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Also zu 2. A: Steht bei Teil 2 Seite 19 (Rechtsnatur) diese Definition meines Erachtens.
Bei 5. C: In der Legaldefintion Teil 2 S. 38 steht "... zumindest vorläufig schuldrechtlich bindende Entscheidung..." Dabei weiss ich nicht, ob das Fehlen des kursiv Geschriebenen diese Erläuterung verfehlt...
hier ist meine Lösung:
1. C E
2. A B C
3. A B C E
4. D E
5. A B C D E
6. A B D E
7. A C D E
8. A B C D
9. A C D
10. A B C D E
Wie sieht eure Lösung aus?
ich hab letztes semester EAs locker bestanden, indem ich den Ursprungsfall, auf den die EA aufbaut herausgesucht habe und dann kann man sich daran orientieren ;)
Soweit ich das jetzt recherchiert habe, ist der §797 V nur auf Vollstreckungen aus Urkunden anwendbar... Und gerade hier geht es nicht um eine Urkunde, sondern um die Spezialform des Vollstreckungsbescheids. Wenn du allerdings annimmst, dass der Vollstreckungsbescheid einer Urkunde gleich steht...
also knackpunkte in der Zulässigkeit sind meines Erachtens die Statthaftigkeit (Abgrenzungen zu sonstigen Rechtsbehelfen), Zuständigkeit (wie oben beschrieben), Rechtsschutzbedürfnis. Da kommen schon gut und gerne 4 Seiten zusammen. Und bei der Begründetheit habe ich eine Interessanten Artikel...
Ich bin auch bei der Zuständigkeit. Zuständig ist zwar grdsl nach §767 das Prozessgericht erster Instanz (ausschließlicher Gerichtsstand §802), aber §796 III stellt eine Sonderregelung dar, wodurch bei Vollstreckungsbescheiden das Gericht zuständig ist, das für eine Entscheidung im...
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