Einsendeaufgaben EA 2 BGB IV SS 2017

Hallo hat schon jemand die zweite EA begonnen zu bearbeiten? Ich sitze über der Zuständigkeit und käme (leider) zur Unzuständigkeit. Ihr auch ????
 
Ich bin auch bei der Zuständigkeit. Zuständig ist zwar grdsl nach §767 das Prozessgericht erster Instanz (ausschließlicher Gerichtsstand §802), aber §796 III stellt eine Sonderregelung dar, wodurch bei Vollstreckungsbescheiden das Gericht zuständig ist, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre -> in unserem Fall geht es um den durch Rücktritt erloschenen Zahlungsanspruch des V. -> Meinungsstreit gem. http://www.kfz-betrieb.vogel.de/gerichtsstand-nach-ruecktritt-vom-kaufvertrag-a-379113/
hast du schon eine Grobgliederung?
 
A. Zuständigkeit
I. Statthaftigkeit
II. Zuständigkeit
III. Klageberechtigung
IV. RSB
V. Sonstige Zulässigkeitsvss
B. Begründetheit
I. mat Einwendung
II. Präklusion

Grob
 
danke für den Hinweis das Urteil kannte ich nicht und habe deshalb gem. 796 III, 794 I Nr. 4, 699, 689 II den allgemeinen Gerichtsstand geprüft, weil ich Streitverfahren iSd 796 das Verfahren hinsichtlich desVollstreckungsbescheids also 689 ff angenommen habe
 
also knackpunkte in der Zulässigkeit sind meines Erachtens die Statthaftigkeit (Abgrenzungen zu sonstigen Rechtsbehelfen), Zuständigkeit (wie oben beschrieben), Rechtsschutzbedürfnis. Da kommen schon gut und gerne 4 Seiten zusammen. Und bei der Begründetheit habe ich eine Interessanten Artikel in der ZJS gefunden: http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2016_2_986.pdf
Auch hier kommen auf jeden Fall nochmal mindestens 4 Seiten dazu.
 
Hallo
Ich schreibe die Einsendearbeit auch :confused:
Bei der Zuständigkeit habe ich mich aber auf § 797 V ZPo gestützt?????? Ergebnis : Landgericht Hagen

Bei der Statthaftigkeit : Ich würde eigentlich nicht sagen dass man die Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen machen muss. Das macht man doch nur wenns nicht ganz offensichtlich ist welcher Rechtsbehelf statthaft ist ????

LG :-)
 
Zuletzt bearbeitet:
Soweit ich das jetzt recherchiert habe, ist der §797 V nur auf Vollstreckungen aus Urkunden anwendbar... Und gerade hier geht es nicht um eine Urkunde, sondern um die Spezialform des Vollstreckungsbescheids. Wenn du allerdings annimmst, dass der Vollstreckungsbescheid einer Urkunde gleich steht, dann umgehst du später die Präklusion (die für Urkunden nicht anwendbar ist) und umgehst die 'schwierigen' Stellen des Sachverhalts.
Die Abgrenzung zu anderen Rechtsbehelfen sollte zumindest kurz angesprochen werden.
 
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Hallo Zusammen! Ich schreibe auch EA für dieses Modul, sitze ganzen Tag bereits an dieser Arbeit, und verstehe schon kaum was.. Irgendwie kann ich Präklusion und Rücktritt nicht zusammenbringen.... wie habt Ihr das in der Begründetheit eingebaut ?
LG
 
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