Allgemeine Infos ACHTUNG: EJP nach Übergangsfrist (E-Klausuren, Hausarbeiten)

Ich stelle mir halt die Frage, ob es wenigstens ab nächstem Semester gilt oder tatsächlich erst ab WS 23/24, weil dann müsste ich ein Jahr warten… 😅
Für Sommer 2023 sind zumindest einige der Module, die Präsenzklausur sein sollen, noch als Online-Klausur angekündigt. Das muss aber natürlich nichts heißen.

Diese ganze Entwicklung heißt für mich nur, dass ich mich zwingend in der Übergangsfrist anmelden muss. Ich habe meine ersten Klausuren in Jura im Frühjahr 2020 unter Corona-Bedingungen geschrieben und habe letzte Woche meine erste juristische Präsenzklausur geschrieben: die Schwerpunkt-Klausur. Ich bin faktisch mit allem durch. :-D
 

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Also für mich dürfte das kein Problem werden, bis auf den Umstand, dass die Klausuren handschriftlich geschrieben werden müssen (Handgelenk...). Dass ZPO jetzt eine häusliche Arbeit wird, das wurde mir auch schon telefonisch gesagt (für mich besser, ich heiße ja auch nich Aldeyn und schreib dort eine 1,0 :D).

Der Mitarbeiter vom Prüfungsamt hat auch zugegeben, dass sie die Hausarbeit und häusliche Arbeit eventuell begrifflich nicht sauber trennen: für ihn ist die häusliche Arbeit ein Oberbegriff für Hausarbeit. Das würde mich schon interessieren, wie die zu Coronazeiten geschriebene Kurz-HA in BGB AT einzuordnen sein wird. Mir sind die Kurz-HA die liebste Prüfungsform, weil sich die 30-tägigen Hausarbeiten elendig hinziehen ohne einen substanziellen Lerneffekt zu entfalten.

Telefonisch wurde mir auch mitgeteilt, dass angedacht wird für das Quorum auch zusätzliche Prüfungen in den Gebieten zu etablieren. Ob sich diese Idee durchgesetzt hat, das weiß ich nicht. An sich geht es ja nur um's Bestehen und die Übung sollte ja wohl kaum schaden.
 
Also für mich dürfte das kein Problem werden, bis auf den Umstand, dass die Klausuren handschriftlich geschrieben werden müssen (Handgelenk...). Dass ZPO jetzt eine häusliche Arbeit wird, das wurde mir auch schon telefonisch gesagt (für mich besser, ich heiße ja auch nich Aldeyn und schreib dort eine 1,0 :D).
1,7 :-D Ich habe meine Noten doch im Profil stehen, da kannste nachschauen.

Der Mitarbeiter vom Prüfungsamt hat auch zugegeben, dass sie die Hausarbeit und häusliche Arbeit eventuell begrifflich nicht sauber trennen: für ihn ist die häusliche Arbeit ein Oberbegriff für Hausarbeit. Das würde mich schon interessieren, wie die zu Coronazeiten geschriebene Kurz-HA in BGB AT einzuordnen sein wird. Mir sind die Kurz-HA die liebste Prüfungsform, weil sich die 30-tägigen Hausarbeiten elendig hinziehen ohne einen substanziellen Lerneffekt zu entfalten.
Zumindest in der ursprünglichen Info - siehe erster Beitrag - wurde die Kurz-HA in BGB AT als Möglichkeit erwähnt.

Telefonisch wurde mir auch mitgeteilt, dass angedacht wird für das Quorum auch zusätzliche Prüfungen in den Gebieten zu etablieren. Ob sich diese Idee durchgesetzt hat, das weiß ich nicht. An sich geht es ja nur um's Bestehen und die Übung sollte ja wohl kaum schaden.
Das wäre eine Option für so verrückte Leute wie mich, falls es bei der Meldung zur Staatsprüfung länger dauert.
 
Ich glaube, da will irgendjemand Zurückrudern olympisch machen... Entweder die FUH oder das JM rudert gerade heftig zurück:
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Da die Corona-Prüfungen in einer Ausnahmesituation geschrieben wurden, dürfte dieser Umstand eigentlich nicht zum Nachteil der Student/innen sein. Es heißt ja auch ganz richtig im Text "Präsenzklausuren ersetzt haben". Ich bin da optimistisch.
 
Da die Corona-Prüfungen in einer Ausnahmesituation geschrieben wurden, dürfte dieser Umstand eigentlich nicht zum Nachteil der Student/innen sein. Es heißt ja auch ganz richtig im Text "Präsenzklausuren ersetzt haben". Ich bin da optimistisch.
Ich auch. Das war aber in der alten Formulierung noch deutlich anders. Ich bin sehr gespannt, glaube aber, dass das JM nicht mit dem Gegenwind gerechnet hat und jetzt durch Verweis auf die JPA den schwarzen Peter loswerden will. Wenn die JPA nun anders entscheiden, war das ja kein "echter Fehler" des JM. :-D
 
"Die Justizprüfungsämter sind übereingekommen, auf dieser Grundlage ausnahmsweise auch Online-Klausuren "aus der Corona-Zeit" als Aufsichtsarbeiten im Sinne des § 7 Abs.1 Ziffer 5 JAG NRW anzuerkennen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Bescheinigung der Fakultät vorlegt, dass diese unter der Geltung der Coronaepidemie-HochschulVO mangels Präsenzangebot geschrieben wurden. Diese Bescheinigung wird die Fakultät für Online-Klausuren auf der Corona-Zeit ab dem WS 2023/2024 ausstellen."


(unter FAQ)
 
Die Coronaepidemie-HochschulVO existiert(e) von Mitte April 2020 bis Ende März 2023. Im Prinzip müssten also alls bisher geschriebenen E-Klausuren akzeptiert werden.
 
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