Einsendeaufgaben EA 1 SS 2021 (KE Irrtumslehre)

Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Studiengang
Master of Laws
ECTS Credit Points
10 von 90
Hallo,

wer hat Lust, sich über die EA auszutauschen?

LG
Steffi
 
Huhu ich bin völlig verwirrt welche Tatbestände wir prüfen sollen, wenn laut Bearbeitervermerk §123, § 211, §§ 223ff. und §§ 303-323c StGB ausgeschlossen sind.

Fahrlässige Tötung § 222 ?
 
Hallo, ich bin leider noch nicht so weit - bewundere gerade, mit welcher Geschwindigkeit du durch die EA rauschst :-) Sobald ich EA 1 in ZR fertig habe, gehts mit StR weiter - allerdings erstmal mit der ersten EA. Ich schau aber mal in diese rein und wenn ich Ideen habe, melde ich mich.
 
Huhu ich bin völlig verwirrt welche Tatbestände wir prüfen sollen, wenn laut Bearbeitervermerk §123, § 211, §§ 223ff. und §§ 303-323c StGB ausgeschlossen sind.

Fahrlässige Tötung § 222 ?


Hi,

ich glaube die Gruppen sind anders eingeteilt:
Lotse SS 2021 für KE 01
EA 1 SS 2021 für KE 02
und EA 2 SS 2021 für KE 03

Aber hier meine Antwort zu der EA für KE 02

ich prüfe:

Strafbarkeit K ggü. L § 212 I StGB (zu den mögl. Irrtümern steht ja sehr viel in der KE, wie damit
umzugehen und anzuwenden ist)
K ggü. B § 212 I, 22, 23 StGB

Strafbarkeit G ggü. L § 212 I, 26 StGB
G ggü. B (hier bin ich noch unsicher, ob überhaupt was zu prüfen ist)

LG :-)
 
Hi,

ich glaube die Gruppen sind anders eingeteilt:
Lotse SS 2021 für KE 01
EA 1 SS 2021 für KE 02
und EA 2 SS 2021 für KE 03

Aber hier meine Antwort zu der EA für KE 02

ich prüfe:

Strafbarkeit K ggü. L § 212 I StGB (zu den mögl. Irrtümern steht ja sehr viel in der KE, wie damit
umzugehen und anzuwenden ist)
K ggü. B § 212 I, 22, 23 StGB

Strafbarkeit G ggü. L § 212 I, 26 StGB
G ggü. B (hier bin ich noch unsicher, ob überhaupt was zu prüfen ist)

LG :-)
Könnte man statt Anstiftung nicht auch an die Mittäterschaft denken? Im Sachverhalt steht erst, dass er K beauftragt hat, etwas weiter unten, dass sie sich verabredet haben. Hast du Teilnahme/Täterschaft auch abgegrenzt?
 
Hi,

ich glaube die Gruppen sind anders eingeteilt:
Lotse SS 2021 für KE 01
EA 1 SS 2021 für KE 02
und EA 2 SS 2021 für KE 03

Aber hier meine Antwort zu der EA für KE 02

ich prüfe:

Strafbarkeit K ggü. L § 212 I StGB (zu den mögl. Irrtümern steht ja sehr viel in der KE, wie damit
umzugehen und anzuwenden ist)
K ggü. B § 212 I, 22, 23 StGB

Strafbarkeit G ggü. L § 212 I, 26 StGB
G ggü. B (hier bin ich noch unsicher, ob überhaupt was zu prüfen ist)

LG :-)
So habe ich das für mich bei K auch skizziert.

Ich habe bei G auch die Anstiftung notiert (die sich ja eher gegen B richten würde), würde aber auch @Gerti folgen und hier auch die Mittäterschaft zumindest anprüfen. So ganz klar geht das aus dem SV nicht hervor. Gegen die Mittäterschaft spricht, dass K alles vorbereitet.
 
So habe ich das für mich bei K auch skizziert.

Ich habe bei G auch die Anstiftung notiert (die sich ja eher gegen B richten würde), würde aber auch @Gerti folgen und hier auch die Mittäterschaft zumindest anprüfen. So ganz klar geht das aus dem SV nicht hervor. Gegen die Mittäterschaft spricht, dass K alles vorbereitet.
Nach der Lehre von der Tatherrschaft kann er sein Minus bei der Tatausführung mit einem Plus bei der Planung ausgleichen.
 
Nach der Lehre von der Tatherrschaft kann er sein Minus bei der Tatausführung mit einem Plus bei der Planung ausgleichen.
Das hatte ich mir auch überlegt, daher würde ich es auf jeden Fall anprüfen.
 
Aber wie ablehnen? Es ist ja die herrschende Meinung.
Im Zweifel gar nicht, wenn es begründbar ist. Ich finde nur den SV sehr schwammig dazu - er beauftragt ihn, der K bereitet alles vor. Ich bin noch nicht soweit in der Prüfung, daher meine momentan "inhaltsleeren" Aussagen :-)
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo zusammen.
Ich hänge schon an einer ganz anderen Stelle: Bei der Prüfung der Strafbarkeit des K frage ich mich ob es sich um einen error in persona oder um Aberration itcus handelt. Denn K erwischt ja den Falschen, aber es handelt sich ja auch irgendwie um einen abweichenden Kausalverlauf, oder? Ein wirkliches ANVISIEREN liegt ja auch nicht vor... Wie habt ihr das gelöst?
 
Könnte man statt Anstiftung nicht auch an die Mittäterschaft denken? Im Sachverhalt steht erst, dass er K beauftragt hat, etwas weiter unten, dass sie sich verabredet haben. Hast du Teilnahme/Täterschaft auch abgegrenzt?

Ja, könnte man auch. Ist denke ich auch sinnvoll das anzuprechen, hier habe ich aber bisher nur das grobe Schema.
Habe bisher nur ersten Teil (Strafbarkeit des K) ausfomuliert...
Weiter bin ich leider noch nicht. Melde mich wieder, wenn ich an dem Punkt tiefer einsteige :-)
 
Hallo zusammen.
Ich hänge schon an einer ganz anderen Stelle: Bei der Prüfung der Strafbarkeit des K frage ich mich ob es sich um einen error in persona oder um Aberration itcus handelt. Denn K erwischt ja den Falschen, aber es handelt sich ja auch irgendwie um einen abweichenden Kausalverlauf, oder? Ein wirkliches ANVISIEREN liegt ja auch nicht vor... Wie habt ihr das gelöst?
Ich habe beide Irrtümer angesprochen, abgegrenzt und mich dann für den error in persona entschieden, weil die Tat mehr an die Vorstellung der Identität des Opfers geknüpft ist. Er visiert quasi über das Motorrad an..
Die Abgrenzung ist tatsächlich ganz gut in der Kurseinheit erörtert. Danach habe ich mich auch orientiert.
Vllt. auch hier nochmal als Abgrenzungshilfe error in persona vel objecto und aberratio ictus und Problem - Aberratio ictus - Exkurs - Jura Online
 
Hallo zusammen.
Ich hänge schon an einer ganz anderen Stelle: Bei der Prüfung der Strafbarkeit des K frage ich mich ob es sich um einen error in persona oder um Aberration itcus handelt. Denn K erwischt ja den Falschen, aber es handelt sich ja auch irgendwie um einen abweichenden Kausalverlauf, oder? Ein wirkliches ANVISIEREN liegt ja auch nicht vor... Wie habt ihr das gelöst?
Ich würde hier auch wie @SophiaS die beiden Irrtümer voneinander abgrenzen. Tatsächlich hat K den L nicht anvisiert und auch nicht versehentlich für B gehalten, da das Motorrad ja "Sprengfalle" war, er hatte also keinen Einfluss, wer darauf steigt. Ich bin aber noch nicht so weit, daher habe ich noch keine Entscheidung dazu.

Zur Anstiftung: Ich bin mittlerweile tatsächlich eher bei der Mittäterschaft. K macht das nicht zum ersten Mal für G, er war schon öfter für B und G tätig. G und K verabreden, wie K vorgehen soll (Planung). Also wäre ich bei der Abgrenzung Täterschaft-Teilnahme bei der Täterschaft und da dem Ausgleich des Minus bei der Tat durch das Plus in der Tatplanung. Auch noch nicht ausgereift, aber meine Gedanken rein beim Lesen des SV.
 
Da die EA ja schon bald fällig ist, wollte ich hier nochmal ansetzen. Habt ihr euch jetzt letztlich für die Mittäterschaft oder die Anstiftung entschieden oder beides, und die Anstiftung dann zurücktreten lassen? Irgendwie gibt es Argumente für beides, es fällt schwer, eines davon zu verneinen (und ja, ich weiß, dass Täterschaft vor Teilnahme geht :-) )
 
Da die EA ja schon bald fällig ist, wollte ich hier nochmal ansetzen. Habt ihr euch jetzt letztlich für die Mittäterschaft oder die Anstiftung entschieden oder beides, und die Anstiftung dann zurücktreten lassen? Irgendwie gibt es Argumente für beides, es fällt schwer, eines davon zu verneinen (und ja, ich weiß, dass Täterschaft vor Teilnahme geht :-) )
egal wie man sich entscheiden, man kann sich nicht für beides entscheiden... eine Bejahung der Mittäterschaft schließt eine Anstiftung aus. Anstiftung setzt also voraus, dass zuvor die Mittäterschaft verneint wurde.
 
Ich sehe das genauso wie Lis. Habe mich letzlich für die Anstifung entschieden und zuvor die Mittäterschaft geprüft, dann aber verneint. Ich glaube auch, dass es bei entsprechender Argumentation auch möglich sein wird, sich für die Mittäterschaft zu entscheiden.
 
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