Einsendeaufgaben EA 1 WS 18/19

Juhu, dann sind wir zumindest schon einmal zu dritt. :)

Bin noch recht am Anfang, aber bzgl. der Widerklage komme ich nicht wirklich weiter. Laut Sachverhalt wird vom Gericht kein Hinweis nach § 504 ZPO gegeben, dass ein Antrag nach § 506 ZPO gestellt werden muss, so dass sich das AG Mannheim als unzuständig erklären müsste. Aber damit ist die 1. Frage ja sicherlich nicht zu Ende. Es besteht ja eine ausschließliche Zuständigkeit, wonach das Gericht die Widerklage abtrennen könnte, aber ich verstehe ich nicht, wie dies gutachterlich zu einem guten Lösungsweg führen soll. Vielleicht stehe ich auch auf dem Schlauch.:hammer:
 
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Ich bin auch dabei! Ich würde mich die Woche versuchen sich ein bisschen reinzulesen :-)
 
Ich bin auch dabei :)

Momentan komme ich auch noch zu dem Ergebnis, dass das Amtsgericht sich für unzuständig erklären müsste.
Aber selbst wenn dies so wäre, und das Landgericht zuständig ist, fällt die Prüfung für die örtliche Zuständigkeit dann weg, weil sachlich vor örtlich gepürft wird? Finde es auch sehr schwer, dass in einem Gutachen zu formulieren.
 
Ich habe die örtliche Zuständigkeit klausurtaktisch zuerst geprüft, weil das ansonsten kaum darzustellen war. Das ist ja - zumindest habe ich das so im Propäd und BGB AT gelernt - eine Möglichkeit. Die Unzuständigkeit des Amtsgericht habe ich dann ganz am Ende nach beiden Prüfungen geprüft und festgestellt.
 
Mein Aufbau sieht bisher wie folgt aus:
Aufgabe 1:
Ist das angerufene Gericht für beide Klagen örtlich und sachlich zuständig?
I. Örtliche Zuständigkeit
1. Allgemeiner Gerichtsstand: 12, 13 ZPO, Wohnsitz des B etc.
2. Besonderer Gerichtsstand: 32 ZPO, 823 I BGB unerlaubte Handlung --> K hat Wahlrecht, durch seine Klage wählt er AG Mannheim
3. Ausschließlicher und vereinbarter Gerichtsstand: nicht ersichtlich
ZE: AG Mannheim ist zuständig

II. Sachliche Zuständigkeit
23 GVG, Streitwert 4500€
ZE AG Mannheim sachlich und örtlich zuständig

III. Widerklage des B
1. sachliche Zuständigkeit
Streitwerterhöhung? §48 GKG, 5 ZPO
B stellt Antrag auf Verweisung ans LG nach 506 ZPO
Ergebnis: LG Mannheim ist sachlich und örtlich zuständig

Aufgabe 2:
Da AG Mannheim unzuständig ist, fehlt eine Sachurteilsvoraussetzung --> Prozessurteil --> Klage muss als unzulässig abgewiesen werden
 
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Also ich stand wohl etwas auf dem Schlauch und habe die sachliche Zuständigkeit der Widerklage natürlich angenommen, da § 506 ja gegeben ist. Ansonsten habe ich ebenfalls die örtliche Zuständigkeit der Widerklage vor der örtlichen Zuständigkeit geprüft, da ich ansonsten auf zu wenig Seiten komme. Mit der Beantwortung aller Fragen, komme ich gerade mal auf 5 Seiten, was ich für eine EA recht wenig finde. Bei Aufgabe 3 habe ich das nicht Beweisen beider Parteien mit einer non-liquet Entscheidung beantwortet. Ich denke, wenn man sich noch etwas in die Beweislast einliest, kommt man noch auf eine halbe Seite mehr bzgl der Beantwortung.
 
Hi Leute,

Also bei Aufgabe 1 habe ich:
Klage K: Örtlich + Sachlich AG MA
Widerklage B: LG MA, da Streitwert über 5000 €! Also AG MA örtlich aber nicht sachlich zuständig! Hier bin ich auch darauf eingegangen, dass die Streitwerte nicht addiert werden, sondern nach dem höchsten Wert zu gehen ist!

Bei Aufgabe 2. Geht ihr da auch von einer rügelosen Einlassung aus?
Ich verstehe die Fragestellung zwar so, aber wollte auch eure Meinung hören!
 
Hallo zusammen,

ich sitze nun auch an der Einsendearbeit und bin etwas verwirrt hinsichtlich der Streitwertberechnung. Bis gestern ging ich davon aus, dass schlicht vom höheren Wert auszugehen ist. Nun habe ich jedoch das hier gelesen:
  • Die aus einem Unfall erwachsenen wechselseitigen Schadenersatzansprüche werden mit Klage und Widerklage geltend gemacht. Die widerklagend geltend gemachten Ansprüche betreffen nicht denselben Gegenstand (OLG Köln 11.9.89, JurBüro 90, 241; LG Berlin 10.6.88, JurBüro 88, 1386).
Dies würde bedeuten, dass die Streitwerte zusammengerechnet werden oder irre ich da? Für die Zuständigkeit würde dies zwar so oder so zum selben Ergebnis führen. Aber ich bin mir in der Ausführung gerade unsicher...
 
Die aus einem Unfall erwachsenen wechselseitigen Schadenersatzansprüche werden mit Klage und Widerklage geltend gemacht. Die widerklagend geltend gemachten Ansprüche betreffen nicht denselben Gegenstand (OLG Köln 11.9.89, JurBüro 90, 241; LG Berlin 10.6.88, JurBüro 88, 1386).
Ich verstehe das so, dass es bei dem zitierten Urteil um Festsetzung des Streitwertes bzgl. der Anwaltsgebühren geht, denn die Berechnung verweist hier auf BRAGO und GKG. Das war aus diesem Artikel, oder? https://www.iww.de/rvgprof/archiv/r...st-bei-klage-und-widerklage-anzusetzen-f46426
 
Hey Leute,
sagt mal, auf wieviel Seiten kommt ihr eigentlich?

Ich komme auf genau 4 Seiten und finde das bisschen wenig!
 
Also die Streitwerte werden definitiv nicht zusammen addiert, das wurde gestern nochmal ausdrücklich im Mentoriat gesagt.
 
Kann mir jemand bei Frage 3 auf die Sprünge helfen? Ich weiß, dass beide Klagen abgewiesen werden und dann dort die Gebührenstreitwerte zusammengerecht werden. Was habt ihr denn dazu geschrieben? :danke:
 
Hi zusammen.
Ich habe den Aufbau für Aufgabe 1 ähnlich wie Caro gewählt.
Bin mir bei der Widerklage aber nicht schlüssig, ob ich da den § 32 ZPO vor § 33 ZPO auch nochmal erwähnen sollte? in den Lehrbücher wird bei der Widerklage unter örtlicher Zuständigkeit immer direkt § 33 erläutert

- Hab im Kommentar nachgelesen. örtliche Zuständigkeit kann sich auch aus anderen Gerichtsständen ergeben und dann ergibt sich ein WahlR
 
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Aufgabe 2:
- AG Mannheim könnte zuständig sein, wenn Kläger wg. Widerklage rügelos zur Hauptsache verhandelt.
- AG muss auf fehlende Zuständigkeit hinweisen.
- Lässt sich Kläger nicht rügelos ein, kann wg. Widerklage Verweisung an LG Mannheim beantragt werden.
- Gericht trennt die Verfahren ab, gem. § 145 ZPO
- Bleibt Widerkläger auf seinen Antrag bestehen, ist Widerklage abzuweisen.

Wie haben es die anderen?
 
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Ich habe Aufgabe 2 auch so wie @Terracodes, das AG müsste auf die Unzuständigkeit hinweisen - wenn K dann trotzdem verhandelt, wird das AG aufgrund rügeloser Einlassung gem. § 39 ZPO zuständig, wenn K trotz Hinweis nicht rügt oder der Hinweis nicht erfolgt, ist die Klage abzuweisen. Auf S. 106 1. Abschnitt im 2. Skript steht die Antwort dazu.

@nenaneta Ich bin bei Frage 3 auf die Beweislast eingegangen - das Verschulden ist ein TBM des 823 und damit entscheidungserheblich. Da beide ihr Verschulden bestreiten, ist das beweispflichtig - da beide nicht beweisen können, sind beide Klage abzuweisen.

@OezkanAydn Ich habe 9 Seiten geschrieben
 
Ich frage mich gerade bei den Aufgaben 2, 3, 4 wie ich die Lösung formulieren. Es kenne es immer nur als Gutachtenstil, was ja bei Aufgabe 1 auch der Fall ist. Bei 2, 3 und 4 dürfte vermutlich eine Antwort im "Nicht"-Gutachtenstil der richtige Weg sein, oder wie macht ihr das?
 
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