EA 1 Modul 55113 Abgabetermin 01.12.2015

Hallo, ich schreibe die E1.
Ich habe beim überfliegen der Einsendearbeit gesehen, dass es bei:
Aufgabe 1 bei der Prozessführungsbefugnis ein Problem gibt, da R die Kette an G verkauft hat. Da ist denke ich auf den § 265 ZPO einzugehen
Aufgabe 3: die Postulationsfähigkeit ist keine Prozessvoraussetzung. Sie ist eine Prozesshandlungsvoraussetzung.

Wäre klasse, wenn ihr euch auch austauscht.
 
EAs sind wie eine Klausur zu lösen, also ohne Zitate und Literaturverzeichnis.
 
Hallo zusammen, ich sitze gerade über der EA1.
Also zur Aufgabe 1 ist meines Erachtens im Schwerpunkt auf die Aktivlegitimation des Klägers R einzugehen.
Aufgabe 2 ist im Hinblick auf eine Prozessstandschaft und deren Folgen zu diskutieren
Aufgabe 3 ist easy, es ist keine Prozessvoraussetzung

Irgendwie bin ich nur verunsichert, weil ich nur 4 Seiten habe? Aber irgendwie sehe ich in der Zulässigkeit der Klage auch keine weiteren diskussionsbedürftigen Themen und das einzige was diskussionsbedürftig wäre, wäre eben der Anspruch an sich, aber den müssen wir ja nicht prüfen.

Was ist bei euch so der Stand?
 
Ich habe das mit der prozesstandschaft bei 1. mit drin... Bei 2. weis ich es jetzt aber gerade noch nicht so richtig... Zu welchem Ergebnis kommst du bei 1.? Das die Klage zulässig ist?
 
habt ihr bei den gerichtsbezogenen Voraussetzungen was zur deutschen Gerichtsbarkeit und zur Zivilgerichtsbarkeit geschrieben?
 
Ich habe mir zu diesem Fall mal den in der 2.KE (Rn 32, Fn 24) zitierten JuS-Artikel vom Prinzen selbst angeschaut und finde dort einige interessante Passagen, die der KE gut zu Gesicht gestanden hätten.
Darin wird einerseits klar, dass nach §265 iVm §325 ZPO die Klage aufgrund der Veräußerung/Abtretung nicht unzulässig wird, aber auch, dass auf Hinweis des Beklagten das Gericht eine Umstellung verlangen kann.
 
Wie schreibt ihr die Lösung zu Aufgabe 2? Soll ja im Gutachten geschrieben werden. Schreibt ihr da die Prüfung der Zulässigkeit von Aufgabe 1 nochmal komplett mit hin?
 
Habt ihr bezüglich der örtlichen Zuständigkeit diskutiert, welches Landgericht in Frage kommt weil R aus Köln, die Opernfestspiele in München und die K aus Hagen kommt? Die Klage wurde ja in Hagen beim LG eingereicht. Also Wohnort, der K , § 13 ZPO?

Die Prozessstandschaft muss doch bereits bei Aufgabe eins in der Prozessführungsbefugnis diskutiert werden?
allerdings kommt doch der Theorienstreit bezüglich der Klageumstellung in Aufgabe 2 rein?
 
@ filderlady - ich habe da nicht viel zu gesagt, da die opernfestspiele keine rolle spielen und der gerichtsstand sich aus gesetz ergibt, nämlich hagen.

ich habe mir die aufgabe 2 jetzt nochmal durchgelesen. meines erachtens ist die zulässigkeit da gar nicht wirklich anzusprechen, sondern nur das erforderliche zur klageumstellung.

ich bin noch nicht sehr weit gekommen, schreibe noch an aufgabe 1 rum. :sleeping:

gibt es eigentlich irgendwas zu thematisieren, dass der busy anwalt die klage per fax geschickt hat?
 
Zuletzt bearbeitet:
@ filderlady - ich habe da nicht viel zu gesagt, da die opernfestspiele keine rolle spielen und der gerichtsstand sich aus gesetz ergibt, nämlich hagen.
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gibt es eigentlich irgendwas zu thematisieren, dass der busy anwalt die klage per fax geschickt hat?

Ich denke, da ja nur nach Zulässigkeit gefragt ist, müssen alle einschlägigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, zu denen etwas aus dem Sachverhalt zu entnehmen ist, ganz normal durchgeprüft werden. Dazu gehört nun mal der Gerichtsstand und Form der Klageerhebung. Auch wenn es eigentlich unkritisch ist. Beim Fax kann man schon ein paar Worte zum Begriff "Einreichung" gem. §§253 V, 496 verlieren.
 
ja, angesprochen habe ich ihn, aber halt relativ kurz. Aber halt nicht die Opernfestspiele. Es ist ja nicht ein Fall, wo es z.B. um eine Schlägerei auf den Opernfestspielen ginge. In diesem Fall sehe ich den Ort der Festspiele als irrelevant an.
 
Stimmt, dass die Opernfestspiele hier eine Rolle spielen sollen, dafür erkenne ich auch keinen Hinweis.
 
Bei Aufgabe 2 weiß ich zwar, was rauskommen soll, allerdings nicht, wo ich da bei der geforderten gutachterlichen Prüfung ansetzen soll.

Wie versteht ihr hier das "Verlangen" durch das Gericht? Meines Erachtens kann es die Klageänderung nur anregen und andererseits als unbegründet abweisen. Aber verlangen? Oder Verlangen = bei sonst erfolgender Abweisung?
 
Ich wollte mal fragen, ob es irgendwie zu problematisieren ist, dass R die Kette für 15000 Euro verkauft?
Also nicht der Verkauf an sich, sondern die Höhe? Ich empfand es als komisch, dass das extra so erwähnt wird.
 
Also Hagen hab ich auch bei der örtlchen genommen. Ich wollte nur mal fragen ob ihr eventuell die verschiedenen Orte angesprochen habt.
Bezüglich der Einreichung der Klage per Fax hab ich geschrieben, dass die Form dennoch gewahrt ist.
 
Ich habe auch Hagen bei der örtlichen Zuständigkeit und Köln habe ich als besonderen Gerichsstand erwähnt.
Bei München sehe ich keine Relevanz.

Die Einreichung per Fax habe ich auch nicht als Problem gesehen, denn es wird nicht von einem Computer-Fax auszugehen sein.
 
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