EA 2 BGB IV WS 2014/15 Abgabetermin 16.12.2014

Hallo, was ist den die Anspruchsgrundlage? Ich stehe total auf dem Schlauch und finde einfach keinen Zugang.
Danke
 
mh. also so richtig komme ich nicht voran. Vielleicht kann jemand helfen.
Wie habt ihr das versucht aufzubauen?
Ok, § 170 Abs. 1 S. 2 InsO als AGL, aber ist das dann eine Leistungsklage oder bin ich da völlig auf dem falschen Weg? Ich hatte bisher dazu gelesen, dass auch eine Feststellungsklage möglich wäre, aber was hat der Gläubiger davon... Danke!
 
Hier mal mein Schema.
Aber bitte mit vorsicht genießen, da ich auch kein große Plan habe.
Hört sich für mich aber schlüssig an.
Der Lehrstul hat ja geschrieben das eine Klage fehl am Platz ist, sondern nach einem Anspruch gefragt ist. Dieser kann ja aus einem Pföndungspfandrecht gem. § 804 Abs. 1 bestehen.
8 Seiten sind es geworden:


A. Vorzugsweise Befriedigung

I. Anspruch entstanden 170 Abs. 1 S. 2 InsO

1. Absonderungsberechtigter gem. § 50 Abs. 1 InsO

a. Gesetzliches Pfandrecht

b. Rechtsgeschäftliches Pfandrecht

c. Durch Pfändung erlangtes Pfandrecht 804 Abs. 1 ZPO

aa. Öffentlich –rechtliche Theorie

(1) Verstrickung

(2) Zwischenergebnis

bb. Gemischte Theorie

(1) Verstrickung

(2) Bestehen der titulierten Forderung

(3) Nicht Schuldnerfremd

(4) Wesentliche Voraussetzungen

(a) Vollstreckungstitel

(b) Vollstreckungsklausel

(c) Zustellung am 21.07

(aa) Wirksame Zustellung am 21.07

(d) Zwischenergebnis

(e) Zustellung am 04.08

(5) Zwischenergebnis

cc. Stellungnahme

dd. Zwischenergebnis

d. Zwischenergebnis

2. Ergebnis

II Anspruch untergegangen

1. Rückschlagsperre 88 InsO

a. Monatsfrist 139 InsO

b. Wirksame Rückschlagsperre

aa. Stellungnahme

2. Ergebnis

III. Gesamtergebnis
 
Hallo chaos0201,
danke für das Schema. Ich habs im Grundaufbau so ähnlich, die beiden Theorien habe ich lediglich zusammen geprüft, weil die Verstrickung ja bei beiden erforderlich ist. Wahrscheinlich ist dein Vorgehen sauberer zu trennen.
Ich habe nicht darüber nachgedacht, dass durch die Insolvenz der Anspruch untergegangen sein könnte, sondern das praktisch wie eine Voraussetzung geprüft (-> keine Insolvenz), das scheint mir aber schlüssig zu sein, wie Du es gemacht hast.
§139 Inso muss ich mir mal anschauen, habe ich bisher nicht auf dem Schirm

Grüße
Oliver
 
Meinugsstreite immer getrennt prüfen.
Erst unter der ersten Auffassung subsomieren dann unter der 2. und dann die Stellungnahme.
Bei der öffentlichen ist nur die verstrickung aber bei der gemischten musst du noch die wesentlichen voraussetzugnen prüfen.
Erst kommt man ja zu dem ergebnis das beide Meinungen zum selben ergebnis kommen.
Aber zum schluss beim punkt Rückschlagsperre musst du dich entscheiden welchen weg du gehts denn da komsmt du zu 2 verschiedenen ergebnissen.
der 139 Inso berechnet die Monatsfrist des § 88. Denn in dem Monat vor Erföffnugn oder Antrag gem. § 88 verlieren sicherheiten ihre wirksamkeit.
das heist bei der öffentlichen ist 23.07 das bestehen des Pfändungaspfandrechts und nach der gemischten ist der 04.08 das entstehen des Pfändungspfandrechts.
Wenn du der öfentlichen folgst, hat er anspruch wenn du der gemischten folgst hat er kein anspruch.
 
am 23.07 kein zugang da es der reinigungskraft übergeben worden ist.
Nach Beckschen onlinekommentar § 178 ZPO nur Personen des gleichen Unternehmens.
Im Sachverhalt steht extra angestellt im gleichen gebäude( nicht bei der gleichen firma)
04.08 wirksame Zustellung gem. § 166 ZPO durch die Putzfrau.
 
so...endlich auch fertig geworden und vor einer Stunde eingeworfen. Hab mich schon bissle schwer gemacht mit der Nummer.
Hab mal verglichen mit den alten EAs und da fand ich es leichter gute Schemata im Netz zu finden. Aber naja, die eigenen Aufgaben sind ja bekanntlich immer die schwersten ;)
Wünsch allen auf jeden Fall viel Erfolg und eine erholsame Weihnachtszeit!
 
Hat jemand zwischenzeitlich schon die Korrektur der 2. EA erhalten?
 
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