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- Bachelor of Laws
habe es jetzt mal grob druntergeschrieben habe nur 7 Seiten wo habt ihr Meinungsstreits?
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Ich habe den § 362 I BGB mit § 267 I BGB begründet.Zur Leistung der S für den B. Kann man da auch über den § 184 BGB gehen?
Ich dachte da an eine konkludente Genehmigung des B für die Handlung der S dadurch, dass er die Zahlung als Erklärung für den Einspruch nutzt.
Hallo ihr Lieben,
ich habe irgendwie totale Probleme mit dem Aufbau der AUfgabe zwei.. Ich weiß nicht wann ich auf die Urprüngl Klage und wann ich auf den Einspruch abstellen soll und wie ich die Erledigungserklärung einbauen soll...
Vielleicht kann mir ja jemand bei meinem kuddel muddel helfen, das wäre wirklich große Klasse!
I. Auslegung des Klageantrags
II. Erklärung der Erledigung in der Hauptsache
1. Beiderseitige übereinstimmende Erledigungserklärung, § 91a ZPO306
2. Einseitige Erledigungserklärung durch den Kläger
a) Einseitige Erklärung
b) Zweck der einseitigen Erledigungserklärung
aa) Erledigungserklärung nur durch den Kläger
1. Klagerücknahmetheorie kraft Restriktion von § 269 ZPO
2. Klageänderungstheorie mit Analogie zu § 264 ZPO
II. Wirksamkeit der Erledigungserklärung
aa) Erfolgloswerden der bisher erfolgreichen Klage
bb) Tatsächliche Erledigung der Klage
cc) Erledigung der Klage während des Rechtsstreits
III. Zulässigkeit der Klageänderung
IV. Zulässigkeit der Feststellungsklage
1. Allgemeine Sachurteilsvoraussetzungen
und dann weiß ich nicht mehr weiter
1. Klagerücknahmetheorie kraft Restriktion von § 269 ZPO
@Antonia B.
Ich sehe hier keine Klagerücknahme der SV spricht von einer Erledigungserklärung
ABGRENZUNG ZU KLAGERÜCKNAHME UND ERLEDIGUNGSERKLÄRUNG
Aufgrund des in der Einleitung bereits erwähnten Kostennachteils ist die Klagerücknahme streng von der Erledigungserklärung (§ 91 a ZPO) und dem Klageverzicht (§ 306 ZPO) zu unterscheiden:
Bei der Erledigungserklärung erklärt der Kläger den Rechtsstreit mit dem Ziel für erledigt, gegen den Beklagten eine Kostenentscheidung zu erlangen. Diese ergeht dann nach § 91 a ZPO oder – für den Fall, dass der Beklagte der Erledigung nicht zustimmt – nach 91 ZPO. Je nach Erfolgsaussichten des Begehrens sollte also abgewogen werden, ob eine Klagerücknahme oder eine Erledigungserklärung aus Kostensicht günstiger ist.