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Hallo zusammen,
habe ich den SV richtig interpretiert, dass wegen aller 3 Sachen eine Drittwiderspruchsklage zu prüfen ist?
Danke und liebe Grüße!
Das war auch mein erster Gedanke, allerdings handelt es sich bei dem Eigentumsübergang von M an K ja nicht um einen bürgerlich-rechtlichen, sondern um einen hoheitlichen Akt. Nach §§ 90, 91 ZVG erwirbt der Ersteher dabei lastenfreies Eigentum. Das heißt dann nach meinem Verständnis, das dass Eigentum des A am Steinofen erloschen ist (er hätte sich wahrscheinlich bei der Zwangsvollstreckung in das Grundstück selbst durch Drittwiderspruchsklage wehren müssen).a) am Steinofen
- hier habe ich auch § 946 BGB geprüft, aber einen Eigentumserwerb der K abgelehnt, da sich der Steinofen recht einfach wieder entfernen lässt. Zudem muss K die Abrede zwischen M und A, als Rechtsnachfolgerin des M, gegen sich gelten lassen.
Aber genau das ist das Problem. Es kommt denke ich beim Zuschlag nicht darauf an ob es wesentlicher Bestandteil war oder nicht, sondern ob man bei der Zwangsvollstreckung in das Grundstück des M davon ausgegangen ist ob der Ofen wesentlicher Bestandteil ist. K scheint ja davon ausgegangen zu sein und A hat sich nicht dagegen gewehrt...Meiner Meinung nach ist das hier nicht der Fall. In der Folge wäre der Ofen auch nicht vom Zuschlag in der Versteigerung erfasst gewesen.
Da auch die nichtwesentlichen Bestandteile in den Haftungsverband der Hypothek fallen, sind sie grundsätzlich der Immobiliarvollstreckung zugewiesen;