Soweit ich das jetzt recherchiert habe, ist der §797 V nur auf Vollstreckungen aus Urkunden anwendbar... Und gerade hier geht es nicht um eine Urkunde, sondern um die Spezialform des Vollstreckungsbescheids. Wenn du allerdings annimmst, dass der Vollstreckungsbescheid einer Urkunde gleich steht, dann umgehst du später die Präklusion (die für Urkunden nicht anwendbar ist) und umgehst die 'schwierigen' Stellen des Sachverhalts.
Die Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen sollte zumindest kurz angesprochen werden.