Also ich baue das Ganze wie folgend auf
Aufg. 1.)
Feststellung, dass es eine Klage auf Herausgabe sein soll und das diese nur möglich ist wenn die Drittwiderspruchsklage un zulässig ist.
A. Zulässigkeit der Drittwiderspruchsklage § 771 ZPO
1.Statthaftigkeit +
2. Zuständigkeit
aa. örtlich +
bb. sachlich +
3.allg. Sachurteilsvoraussetzungen
aa. Postulationsfähigkeit +
bb. Partei- und Prozessfähigkeit +
cc. ordnungsgemäße Klageerhebung +
4.Rechtsschutzbedürfnis -
5.Zwischenergebnis
Drittwiderspruchsklage unzulässig und daher
B.Klage auf Herausgabe der Sache § 985 BGB
1. Zulässigkeit +
2. Begründetheit ?
C. Ergebnis
Aufg. 2.)
A. Zulässigkeit + (wie oben + Rechtsschutzbedürfnis)
B. Ergebnis
Was meint Ihr?