Ich habe in einem anderen Forum das hier gefunden:
Also ... nach Klausur und Gesprächen danach und ne Nacht drüber schlafen ...
A) Zulässigkeit
I) Zuständigkeit
1) Zivilrechtsweg unproblematisch § 12, 13 GVG
2) Sachliche Zuständigkeit LG § 71 GVG iVm 1 ZPO
3) Örtliche Zuständigkeit: eigentlich D-Dorf, § 17 ZPO, aber rügeloses Verhandeln, § 39 ZPO
4) ZE: LG Hagen zuständig
II) Allg. Prozessvoraussetzungen
1) Parteifähigkeit, § 50 ZPO
2) Prozessfähigkeit, § 51 ZPO
3) Prozessführungsbefugnis durch Einziehungsermächtigung, § 835I ZPO
4) Postulationsfähigkeit, § 78 ZPO, durch Anwaltsvertretung
III) Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO
IV) Keine entgegenstehende Rechtshängigkeit, § 261 ZPO
V) RSB
VI) ordnungsgemäßer Klageantrag, § 258 ZPO
VII) Streikverkündung, § 841 ZPO
Hier lag wohl einer der Knackpunkte, aber das dürfte nur eine Pflicht im Innenverhältnis zum Vollstreckungsgläubiger sein und nix mit der Zulässigkeit der Klage zu tun haben.
BeckOK: "Der Drittschuldner kann als beklagte Partei keine Rechte daraus ableiten, dass der Gläubiger es unterlassen hat, dem Schuldner den Streit zu verkünden."
VIII) Ergebnis: Klage zulässigB) Begründetheit
I) Anspruch entstanden
1) Einziehungeberechtigung nach § 835 I ZPO?
a) Vorliegen eines Titels und Handeln des funktionell zuständigen Organs? § 829, 828, 764 I ZPO
b) Bestimmte Bezeichnung der gepfändeten Forderung
c) arrestatorium, § 829I1 ZPO
d) Zustellung an Drittschuldner, § 829 III ZPO
2) Forderung muss bestehen
3) Forderung muss dem Schuldner zustehen, auch noch im Zeitpunkt der Zustellung an den Drittschuldner, § 829 III ZPO --> Stundung unschädlich, Forderung besteht, kann auch bedingt oder noch nicht fällig sein.II) Anspruch untergegangen --> Nö.
III) Anspruch durchsetzbar? --> Nö, wegen Stundung, die gegen N wirkt, weil sie zu einem Zeitpunkt vereinbart war, als A noch verfügungsbefugt war
IV) Ergebnis: Anspruch besteht, ist aber nicht durchsetzbar; Klage unbegründetC) Ergebnis: Klage zulässig, aber unbegründet, kein Erfolg