Ich bin jetzt etwas verwirrt.
Im Sachverhalt ist explizit darauf hingewiesen worden, dass die Abtretung formell und materiell wirksam ist.
Nach § 398 II ist die Rechtsfolge der Abtretung -> Gläubigerwechsel. Die Forderung bleibt also genau so bestehen, wie sie zuvor auch bestand. Das heißt der Anspruch von K bleibt so wie er war. Der ist nicht zurückgenommen worden, sodass der Klageantrag zu 2 eine anderweitige Rechtshängigkeit hat zum Zeitpunkt der Abtretung. ( Im Sachverhalt wurde ja auch gesagt, dass sich K wirksam eingetragen hatte).
V hat diesen ja auch nicht zurückgenommen oder sonstiges, sodass die Anmeldung weder von K (vor Abtretung) noch von V (nach der Abtretung) zurückgenommen wurde gem. § 46 V f. VDuG.
-> dann gilt 11 VDuG -> Sperre. Übersehe ich etwas?
Aus dem Grund der Rechtsfolge der Abtretung §398 II besteht ja auch kein Problem bei der Prozessführungsbefugnis, weil V ab dem Zeitpunkt der Abtretung Anspruchsinhaber ist.
Ich prüfe die MFK bzw. die Sperrwirkung auch bei keine Rechtshängigkeit, weil es dort erst zum ersten Zeitpunkt meiner Meinung nach relevant wird. Denn wenn die MFK rechtshängig ist und sich die Klageäntrage zu 1 und 2 dort eingetragen haben und nicht wirksam ausgetragen haben, kommt es zur Sperrwirkung.
Ich dachte ich wäre im groben fertig, aber jetzt verunsichert mich alles.