Hausarbeit Kurzhausarbeit ZPO WS 23/24

Ich bin jetzt etwas verwirrt.
Im Sachverhalt ist explizit darauf hingewiesen worden, dass die Abtretung formell und materiell wirksam ist.
Nach § 398 II ist die Rechtsfolge der Abtretung -> Gläubigerwechsel. Die Forderung bleibt also genau so bestehen, wie sie zuvor auch bestand. Das heißt der Anspruch von K bleibt so wie er war. Der ist nicht zurückgenommen worden, sodass der Klageantrag zu 2 eine anderweitige Rechtshängigkeit hat zum Zeitpunkt der Abtretung. ( Im Sachverhalt wurde ja auch gesagt, dass sich K wirksam eingetragen hatte).
V hat diesen ja auch nicht zurückgenommen oder sonstiges, sodass die Anmeldung weder von K (vor Abtretung) noch von V (nach der Abtretung) zurückgenommen wurde gem. § 46 V f. VDuG.
-> dann gilt 11 VDuG -> Sperre. Übersehe ich etwas?

Aus dem Grund der Rechtsfolge der Abtretung §398 II besteht ja auch kein Problem bei der Prozessführungsbefugnis, weil V ab dem Zeitpunkt der Abtretung Anspruchsinhaber ist.

Ich prüfe die MFK bzw. die Sperrwirkung auch bei keine Rechtshängigkeit, weil es dort erst zum ersten Zeitpunkt meiner Meinung nach relevant wird. Denn wenn die MFK rechtshängig ist und sich die Klageäntrage zu 1 und 2 dort eingetragen haben und nicht wirksam ausgetragen haben, kommt es zur Sperrwirkung.
Ich dachte ich wäre im groben fertig, aber jetzt verunsichert mich alles.
Was ist mit 265 ZPO danach muss der Beklagt einwilligen, dass V die Ansprüche übernehmen kann
 
Was ist mit 265 ZPO danach muss der Beklagt einwilligen, dass V die Ansprüche übernehmen kann
Wenn Du Dich auf § 265 II ZPO ("Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben.") beziehst, dürfte das m. E. nur bei Veräußerungen oder Abtretungen nach Rechtshängigkeit relevant sein. Die Abtretung erfolgte hier bevor die Ansprüche in einer Klage gegen U rechtshängig gemacht wurden.
 
ich habe Antrag 2 als Klageänderung angenommen ( weil die abtretung erst nach rechtsanhängigkeit erfolgte ) und jetzt hab ich bei der Prüfung der anderweitigen Rechtsanhängigkeit (bzgl. MfK) das Problem, dass ich garnicht erst bei der Begründetheit ankomme. Der Grund ist, dass wenn man eine Klageänderung annimmt, dieser Anspruch anstelle des ursprünglichen tritt und man somit bei der anderweitigen Rechtsanhängigkeit an die anmeldung des K gebunden ist und dadurch sich eine sperrwirkung entfaltet. Hat das noch jemand so gelöst ????
 
Ja, die Sperrwirkung aus § 11 VDuG bezüglich des Streitgegenstandes der Heilbehandlungskosten der K gilt m. E. auch für die V fort.

Allerdings gelange ich zumindest bezüglich des Streitgegenstandes der Heilbehandlungskosten der V (Klageantrag zu 1) zur Begründetheit, weil ihre Eintragung im Klageregister nicht wirksam erfolgte, sodass die MFK diesbezüglich keine Sperrwirkung entfaltet.
 
Wenn man die Anmeldung Annimmt, dann kann bzw. muss man die wirksame Rücknahme beachten. Spätestens die wurde nach § 46 I , IV VDuG vorgenommen, sodass man dann auf die Begründetheit kommt.
 
Für die Nachwelt:

Ergebnisse kamen gestern und das war der Notenspiegel:

NOTENSPIEGEL​
Notenbereich​
Anzahl​
Sehr gut (1 - 1,5)​
26​
Gut (1,6 - 2,5)​
46​
Befriedigend (2,6 - 3,5)​
61​
Ausreichend (3,6 - 4)​
29​
Mangelhaft (4,1 - 5)​
26​
Teilnehmer/-in
188​
Durchschnittsnote
2,9​
 
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