- Hochschulabschluss
- Bachelor of Arts
- Studiengang
- Bachelor of Laws
- 2. Studiengang
- Erste Juristische Prüfung
Folgende Situation: Ich habe die Klausuren in Externem Rewe mit 52P und Investition mit 60P bestanden. Die Klausur in internem Rewe habe ich mit 41P nicht bestanden. Würde ich jetzt nur den LL.B. machen, wäre die Situation eindeutig: Es sind 101 Punkte und mir wäre ein problemloser Ausgleich möglich. Ich würde an sich gerne den Ausgleich in Anspruch nehmen und auf die Wiederholung verzichten. Mein Problem ist jedoch, dass ich parallel EJP studiere und nach § 16 Abs. 1 S.2 der Prüfungsordnung der Ausgleich nur in einem der Studiengänge in Anspruch genommen werden darf (steht ebenso in der Parallelvorschrift für die EJP). Ist jemandem bekannt, ob diese Regel vom Prüfungsamt in der Tat angewendet wird oder dies so gehandhabt wird wie in der Vergangenheit mit der Ausschöpfung aller Versuche?
Denn aus meiner Sicht ist die Regel ziemlich widersinnig. Wenn ich das Modul nur in einem der beiden Studiengänge ausgleichen kann, dann müsste ich ja die Klausur auf jeden Fall nochmal schreiben (zummindest) für den anderen, wodurch bei Bestehen der Wiederholung diese ja automatisch wieder in beiden Studiengängen als bestanden zählen würde und die Regel ad absurdum geführt würde...
Denn aus meiner Sicht ist die Regel ziemlich widersinnig. Wenn ich das Modul nur in einem der beiden Studiengänge ausgleichen kann, dann müsste ich ja die Klausur auf jeden Fall nochmal schreiben (zummindest) für den anderen, wodurch bei Bestehen der Wiederholung diese ja automatisch wieder in beiden Studiengängen als bestanden zählen würde und die Regel ad absurdum geführt würde...