen und 75 Punkte in der anderen würde gehen.

§ 16 Ausgleichsregelungen in der LLB Prüfungsordnung

Für die wirtschaftswissenschaftlichen Klausuren gilt separat nochmal dasselbe.
 
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