EA 2 55113 WS 16/17

Ich erstelle eine Gesprächsgruppe mit Schreibern der EAs, die sich austauschen und Sekundärliteratur einander zur Verfügungsstellen wollen, bitte PN an mich!!
BGB IV 55113
Kapitalgesellschaftsrecht 55202
Unternehmensrecht 1 55109
IPR 55110
Organisation 41712

Bitte PN mit Fach an mich!

Florian

Ziese@t-online

Oder FB Florian Ziese
 
Hallo zusammen,
habe ich den SV richtig interpretiert, dass wegen aller 3 Sachen eine Drittwiderspruchsklage zu prüfen ist?

Danke und liebe Grüße!
 
Also ich finde die EA ganz schön schwierig, wenn ich sie denn richtig verstanden habe.

Es geht ja um eine Drittwiderspruchsklage weil K behauptet ihr würden die 3 gepfändeten Gegenstände gehören. Bei der Spülmaschine ist das mit dem Eigentumsvorbehalt ja noch recht einfach. Aber die einzige Möglichkeit die ich beim Ofen und beim Lieferwagen sehe, wie sie im Eigentum der K stehen könnten, wäre wenn sie beim Zuschlag über das Grundstück diese ebenfalls mit erstanden hätte.

Genau hier bin ich noch sehr unsicher wie weit da die Prüfung aussehen muss. Reicht es aus zu prüfen ob z.B. das Eigentum am Ofen nach 946 BGB durch Verbindung mit dem Grundstück an M übergegangen ist? Wie könnte aber das Eigentum am Lieferwagen auf K übergegangen sein?

Außerdem könnte ja selbst wenn das Eigentum am Ofen beim anbringen nicht an M übergegangen wäre, dieses bei der Zwangsversteigerung trotzdem an K übergegangen sein, wenn dieser mit beschlagnahmt wurde und A sich nicht gewehrt hätte. Dazu gibt es aber keine Angaben im Sachverhalt...
 
Finde ich auch... Und besonders bei der Aufgabenstellung, wenn ich sie richtig verstehe: Es heißt, K sei der Meinung, sämtliche gepfändete Gegenstände stünde in ihrem Eigentum.... und erhebt Klage.
Dann verstehe ich es so, dass wir NUR das Eigentum als "Veräußerung hinderndes Recht" prüfen sollen.
Bei dem Ofen meine ich auch, dass da 946 BGB zu prüfen ist, und dem "Erdboden+Fundament+ Metallfüsse" die für die Zukunft geplante Abmontage gegenüber zu stellen. Auch für die Frage des Eigentumsübergangs an K im Wege der Zwangsvollstreckung. Denn im SV steht nur, "K hatte das Grundstück erworben".
Wie das bei dem LKW aussehen soll, habe ich aber keine Ahnung.
Man kann natürlich immer das Verpächterpfandrecht prüfen, aber das passt nicht zu der Aufgabe....
Echt schwierig
 
Hallo Zusammen,

bin auch nicht im Facebook.
Mache meine Lösungsskizze fertig und melde mich
 
Das ist mein Aubau im Groben:
I. Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage
II. Begründetheit
- ein die Veräußerung hinderndes Recht der K
a) am Steinofen
- hier habe ich auch § 946 BGB geprüft, aber einen Eigentumserwerb der K abgelehnt, da sich der Steinofen recht einfach wieder entfernen lässt. Zudem muss K die Abrede zwischen M und A, als Rechtsnachfolgerin des M, gegen sich gelten lassen.
b) an der Spülmaschine
- K hat die Spülmaschine unter Eigentumsvorbehalt an A veräußert. Dieser hat also lediglich ein Anwartschaftsrecht an der Maschine, K ist noch Eigentümerin. Jetzt frage ich mich ob, das Anwartschaftsrecht an der Maschine gepfändet werden konnte...und wie ich dann weiter prüfe :monopoly: Evtl. tut das auch gar nichts zur Sache, aber das erscheint mir zu einfach:O_o:
c) am Lieferwagen
 
a) am Steinofen
- hier habe ich auch § 946 BGB geprüft, aber einen Eigentumserwerb der K abgelehnt, da sich der Steinofen recht einfach wieder entfernen lässt. Zudem muss K die Abrede zwischen M und A, als Rechtsnachfolgerin des M, gegen sich gelten lassen.
Das war auch mein erster Gedanke, allerdings handelt es sich bei dem Eigentumsübergang von M an K ja nicht um einen bürgerlich-rechtlichen, sondern um einen hoheitlichen Akt. Nach §§ 90, 91 ZVG erwirbt der Ersteher dabei lastenfreies Eigentum. Das heißt dann nach meinem Verständnis, das dass Eigentum des A am Steinofen erloschen ist (er hätte sich wahrscheinlich bei der Zwangsvollstreckung in das Grundstück selbst durch Drittwiderspruchsklage wehren müssen).
Im Script steht da auch was zu auf Seite 198.

Bei der Verwertung ist es ja grundsätzlich zu, dass das Eigentum an den Ersteher übergeht. Egal ob der Schuldner wirklich Eigentümer war oder nicht, bzw. egal ob gutgläubig oder nicht.


Für den Lieferwagen habe ich aber immer noch keine Idee...
 
Ja klar, es handelt sich bei dem Eigentumsübergang von M an K um einen hoheitlichen Akt - Gedankenfehler meinerseits, Du hast Recht.

Aber ist denn der Steinofen ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks i.S.v. § 94 BGB? Das Fundament befindet sich im Boden, aber der Ofen kann einfach von diesem abgeschraubt werden, so dass ich zu dem Ergebnis käme, dass er keinen wesentlichen Bestandteil darstellt. Zu bejahen ist eine feste Verbindung, wenn die Trennung zur Beschädigung der Sache führen würde. Ausreichend ist bereits, wenn eine Trennung der Sache vom Grundstück nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist (BGH NJW 1983, 567). Meiner Meinung nach ist das hier nicht der Fall. In der Folge wäre der Ofen auch nicht vom Zuschlag in der Versteigerung erfasst gewesen.

Bei dem Lieferwagen sehe ich ehrlich gesagt (noch) keinen Grund weshalb K Eigentum an diesem haben sollte...:O_o:
 
Zuletzt bearbeitet:
Meiner Meinung nach ist das hier nicht der Fall. In der Folge wäre der Ofen auch nicht vom Zuschlag in der Versteigerung erfasst gewesen.
Aber genau das ist das Problem. Es kommt denke ich beim Zuschlag nicht darauf an ob es wesentlicher Bestandteil war oder nicht, sondern ob man bei der Zwangsvollstreckung in das Grundstück des M davon ausgegangen ist ob der Ofen wesentlicher Bestandteil ist. K scheint ja davon ausgegangen zu sein und A hat sich nicht dagegen gewehrt...

Aber der Müko geht sogar noch weiter und stellt die nicht wesentlichen Bestandteile auch unter die Immobiliarzwangsvollstreckung:
Da auch die nichtwesentlichen Bestandteile in den Haftungsverband der Hypothek fallen, sind sie grundsätzlich der Immobiliarvollstreckung zugewiesen;
 
Ich habe bei dem Steinofen ein Scheinbestandteil i.S.v. § 95 angenommen. Scheinbestandteile gem. § 95 fallen nicht in den haftungsverband.
so hab ich das gelöst....
bei dem Llieferwagen werde ich wohl annehmen, dass C Eigntum erworben hat. Der Eigentumsewerb des C fand, wenn man ihn denn nun annimmt, auch vor der Zwangsvollstreckung im Februar 2015 statt.
 
Ich habe eine Idee: Der Lieferwagen könnte ja ein "Zubehör" i.S § 97 BGB sein. Und dann erwirbt K gem § 55 ZVG II sogar Eigentum an dem!
 
Dem würde aber der Absatz 2 des § 97 BGB entgegenstehen: "Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft...." Verkauft hat A den Lieferwagen bereits vor der Zwangsversteigerung und vor dem Pachtvertrag. Eine nur vorübergehende Nutzung ist laut SV zwischen A und C vereinbart.
 
Jaa, aber ich verstehe den SV so, dass A den Wagen "weiterhin für seine betr. Zwecke nutzen kann", und das wäre mM mehr als "vorübergehend". Der Wagen ist in A's Besitz geblieben... Dann würde § 55 II ZVG passen, und in dem § sehe ich die einzige Möglichkeit, K und den Lieferwagen zusammen zu bringen.
Bin aber selbstverständlich für jede andere Idee dankbar! :)
 
Gerade mal im Palandt reingeschaut:
$ 97 BGB Rn 7, "Dauer":
"Handelt der Benutzer in Ausübung eines zeitlich begrenzten Nutzungsrechts, besteht ebenso wie bei §95 II BGB die Vermutung, dass lediglich eine vorübergehende Verbindung beabsichtigt ist."
Und das ist nmM durch den SV gegeben.

Im weiteren dieser Randnummer steht auch noch was zum "Ofen":
"Nur vorübergehend benutzt werden in gepachteten Gebäude fest installierte Maschinen, die nach Beendigung des Pachtverhältnisses zu entfernen sind."
 
Aber auch da stellt sich ja wieder die Frage was bei der Zwangsvollstreckung des Grundstücks passiert ist und nicht wie die Verhältnisse tatsächlich waren....alles in allem ein sehr blöder Sachverhalt wie ich finde
 
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