Klausuraufgaben Klausur WS 2014/2015

Hallo zusammen,

hat zufällig jemand noch den Sachverhalt bzw. die Lösung der Klausur vom WS 2015/15 und könnte sie mir schicken? Wäre sehr lieb! :)
 
Hallo TheresaN,
hattest du schon Erfolg? Also den Sachverhalt habe ich von Moodel aber die Lösung fehlt mir. Konntest du die schon auftreiben?
 
Ich habe in einem anderen Forum das hier gefunden:

Also ... nach Klausur und Gesprächen danach und ne Nacht drüber schlafen ...

A) Zulässigkeit
I) Zuständigkeit
1) Zivilrechtsweg unproblematisch § 12, 13 GVG
2) Sachliche Zuständigkeit LG § 71 GVG iVm 1 ZPO
3) Örtliche Zuständigkeit: eigentlich D-Dorf, § 17 ZPO, aber rügeloses Verhandeln, § 39 ZPO
4) ZE: LG Hagen zuständig
II) Allg. Prozessvoraussetzungen
1) Parteifähigkeit, § 50 ZPO
2) Prozessfähigkeit, § 51 ZPO
3) Prozessführungsbefugnis durch Einziehungsermächtigung, § 835I ZPO
4) Postulationsfähigkeit, § 78 ZPO, durch Anwaltsvertretung
III) Keine entgegenstehende Rechtskraft, § 322 ZPO
IV) Keine entgegenstehende Rechtshängigkeit, § 261 ZPO
V) RSB
VI) ordnungsgemäßer Klageantrag, § 258 ZPO
VII) Streikverkündung, § 841 ZPO
Hier lag wohl einer der Knackpunkte, aber das dürfte nur eine Pflicht im Innenverhältnis zum Vollstreckungsgläubiger sein und nix mit der Zulässigkeit der Klage zu tun haben.
BeckOK: "Der Drittschuldner kann als beklagte Partei keine Rechte daraus ableiten, dass der Gläubiger es unterlassen hat, dem Schuldner den Streit zu verkünden."
VIII) Ergebnis: Klage zulässigB) Begründetheit
I) Anspruch entstanden
1) Einziehungeberechtigung nach § 835 I ZPO?
a) Vorliegen eines Titels und Handeln des funktionell zuständigen Organs? § 829, 828, 764 I ZPO
b) Bestimmte Bezeichnung der gepfändeten Forderung
c) arrestatorium, § 829I1 ZPO
d) Zustellung an Drittschuldner, § 829 III ZPO
2) Forderung muss bestehen
3) Forderung muss dem Schuldner zustehen, auch noch im Zeitpunkt der Zustellung an den Drittschuldner, § 829 III ZPO --> Stundung unschädlich, Forderung besteht, kann auch bedingt oder noch nicht fällig sein.II) Anspruch untergegangen --> Nö.
III) Anspruch durchsetzbar? --> Nö, wegen Stundung, die gegen N wirkt, weil sie zu einem Zeitpunkt vereinbart war, als A noch verfügungsbefugt war
IV) Ergebnis: Anspruch besteht, ist aber nicht durchsetzbar; Klage unbegründetC) Ergebnis: Klage zulässig, aber unbegründet, kein Erfolg
 
Und die fiel richtig gut aus - Notenschnitt 3,5
 
Hallo Lyvianne,

nein, leider hatte ich bisher auch keinen Erfolg. Habe auch nur den SV. Der Lehrstuhl meinte, dass das damals eine Live-Aufzeichnung gewesen wäre und man deswegen keine Lösungsskizze hätte...
 
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