Hausarbeit Hausarbeit 55113 WS 2012/13 Abgabetermin 13.12.2012

Die Hausarbeit steht online. (Wobei ich noch keinen kenne, der diese schon per Post hat).

Bis jetzt bin ich doch sehr erschrocken darüber. Es sieht aus, als wäre es Unternehmensrecht und Insolvenzrecht. Was ich nicht ganz nachvollziehen kann, da Unternehmensrecht ja im Studienplan erst ein Semester nach BGB 4 vorgesehen ist.

Die Frage, wenn ich sie richtig verstehe ist, ob eine Klage Aussicht auf Erfolg hat (Zulässigkeit und Begründetheit). Dabei ist darauf abzustellen, ob eine Zwangsvollstreckung unzulässig ist.
 
Vermutlich geht es um eine Vollstreckungsgegenklage.

Auch hier kenne ich keinen der die Hausarbeit per Post bekommen hat.
 
HI!

Ich empfehle dringend mal das pdf von Prof. Kubis "Hinweise zur Anfertigung von Seminar- und Bachelor-arbeiten" zu lesen, auf welches in dem Bearbeiterhinweis der Hausarbeit verwiesen wird, wenn man nicht "durchfallen" will.

aus der o.g. PDF-Datei (S. 5):

"e) Text
Der Text mit Ihrer Darstellung des Themas ist maschinenschriftlich in den Schriftarten „Times New Roman
12“ oder „Arial 11“ abzusetzen. Das linke Drittel bleibt als Korrekturrand frei, der Zeilenabstand beträgt
1,5 Zeilen. Am Absatzende kann der Abstand etwas größer sein, um den Text übersichtlicher zu gestalten.
Unterschiedliche Abstände nach Absätzen (manchmal eine halbe Leerzeile, dann wieder eine ganze) sind
unzulässig. Übermäßig lange Absätze (mehr als eine halbe Seite) sollten ebenso vermieden werden wie
Absätze, die nur aus 1-2 Sätzen bestehen. Beides deutet darauf hin, dass der Gedankengang unstrukturiert ist."


Ich muss mal ernsthaft nachfragen, wie weit dies - die unterschiedlichen Abstände nach den Absätzen (1/2 oder 1 Zeile) - die Qualität der Bearbeitung wiederspiegelt. Insbesondere wirft dies die Frage auf, wer das kontrollieren will.........


....
 
Hallo!
Ich habe jetzt mit der HA begonnen und frage mich, ob mein Schema brauchbar ist. Dies würde wie folgt aussehen:
A Zulässigkeit
I. Statthaftigkeit
II. Zuständigkeit
III. ordnungsgemässer Klagantrag
IV Partei- Prozessfähigkeit
V. Rechtsschutzbedürfnis
B Begründetheit
I. Materiellrechtlich
II. § 767 II
III. § 767 III (überflüssig?)

Hat sonst noch jemand angefangen und kann mir seine Meinung mitteilen?

LG lilalu
 
Hallo! So bin jetzt auch mal bei der HA angelangt...

@ lilalu: Der Aufbau sieht dem meinen ziemlich ähnlich;-)

Hapere gerade so an dem gesamten SV.... Es steht nicht drin z.B. dass B Klage (wo) erhebt. Sprich..ich muss ja prüfen, ob die Klageerhebung beim zuständigen Gericht erfolgt ist - hier ist aber im SV nicht angegeben, dass er diese erhebt, sodass ich nicht sagen kann, dass er die klage bedim zust. Gericht erhoben hat. Reicht da evtl. ein hinweis von wegen "von einer Klage beim zust. Gericht ist auszugehen oder B muss die Klage beim zust. Gericht erheben, dies ist im vorliegenden Fall Gericht Hagen oder so"????

Ich weiß hört sich vielleicht ziemlich banal an, aber ich steh irgendwie aufm Schlauch:rolleyes:(liegt wahrscheinlich am WE)

LG
Ratik
 
@lefreak: Danke! Der Link ist sehr interessant und informativ!
 
Wo verortet Ihr die Prüfung der örtlichen Zuständigkeit des AG Hagen im Erkenntnisverfahren?

Mein spontane Idee, wie das einzubauen ist wäre:
Abschluß mdl. Verhandlung (Problem des § 767 II)?
--> als mdl. Verh. ist die letzte gemeint, d.h. es ist zu prüfen, ob noch eine mdl. Verh stattfinden kann
1. Berufung zulässig? Nein, da Streitwert unter 600 €
2. Wiedereröffnung der Verh. nach § 156
a. Verfahrensfehler an und für sich
Lt. Vertrag Gerichtsstand Köln für alle aus diesem Vertrag entstehende Streitigkeiten; geklagt jedoch
bei AG Hagen
deliktischer Anspruch im Zusammenhang mit KV ?--> mgl.weise damit eigentlich AG Köln zuständig (habe hier noch keine inhaltliche Prüfung vorgenommen)
jedoch auch Norm des § 32 --> Wahl nach § 35 -->Aber wie ist Vereinbarung zu werten --> jedoch § 38 I
b. bei Bejahung unzuständiges Gericht --> Verfahrensfehler Fehler i.S.d. § 156?
...
 
Guten morgen!
Also ich prüfe zwar den allgemeinen Gerichtsstand und die beiden besonderen (Vereinbarung, Erfüllungsort) an, lande dann aber bei dem erstinstanzlichen Gericht (§§ 802, 767). Ich kann hier keinen Hinweis auf einen Verfahrensfehler erkennen und habe das auch gar nicht erwähnt. Finde ich ehrlich gesagt ein bischen weit hergeholt. Ich stelle darauf ab, dass wohl rügelos verhandelt worden ist, § 39. Ob ich die Berufung mit einbaue, überlege ich noch, bisher habe ich nur von der Erinnerung § 766 abgegrenzt. Ich habe die örtliche Zuständigkeit nach der Statthaftigkeit und der sachlichen Zuständigkeit geprüft. LG
 
Ob ein Verfahrensfehler vorliegt ist ja grds im Gutachten zu prüfen. Alles was Probleme aufwirft ist zu prüfen, egal ob man das Ergebnis letztendlich verwirft.
Wenn ich die Gerichtsvereinbarung lese komme ich spontan auf die Idee, war Hagen zuständig? Denn für alle aus dem KV entstehenden Streitigkeiten ist Köln zuständig. Der Unfall ist jedoch nur deshalb enstanden, weil A mangelhaft geliefert hat, ursächlich ist somit der "Vertrag". Und dann denke ich mir, kann B, sofern Hagen nicht zuständig war, gegen das Urteil vorgehen.

Ich persönlich kann sonst nirgends das Gerichtsstandsproblem einbauen. Hinsichtlich der örtlich Zuständigkeit in der Vollstreckungsabwehrklage halte ich eine Prüfung verfehlt, da diese immer am Gericht des erstinstanzl. Urteils liegt.
 
Hi, bin wieder mit einer Frage unterwegs:redface:

Wie genau prüft ihr - wenn überhaupt - den BGB Teil? Also das entstehen der gegenseitigen Forderung, sprich, KV und Mängel + 280 I usw.?????

LG
Ratik
 
Der "BGB-Teil" fällt m.E. sehr kurz aus, fast im Urteilsstiel. Es ist wohl unpromlematisch, dass ein Kaufvertrag existierit. Daraus ergibt sich grundsätzlich die Mängelfreiheit. Wesentlich interessanter ist das Ganze, dass man darauf eingeht, dass sich aus dem HGB abweichendes für den Mangel ergibt. Wobei die Feststellung der Anwendbarkeit des HGB, d.h. die Parteien sind Kaufleute kann auch im Urteilsstiel erfolgen (steht ja so im Sachverhalt).

Etwas detailierter bin ich bei der Definition eines Mangels und eines versteckten Mangels vorgegangen. Wobei auch nicht zu detailiert, da es ja sehr offensichtlich ist.
 
Danke! Habe mir auch so gedacht... dass es nicht ZU ausfürhlich zu prüfen ist...
 
Denn für alle aus dem KV entstehenden Streitigkeiten ist Köln zuständig. Der Unfall ist jedoch nur deshalb enstanden, weil A mangelhaft geliefert hat, ursächlich ist somit der "Vertrag". Und dann denke ich mir, kann B, sofern Hagen nicht zuständig war, gegen das Urteil vorgehen.

Aber egal wie man es macht, man kommt immer auf Hagen:
- § 32 ZPO: unerhalubte Handlung = Hagen
- § 767 I ZPO: Gegenklage = Hagen

Und der Titel kommt aus der unerhaubten Handlung, nicht aus dem KV. Somit wird die Gerichtsstandsvereinbarung garnicht berührt. D.h. Hagen war immer zuständig. Daher sehe ich nichtmal ansatzweise, wie man das mit der Gerichtsstandsvereinbarung sinnvoll einbauen soll. (Denn dann müsste man hier schon prüfen, ob es Kaufleute sind und auch noch eine AGB Prüfung machen).

Somit sehe ich bei der örtlichen Zuständigkeit garkein Problem.
"Indem der Titel durch das AG Hagen erlassen wurde, müsste B gemäß §§ 767 I, 802 ZPO in Hagen Klage, damit diese am örtlich zuständigen Gericht erhoben wurde." - Ferig, das ist die ganze örtliche Zuständigkeit (nach meiner Meinung).
 
Wie sieht denn bei Euch die Aufteilung aus?

Bei mir ist die Zulässigkeit 4 Seiten lang.
 
Hi,
bei mir ist die Zulässigkeit 8 Seiten lang, die Ganze HÜ 15 Seiten. (Dabei war ich sehr Großzügig was Ränder und Abstände nach Absätze betrifft.
(und ein paar mal Zwischenergebnis hab ich auch drinnen)
mehr wird es bei mir wohl nicht mehr

muss man da jetzt nur schriftlich absenden, oder auch ein file an eine mai-adresse wie in Verfassugnsrecht senden ??

lg
Sigi
 
Habe nichts gesehen, dass man das auch elektronisch versenden muss.

Nur darauf achten, die Hausarbeit NICHT zu Tackern, wie sonst üblich, sondern zu binden oder in einen Schnellhefter (sonst fällt man durch).
 
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