EA 1 55113 WS 2016/17

Scharf. Immerhin hat man die Zahlen vertauscht. Da ich die Klausurzulassung bereits habe, wäre ein Spässle, die Lösung weithestgehend wörtlich abzuschreiben. Mal gucken wieviele Punkte das bringen würde. Mit den Zahlen müsste man nur höllisch aufpassen ... :haumichwech:
 
Habs gestern mal kurz überflogen. Stimmt ist der gleiche Sachverhalt aber da geht es ja nur um die Klagehäufung in der EA ja darum ob die gesamte Klage zulässig ist, so dass noch mehr geprüft werden muss. Ich hab mich zumindest bisher an das Schema zur Zulässigkeit einer Leistungsklage gehalten
 
Abgesehen davon finde ich die Lösung in dem Fallbuch auch etwas dünn, aber man hat immerhin für ein Stück der Lösung eine rote Linie. Ansonsten arbeite ich auch nach dem Schema der Zulässigkeit einer Leistungsklage. Die Klagehäufung da einzubauen, finde ich jetzt auch nicht soooo leicht.
 
Hallo,
klar ist das nur ein Ausschnitt, aber einer der Probleme macht und Raum für Diskussion hat. Die Hemmer Fälle sind ja gerade so aufgebaut, dass sie ein bestimmtes Thema zum Schwerpunkt haben. Und die Klagehäufung ist aber auch das wesentliche Problem der EA.
Den Aufbau finde ich auch problematisch. Normalerweise ist das Prüfungsschema:
A. Zulässigkeit
B. Klagehäufung
C. Begründetheit.
Weil die Klagehäufung weder in die Zulässigkeit, noch in die Begründetheit gehört. Gefragt ist nur nach der Zulässigkeit. Da stellt sich dann die Frage, wie man´s anstellt.
 
Ups, stimmt. Wenn ich aber nur die Zulässigkeit der ersten Klage prüfe, bin ich ziemlich zügig fertig. Dann müsste ich ja auch den Ansprüch, der in der mündlichen Verhandlung geäußert wird, unberücksichtigt lassen und die Problematik des höheren Streitwertes und der zu späten Rüge des Beklagten... Kann eigentlich so nicht gemeint sein. Dazu habe ich aber auch noch keine richtig gute Idee.
 
Ganz sicher ist die verkürzte Variante nicht das erwartete. Zum Einbau hab ich derzeit auch noch keine rechte Idee. Ich habe aber auch noch nicht richtig begonnen. Nur mal den Sachverhalt quergelesen, aufgrund des Beitrags ganz oben.
 
Irgendwie bin ich verwirrt wenn ich die beiden Prüfschemata für die Leistungsklage und die Klagehäufung vergleiche.
Diese beiden fand ich ganz gut:
LK: http://www.jurawelt.com/sunrise/media/mediafiles/13889/zpo1-4.pdf
KH: http://lorenz.userweb.mwn.de/lehre/zpo/kla_end.htm

Denn das Prüfschema nur für die Leistungsklage ist sehr viel komplexer und Strukturiert als das für die Klagehäufung, obwohl letzteres ja eigentlich 2 Leistungsklagen sind. Beim Prüfschema für die Klagehäufung steht zwar bei 6. etc. am Ende, aber da jetzt einfach alle fehlenden Punkte aus dem Prüfschema der Leistungsklage der Reihe nach runterzuschreiben find ich irgendwie sehr unstrukturiert...
 
Hallo in die Runde,
zu dem schönen Aufbau der Lösung kann ich noch nichts sagen. Ich stecke gerade bei der örtlichen Zulässigkeit fest. Eigentlich haben G und V den Ver/Kauf der Küche in den Mietvertrag "eingebaut". Nach § 29a ZPO hätten wir Düsseldorf als Gerichtsstand. In der ursprünglichen Klage geht es aber nur um den Kaufpreis der Küche. Hätte V die Klage dann in Essen erheben sollen (Erfüllungsort + Geldschuld)?
Wie sieht ihr das?
 
Hallo zusammen,
ich finde es auch sehr schwer, die Klageerweiterung strukturiert durchzuprüfen...
Bei der ursprünglichen Klage (KP der Küche), habe ich dieses Schema genommen:
I. Gerichtsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen
II. Parteibezogene Sachurteilsvoraussetzungen
III. Streitgegenstandsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen

Bei der Prüfung der Klageerweiterung würde ich allerdings bei I. Gerichtsbezogene Sachurteilsvoraussetzungen bei der sachlichen Zuständigkeit auf § 1 ZPO i.V.m. §§23 Nr. 1, 71 I GVG kommen. § 23 Nr. 1 GVG sagt, dass die AG nur Streitwerte bis zu € 5.000 verhandeln dürfen. Der Gesamtwert aus Küche + Mietrückstände beträgt € 5.500. D.h., dass das AG unzuständig geworden ist. Die Klage ist damit vor dem AG damit unzulässig. Verweist ihr hier auf § 506 ZPO, dass das AG an das LG verweisen muss, und damit könnte die Klage doch noch zulässig sein?
Bei III. Streitbezogene Sachurteilsvoraussetzungen müsste ja dann auf § 78 ZPO hingewiesen werden, den Anwaltszwang vor LG. Hier könnte man dann auch nur eine offene Antwort in Form von "blabla, die Parteien müssten sich Anwälte zulegen, blabla" geben, oder?
Damit würde das Ganze dann durchgehen, und die Klage wäre zulässig...
Oder seht ihr das anders?
 
Verweist ihr hier auf § 506 ZPO, dass das AG an das LG verweisen muss, und damit könnte die Klage doch noch zulässig sein?
Den Gedankengang habe ich jetzt nicht so ganz verstanden. Wenn das AG nach § 506 ans LG verweisen muss, ist die Klage ja gerade unzulässig.

Aber ja ich komme bei der sachlichen Zuständigkeit zum § 506, gehe hier auf die Problematik ein, dass der eigentlich keine Klagehäufung behandelt, nach h.M. aber doch und komme dann auf den § 39 wodurch das AG dann doch zuständig bleibt.
 
Hallo :-)

kann evtl jemand den Fall von Hemmer / Wüst online stellen? Ich hab das Buch leider nicht! Das wäre prima!!!
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe auch noch keine zurück... Noch nicht mal die von Ende November. Habe mal ans PA eine E-Mail geschickt und gefragt, ob sie schon Ergebnisse vorliegen hätten...
 
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