sammy
Tutorin
- Ort
- Düsseldorf
- Studiengang
- Bachelor of Laws
Hier kann über die erste EA diskutiert werden.
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Im Skript und der angegebenen Literatur ist ja die herrschende Meinung vorgegeben, dass es sich bei der einseitigen Erledigung um eine Klageänderung in eine Feststellungsklage handelt. D.h. man muss erst die Zulässigkeit der Änderung, und dann die Zulässigkeit und Begründetheit der Feststellungsklage prüfen, nach dem Schema im Skript.
Unklar ist mir der Aufbau bei Aufg. 2. Inhatlich habe ich einige Aussagen in der Literatur zum Thema einseitige Erledigung vor Rechtshängigkeit gesehen, aber wie ichs verpacke weiß ich noch nicht.
Ich sitze gerade dran. Ich löse das jetzt so, dass ich die möglichen Prozesshandlungen, die eine Kostenentscheidung auslösen, von B prüfe. Eine Erledigungserklärung ist nach dem in Aufg. 1 geprüften nur nach Rechtshängigkeit möglich, damit kommt nur die Klagerücknahme in Betracht, und dann bin ich auch bei §269 und prüfe zuerst, ob die Voraussetzungen von Abs. 3 S. 3 vorliegen. Das Ergebnis wird dann so sein, wenn B die Klage zurücknimmt, dann hat ? die Kosten zu tragen ...Hallo zusammen,
ist jemand von euch aus der doch sehr knappen Angabe zu Aufgabe 2 schlau geworden? Bzw. wie habt ihr das interpretiert? (Nimmt B die Klage zurück?, ich nehme an die Klageschrift wurde noch nicht zugestellt...) Ich hätte das ganze nun über § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO versucht zu lösen. Oder steh ich einfach komplett auf dem Schlauch?
oh ich glaube da geht hier ein wenig vom weg ab.
Die Klageschrift wird der mitbewohnerin abgegeben.
§ 130 abs. 1 BGB Zugang unter abwesenden.( BGB 1!!!!!!)
Die Klageschrift ist zugegangen.
...
§ 178
Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen
(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
...
Das wurde ausführlich im Moodle-Forum diskutiert, im August hat B das Geld zurückgefordert und im Dezember Klage eingereichtIch habe auch den § 178 ZPO genommen.
Ist die Darlehensrückzahlung überhaupt schon fällig, da B ja nicht mit 3 Monatsfrist gekündigt hat? Ich stehe hier gerade auf dem Schlauch... (Mag auch eventuell an der Uhrzeit liegen)