Einsendeaufgaben 1. EA WS 19/20

Als Tipp: wenn ihr die Aufgabe im Moodle zur Dispositionsmaxime macht, schaltet sich ein Schema vom Prinz zur einseitigen Erledigungserklärung frei! :)
 
Zur Leistung der S für den B. Kann man da auch über den § 184 BGB gehen?
Ich dachte da an eine konkludente Genehmigung des B für die Handlung der S dadurch, dass er die Zahlung als Erklärung für den Einspruch nutzt.
 
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Zur Leistung der S für den B. Kann man da auch über den § 184 BGB gehen?
Ich dachte da an eine konkludente Genehmigung des B für die Handlung der S dadurch, dass er die Zahlung als Erklärung für den Einspruch nutzt.
Ich habe den § 362 I BGB mit § 267 I BGB begründet.
 
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Reaktionen: LAW
Hallo ihr Lieben,
ich habe irgendwie totale Probleme mit dem Aufbau der AUfgabe zwei.. Ich weiß nicht wann ich auf die Urprüngl Klage und wann ich auf den Einspruch abstellen soll und wie ich die Erledigungserklärung einbauen soll...
Vielleicht kann mir ja jemand bei meinem kuddel muddel helfen, das wäre wirklich große Klasse!


I. Auslegung des Klageantrags


II. Erklärung der Erledigung in der Hauptsache

1. Beiderseitige übereinstimmende Erledigungserklärung, § 91a ZPO306
2. Einseitige Erledigungserklärung durch den Kläger
a) Einseitige Erklärung
b) Zweck der einseitigen Erledigungserklärung
aa) Erledigungserklärung nur durch den Kläger


1. Klagerücknahmetheorie kraft Restriktion von § 269 ZPO

2. Klageänderungstheorie mit Analogie zu § 264 ZPO


II. Wirksamkeit der Erledigungserklärung

aa) Erfolgloswerden der bisher erfolgreichen Klage


bb) Tatsächliche Erledigung der Klage


cc) Erledigung der Klage während des Rechtsstreits


III. Zulässigkeit der Klageänderung

IV. Zulässigkeit der Feststellungsklage

1. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

und dann weiß ich nicht mehr weiter
 
Hallo ihr Lieben,
ich habe irgendwie totale Probleme mit dem Aufbau der AUfgabe zwei.. Ich weiß nicht wann ich auf die Urprüngl Klage und wann ich auf den Einspruch abstellen soll und wie ich die Erledigungserklärung einbauen soll...
Vielleicht kann mir ja jemand bei meinem kuddel muddel helfen, das wäre wirklich große Klasse!


I. Auslegung des Klageantrags


II. Erklärung der Erledigung in der Hauptsache

1. Beiderseitige übereinstimmende Erledigungserklärung, § 91a ZPO306
2. Einseitige Erledigungserklärung durch den Kläger
a) Einseitige Erklärung
b) Zweck der einseitigen Erledigungserklärung
aa) Erledigungserklärung nur durch den Kläger


1. Klagerücknahmetheorie kraft Restriktion von § 269 ZPO

2. Klageänderungstheorie mit Analogie zu § 264 ZPO


II. Wirksamkeit der Erledigungserklärung

aa) Erfolgloswerden der bisher erfolgreichen Klage


bb) Tatsächliche Erledigung der Klage


cc) Erledigung der Klage während des Rechtsstreits


III. Zulässigkeit der Klageänderung

IV. Zulässigkeit der Feststellungsklage

1. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen

und dann weiß ich nicht mehr weiter

Bei der Zulässigkeit der Feststellungsklage habe ich nach den allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen die besonderen Sachurteilsvoraussetzungen (Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, Feststellungsinteresse) und danach dann die Begründetheit geprüft.

Wobei meine Prüfung bei der Wirksamkeit der Erledigungserklärung sich deutlich unterscheidet: Ich habe dort lediglich die Prozesshandlungsvoraussetzungen und die Erklärung nach Rechtshängigkeit geprüft.
 
@Antonia B.

Ich sehe hier keine Klagerücknahme der SV spricht von einer Erledigungserklärung


ABGRENZUNG ZU KLAGERÜCKNAHME UND ERLEDIGUNGSERKLÄRUNG

Aufgrund des in der Einleitung bereits erwähnten Kostennachteils ist die Klagerücknahme streng von der Erledigungserklärung (§ 91 a ZPO) und dem Klageverzicht (§ 306 ZPO) zu unterscheiden:

Bei der Erledigungserklärung erklärt der Kläger den Rechtsstreit mit dem Ziel für erledigt, gegen den Beklagten eine Kostenentscheidung zu erlangen. Diese ergeht dann nach § 91 a ZPO oder – für den Fall, dass der Beklagte der Erledigung nicht zustimmt – nach 91 ZPO. Je nach Erfolgsaussichten des Begehrens sollte also abgewogen werden, ob eine Klagerücknahme oder eine Erledigungserklärung aus Kostensicht günstiger ist.
1. Klagerücknahmetheorie kraft Restriktion von § 269 ZPO
 
@Antonia B.

Ich sehe hier keine Klagerücknahme der SV spricht von einer Erledigungserklärung


ABGRENZUNG ZU KLAGERÜCKNAHME UND ERLEDIGUNGSERKLÄRUNG

Aufgrund des in der Einleitung bereits erwähnten Kostennachteils ist die Klagerücknahme streng von der Erledigungserklärung (§ 91 a ZPO) und dem Klageverzicht (§ 306 ZPO) zu unterscheiden:

Bei der Erledigungserklärung erklärt der Kläger den Rechtsstreit mit dem Ziel für erledigt, gegen den Beklagten eine Kostenentscheidung zu erlangen. Diese ergeht dann nach § 91 a ZPO oder – für den Fall, dass der Beklagte der Erledigung nicht zustimmt – nach 91 ZPO. Je nach Erfolgsaussichten des Begehrens sollte also abgewogen werden, ob eine Klagerücknahme oder eine Erledigungserklärung aus Kostensicht günstiger ist.

Bei der Klagerücknahmetheorie geht es um die dogmatische Einordnung der Erledigungserklärung.
 
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