Klausuraufgaben Klausur WiSe 2018/2019

Hochschulabschluss
Diplom-Sportökonom
2. Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
Studiengang
Master of Laws
ECTS Credit Points
0 von 90
2. Studiengang
B.A. Kulturwissenschaften
ECTS Credit Points
0 von 180
Da der Sachverhalt noch relativ gut in meiner Erinnerung ist, möchte ich euch, also den nachfolgenden Semester, den Klausurinhalt mitteilen.

Es war ein erbrechtlicher Fall mit etwas Zugewinnausgleich am Ende. Die Klausur bestand aus fünf Fragen. Der Sachverhalt war wie folgt (zusammengefasst):

G und E leben im gesetzlichen Güterstand. E hat zwei Kinder, Tochter und Sohn. Tochter ist verheiratet. Sohn, der vorverstorben ist, hat zwei Kinder.

G verfasst ein Testament, mit folgendem Inhalt:

- Tochter ist Alleinerbin

- Ehefrau soll 250.000 € erhalten und wird als Testamentsvollstreckerin eingesetzt

- die Enkel sollen jeweils 150.000 € erhalten

Die Tochter verlangt ein Nachlassverzeichnis und erhält dies, vier Wochen nach dem Tod des Vaters, von der Mutter. Daraus ergibt sich, dass G ein Vermögen iHv 600.000 € hinterlässt.

1. Frage: Wie viel erhält die Tochter, wenn sie nichts weiter unternimmt?

2. Frage: Wie hoch wäre ihr Pflichtteil?

3. Frage: Kann sie den Pflichtteil verlangen?

4. Frage: Es stellt sich heraus, dass G eigentlich 800.000 € hatte, aber kurz vor seinem Tod 200.000 € durch Spekulationen verloren hat. Kann die Tochter deshalb das Testament anfechten?

5. Frage:

a) Der Mann der Tochter möchte sich scheiden lassen, weil er denkt, so etwas vom Erbe zu erhalten. Beide leben im gesetzlichen Güterstand; beide haben weder Anfangs- noch Endvermögen. Das Erbe der Tochter soll mit 50.000 € berechnet werden. Hat der Ehemann einen Anspruch auf Zugewinnausgleich?

b) Die 50.000 € der Tochter stammen nicht aus dem Erbe, sondern aus einem Lottogewinn; und der Ehemann ist mit 50.000 € Schulden in die Ehe gegangen, die er am Ende abbezahlt hat. Wie verändert sich die Sachlage?

So, das war es im Großen und Ganzen. Ich hoffe, ich konnte allen Leserinnen und Leser weiterhelfen. Viel Erfolg weiterhin allen FernStudis.
 
Dieses Semester braucht der Lehrstuhl wirklich lange zur Korrektur. Das Warten ist anstrengend :hammer::hammer1::motz:
 
Ja, dieses Semester dauert es wirklich sehr lange. Ich warte auch noch auf mehrere Noten :dead:
 
Mir fehlen auch noch 3 Noten. Nächste Woche sind die 2 Monate Wartezeit geknackt :dead:
 
:daumen:Nur die warten kommen in' Garten...
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Ja, dieses Semester dauert es wirklich sehr lange. Ich warte auch noch auf mehrere Noten :dead:
Wenn man sich überlegt, dass es so um die 20 Klausuren sind und die dafür wirklich mehr als zwei Monate brauchen, ist das wirklich extrem.
 
Obwohl es auch ein gutes Zeichen sein kann: Bei Strafrecht haben sie nur 3 Wochen gebraucht. Da sind aber auch 2/3 durchgefallen.
 
Das nörgeln hat geholfen. Bei mir war eben die Note online.
 
Endlich. Da waren’s nur noch zwei :-D
 
Ich hätte eine Frage, die in Richtung dieses Falles geht. Im Skript auf S. 152 ist ein ähnliches Beispiel. Dort bekommt die Tochter des Erblassers laut Testament weniger als den Pflichtteil. Es liegen in diesem Beispiel nach meiner Meinung keine Beschwerungen oder Beschränkungen im Sinne des §2306 vor. Im Skript steht, dass die Tochter entweder den Pflichtteilrestanspruch gem. §2305 verlangen oder aber den zugewendeten Erbteil ausschlagen kann und dann den vollen Pflichtteil verlangen kann.

Nach meiner Meinung führt aber die Auschlagung zum Verlust des Pflichtteils. MüKo: "Er kann im Fall des § 2305 nicht den unzureichenden Erbteil ausschlagen und stattdessen den vollen Pflichtteil beanspruchen, wohl aber kann der Ausschlagende nach wie vor den Pflichtteilsrestanspruch verlangen."

Normalerweise sind die Skripte aber ja richtig, so dass ich hier irgendwo einen Denkfehler haben muss. Eine kleine Hilfe wäre super.
 
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