Sonstiges Vorbereitung Klausur März 2017

Studiengang
Bachelor of Laws
Hallo zusammen,
nachdem die Klausuren in BGB IV regelmäßig sehr schlecht ausfallen, habe ich (und vermutlich nicht nur ich) inzwischen regelrecht Angst vor der bevorstehenden Klausur. Vielleicht können wir hier ein paar Tipps zusammenstellen, die uns allen helfen könnten, zumindest auf die 50 Punkte zu kommen?

Hat vielleicht jemand eine Klausureinsicht beantragt? Schreiben die Korrektoren da was Sinnvolles?
 
Hallo,
ich bin dieses Semester auch dabei. Leider kann ich noch nicht mit Erfahrungen dienen, würde mich aber über Austausch freuen.
Hast du dir zufällig die Klausur WS 2009/2010 mit der Anschlussberufung mal angeschaut? Ist die Berufung in Aufgabe 2 unzulässig, wegen schuldhafter Versäumung oder habe ich den § falsch verstanden?
 
Hallo Liesen,
ich habe mir den Fall gerade noch Mal angeschaut. Zu der Aufgabe 2: ja, stimmt.
Eine Berufung gg VU ist nach § 514 I grds nicht zulässig. Nach § 514 II aber doch, und zwar, wenn es um den 2. VU geht (="Ein VU, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist"). 2. VU lag in dieser Aufgabe vor.
Zweite Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung nach § 514 II: "keine schuldhafte Versäumung".
Im Sachverhalt gibt es dazu keine weiteren Angaben, darum ist die Schuldhaftigkeit der Versäumung zu bejahen.
=> Die Voraussetzungen des § 514 II sind nicht erfüllt. Die Berufung ist unzulässig.
 
Lieben Dank für die schnelle Rückmeldung! Bei mir bricht die Aufzeichnung irgendwann ab und die Minuten zuvor sind sehr stockend. Daher war ich nicht sicher, ob ich mir das richtig erarbeitet habe.
Auf was legst du denn den lernmäßig Schwerpunkt?
 
Wenn ich das wüsste, wo ich den Schwerpunkt legen soll...
Ich gehe einfach noch Mal alte EA's und Klausuren durch
 
Ich kann auch keinen Schwerpunkt setzen. Aber es ist wirklich so viel Stoff, wie soll alles hängen bleiben? Ich lerne hauptsächlich mit den Hemmer-Fällen und hoffe, dass ich damit irgendwie die Klausurmethodik etwas aneignen kann.

Gerade bei Hemmer steht immer wieder, notieren Sie diesen § neben dem §, wenn das bei Ihnen erlaubt ist. Das wäre mehr als hilfreich. Ist das erlaubt? Oder zumindest Markierungen der Gesetzestexte? Ich werde aus der Moodle-Plattform einfach nicht schlau, habe dort nichts zu diesem Thema finden können.
 
Gerade bei Hemmer steht immer wieder, notieren Sie diesen § neben dem §, wenn das bei Ihnen erlaubt ist. Das wäre mehr als hilfreich. Ist das erlaubt? Oder zumindest Markierungen der Gesetzestexte? Ich werde aus der Moodle-Plattform einfach nicht schlau, habe dort nichts zu diesem Thema finden können.

Die Informationen zu den erlaubten Hilfsmittel inkl. Markierungen in den Gesetzen stehen immer in den Studien- und Prüfungsinformationen Nr. 2 bei den Klausurinformationen zum jeweiligen Modul. http://www.fernuni-hagen.de/rewi/download/
 
Aus den Prüfungsinformationen zu BGB IV
Die mitgebrachten Gesetzestexte dürfen zwar Unterstreichungen und Markierungen einschließlich farbiger Tesa-Lesezeichen, aber keine Bemerkungen, Eintragungen oder Verweise – auch nicht auf den Lesezeichen – enthalten. Das Mitführen von Texten mit derartigen Zusätzen wird als Täuschungsversuch gewertet.
 
Ich habe für BGB III mit den LMU-Vorlesungen gelernt, da war das auch gang und gäbe "machen Sie hier einen Verweis, schreiben Sie neben diesem § gleich §§§..." und das bei einer Präsenzuni!
Wir, die Armen, dürfen das nicht machen!!!:-(
 
Hm... Hoffentlich denken sie nicht "Aller guten Dinge sind drei..."
Eine funktionierende Kristallkugel wäre da echt super.
;-):-)
 
Nehmt ihr außer ZPO/BGB am Montag noch Gesetze mit? (z.B. InsO,HGB)

Ich bin mittlerweile etwas verunsichert an welchem Punkt die Postulationsfähigkeit geprüft wird. Ich hatte sie immer unter den parteibezogenen Sachurteilsvoraussetzungen aber eigentlich handelt es sich ja um eine Prozesshandlung und daher würde ich es unter "ordnungsgem. Klageerhebung" packen.

Sorry, wenn ich jetzt solche Trivialfragen stelle aber nach den letzten Fällen (EAs) die ich durchgegangen bin, habe ich etwas Matsch im Hirn. Das Rechtsschutzbedürfnis wird in EA #2 WS 15/16 Aufg, 1 z.B. überhaupt nicht thematisiert. Aber vielleicht sollte ich einfach mal Pause machen...:down:
 
Ich nehme am Montag die aktuelle Ausgabe der dtv-ZPO mit sowie eine 2 Jahre alte Ausgabe der Nomos Zivilgesetze, darin sind u.a. BGB, HGB und GmbHG enthalten. Bei der ZPO ist mir die Aktualität wichtig, bei den anderen Zivilgesetzen nicht so. Aber ich will sie dabeihaben, um bei Bedarf (Partei- und Prozessfähigkeit von Gesellschaften, u.ä.) exakt zitieren zu können

In mindestens einer der Klausurbesprechungen prüft der Lehrstuhl die Postulationsfähigkeit des Klägers unter ordnungsg. Klageerhebung, was aus meiner Sicht jedenfalls Sinn macht wenn Probleme beim Kläger ersichtlich sind. Die Postulationsfähigkeit des Beklagten werde ich sofern problematisch in einem getrennten Punkt prüfen nach Partei- und Prozessfähigkeit. Sowie beide bei Verfahren vor den LG wenn beide unproblematisch durch einen RA vertreten sind in Form eines Kurzhinweises.

In mindestens einer der Klausurbesprechungen schimpft der Besprecher sinngemäß, dass wir nicht ein auswendig gelerntes Prüfungsschema abspulen sollen, sondern nur das prüfen sollen was im jeweiligen Fall tatsächlich relevant ist. Spielt das Rechtsschutzbedürfnis in den EAs eine Rolle? (ich habe gerade keinen Zugriff auf die EAs).
Meiner Meinung nach sind die Musterlösungen der EAs absolut nicht das gelbe vom Ei, sondern oft schnell, lieblos und unpräzise runtergeschrieben. Deswegen benutze ich sie nur unter Vorbehalt als Grundlage. Von daher habe ich beim Üben desöfteren abweichende Punkte und wenn es nur ein Satz ist, z.B. dass das Rechtschutzbedürfnis blablabla vorliegt. Ob ich damit in der Klausur richtig liegen würde kann ich natürlich nicht beurteilen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Vielen Dank für Deine Einschätzung! Ich habe überlegt, ob ich mir noch kurz vor knapp eine neue ZPO kaufen soll. Vielleicht nehme ich einfach eine neue als Notnagel mit, wobei ich ehrlich gesagt keine Idee habe, was sich so dramatisch geändert hat.

Ich finde die Klausurbesprechung katastrophal und kann sie mir nicht anhören. Es ist durchaus sinnvoll auf die Fehler hinzuweisen aber manchmal artet das wirklich in üble Studibeschimpfungen aus. Schriftliche Musterlösungen wären für mich pers Das trägt nicht unbedingt dazu bei, dass ich beruhigter in die Klausur gehe.

Ja, man soll ein Gefühl dafür bekommen, was wichtig ist und was nicht. Aber ich kann da nicht immer ein System feststellen. In einer EA war z.B. überhaupt kein Hinweis auf das jeweilige Gericht und ich dachte man könne örtliche/sachliche Zuständigkeit als unterstellt in einem Satz abhandeln. Aber nein, da wurde in epischer Bandbreite geprüft.

Ich hoffe einfach, dass wir am Montag einen SV bekommen, mit dem wir alle etwas anfangen können:daumen:, damit das leidige BGB IV Thema endlich abgehakt werden kann!
 
ein weiterer Grund für mich ein neues dtv- ZPO zu kaufen war für mich das ausführlichere Stichwortverzeichnis (das ja in einer ZPO-Gesetzesausgabe ausführlicher ist wie im Nomos Sammelband Zivilgesetze).

Ich habe mir die Klausurbesprechungen auf meinen alten mp3Player gezogen und höre da morgens und abends auf dem Arbeitsweg beim Warten auf den Bus rein. In den kurzen Ausschnitten ist das erträglich und bei den nervenden Anklagen spule ich vor. Und einige Bemerkungen waren tatsächlich sehr hilfreich.

Es gibt kein System bei den EAs und viele Musterlösungen taugen nichts, da die lehrbuchartige Ausführungen in nicht zum Sachverhalt passender Ausführlichkeit enthalten. Das ist ja das große Problem.
 
Na da bin ich ja beruhigt, weil ich schon an meinem Verstand gezweifelt habe (von wegen Systematik)!

Ich habe nur jetzt zum Schluss den Schwerpunkt auf die Fälle des Lehrstuhls gelegt, weil ich dachte so ein Gefühl dafür zu bekommen, was gewünscht ist aber das ist sehr unterschiedlich. Apropos Schemata: In IPR weist der PvSG ausdrücklich darauf hin, dass jemand nur die Klasur besteht, wenn er seine Schemata beherrscht.

Die Klausurbesprechungen nehme ich auch gerne zum Autofahren aber manchmal macht mich das wirklich aggressiv!
 
Apropos Schemata: In IPR weist der PvSG ausdrücklich darauf hin, dass jemand nur die Klasur besteht, wenn er seine Schemata beherrscht.
Da könnte was dran sein. Ich habe mich nach dem Mentoriat in München, bei dem ich gemerkt habe wie wichtig dem Lehrstuhl in IPR die Einhaltung der Schemata ist, bei der Lösung der IPR EA 1 sehr streng an die Schemata und dazugehörigen Formulierungen aus den alten EA gehalten und mit sehr hoher Punktzahl bestanden. Dabei war meine Lösung inhaltlich absolut nichts besonderes. Ob ich es allerdings schaffe diese ganzen langweiligen trockenen Formulierungen bis September auswendig hinschreiben zu können ist sehr fraglich.

Aber jetzt steht erst mal BGB IV an.
 
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