Sonstiges BGB II/2 - keine Klausur bei damaliger Belegung?

Antwort Prüfungsamt:

Sehr geehrte .......,


wie ich bereits geschrieben haben, müssen Sie BGB II/2 nicht mehr bearbeiten, da Sie schon die „großen“ Module BGB II und Arbeitsvertragsrecht vor dem SS 2015 belegt und bearbeitet haben.

Ich möchte mich hier einmal (ungefragt) einmischen. Aus gesicherter und auch eingesehener, schriftlicher Quelle einer Kommilitonin weiss ich, dass das Prüfungsamt auf Antrag (also durch ein schriftliches Nachfragen) im Einzelfall feststellt, welche Kombination (HA BGB II/Teil 1 und Klausur Arbeitsrecht oder Hausarbeit BGB II/Teil 1, Klausur BGB II/2 Teil - aktuelle Bezeichnung 55106 - und Klausur Arbeitsrecht) wie für die 20 ECTS noch zu erfüllen ist.

Für "Altbeleger" bis einschliesslich WS 2014/15 (also Personen, die zwar die beiden Kurse "belegt und bearbeitet", aber im Zweifel nie irgendeinen Klausur- oder HA-Nachweis dafür erbracht haben) gilt grundsätzlich zur Erlangung der 20 ECTS, dass dieser Personenkreis nur die HA BGB II/1. Teil und die Klausur Arbeitsrecht" zu schreiben hat. Für "Beleger" ab SS 2015 oder "Teilbeleger" (also für den Personenkreis vor dem SS 2015, der nur entweder BGB II oder Arbeitsrecht belegt hatte) gilt die aktuelle Regelung, also die diskutierte "Zwischenlösung".

Ob jemand die belegten Kurse auch "bearbeitet" hat, lässt sich wohl schwerlich überprüfen! Das Prüfungsamt geht wohl im positiven Einzelfallentscheid davon aus.
 
Zuletzt bearbeitet:
Und genau das hatte ich ja angeregt, dass sich das ein Jeder für sich vom PA feststellen lässt, daher bin ich ja auch noch sehr entspannt, da die Aussage, die mir vom PA gegeben wurde, bisher unangetastet im Raum steht.

Ich brauche "nur" die HA in BGB II/1 (schon schwierig genug für mich...) und die Klausur in Arbeitsvertragsrecht, und dann erhalte ich auch die "alten" 20 ECTS auf mein Konto.

Anja00 hatte mir die E-Mail vom PA zukommen lassen, und da wird nun davon gesprochen, dass Sie nach Rücksprache mit dem Lehrstuhl auch BGB II/2 zu belegen habe, weil sie vor dem Sommersemester 2015 nicht BGB II (alt) mit Bestehen der Abschlussprüfung abgeschlossen habe - und das würde ja im Gegensatz zu dem stehen, was mir und anderen vom PA geschrieben wurde.

Aber wie gesagt, ich habe noch keine anderslautende Mail vom PA erhalten...
 
... nicht unbedingt im Gegensatz stehen (Lehrstuhl versus Prüfungsamt)!
Anja könnte ja (auch noch) Arbeitsrecht belegt und bearbeitet (Beweis Abgabe von EAs) und die Klausur in Arbeitsrecht (negativ oder positiv) vor dem SS 2015 geschrieben haben. Das wäre gemäss Prüfungsamt dann ein "Belegen und Bearbeiten" von BGB II (alt) und Arbeitsrecht vor dem SS 2015.
 
Vieles ist möglich - aber da sich hier bisher sonst niemand mit einer solchen "Rolle rückwärts" des PA gemeldet hat, spricht m. E. sehr viel dafür, dass es eine im Einzelfall getroffene Entscheidung handelt, welche Grundlagen auch immer dies rechtfertigen mag.
 
Ich persönlich halte es für wahrscheinlicher, daß es hier um divergierende Auslegung von Spielräumen durch unpräzise Regelungen oder gar offen gelassene Regelungslücken geht und mehrere Mitarbeiter zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangt sind.

Rechtssicherheit gibt es möglicherweise erst dann, wenn man sich verbindlich für eine Auslegung entschieden oder die Regelung präzisiert hat, vielleicht sogar - mal wieder - erst dann, wenn die Gerichte entschieden haben.
 
.. Belgarath, gemäss Personalverzeichnis des Prüfungsamtes gibt nur eine Person, die dafür zuständig ist. Also um divergierende Auslegung im/für das Prüfungsamt kann es m. E. nicht gehen.
Ich gehe einmal davon aus, dass das Prüfungsamt den noch zu erfolgenden, späteren Zeugnisantrag prüft und das LL.B.-Zeugnis ausstellt und nicht der Lehrstuhl.
 
Nominal mag das zutreffen, es wäre aber mal interessant, hinter den Kulissen zu vergleichen, ob tatsächlich alle Schreiben von der gleichen Person unterfertigt sind - ich wage es zu bezweifeln!
 
Da ich bis zum heutigen Tag (und ich gehe davon aus, dass auch die FernUni/PA/Lehrstühle hier mitlesen) keine anderslautende Meldung erhalten habe, sollte das Ding wohl was mich betrifft aus der Welt sein.
 
Hach, lese jetzt erst, was hier so geschrieben wurde.

Wie ist dann nun der E-Mail-Verkehr zwischen mir und der Dame vom Prüfungsamt (Eingangspost) zu wertern? Sollte ich jetzt noch einmal einen postalischen Antrag (wie soll der Antrag aussehen) stellen?

Mein Stand ist: BGB II/1 (Hausarbeit) und Arbeitsrecht (Klausur) schreiben.
 
Also ich kann zumindest faktisch belegen, dass ich für die bestandene Klausur in Arbeitsrecht auch tatsächlich 10 ECTS meinem Konto gutgeschrieben bekommen habe.
Sollte ich jetzt noch wider Erwarten BGB II/1 bestehen, so würde ich dann wohl auch 10 ECTS dafür erhalten - für mich ist die Welt dann in Ordnung und das PA hätte das gehalten, was es mir per Mail auch zugestanden hat.
 
Hmmm, nu bin ich verunsichert. Den Fall, am Ende negative Überraschungen zu erleben, möchte ich doch vermeiden :-(
 
Hallo zusammen!

Beide "großen" Module BGB 2 und Arbeitsvertragsrecht wurden im SS 2013 belegt.
Die Hausarbeit (BGB II/1 habe ich im SS 2015 bestanden.

Ich habe nun folgende Antwort vom Prüfungsamt erhalten:

Sehr geehrter Herr ...,

eine Anrechnung des Moduls BGB II/2 kommt nicht in Betracht. Sie müssen noch die Prüfung (Klausur) im Modul BGB II/2 absolvieren. Für das Modul Arbeitsvertrag erhalten Sie 10 ECTS, da Sie schon das "große" Modul vor dem Sommersemester 2015 belegt haben.



Bedeutet demnach, es ist doch eine Klausur zu schreiben...

Ich habe aber im POS für BGB II/1 10 CPs erhalten und dort steht sogar, als 2. Versuch, da ich im WS 14/15 BGB 2 (altes großes Modul) die Klausur nicht bestanden habe....
 
Du hast für Arbeitsrecht 10 ECTS erhalten?

Und für BGB II/1 alleine will man Dir jetzt keine 10 ECTS geben?

Habe ich das richtig verstanden???

Das wäre ja durch gar nix mehr zu rechtfertigen..., verlange doch mal die PO, in der das genau so drin steht!
 
Hallo Mario,

Ich habe Arbeitsvertragsrecht nur belegt (SS 13), bekomme aber nach erfolgreichem Abschluss 10 CPs laut Prüfungsamt.
Für BGB II/1 habe ich nun 10 CPs erhalten, also nur für die Hausarbeit.
Und dazu muss ich noch die Klausur in BGB II/2 schreiben.

Kurzum sieht die Verteilung nun so aus:

BGB II/1: 10 CPs (Bestanden durch HA)
BGB II/2: 0 CPs (muss noch geschrieben werden, bekomme aber keine CPs)
Arbeitsvertragsrecht: 10 CPs (Erhalte ich nach Bestehen)
 
Zuletzt bearbeitet:
Und was bekommst Du für die bestandene Klausur in BGB II/2?

Die war ja mal mit 5 ECTS bewertet, was ja in der Kombination mit Arbeitsrecht (5 ECTS) ja rechnerisch zumindest Sinn gemacht hat.

Ich habe Arbeitsrecht geschrieben, bestanden und habe meine 10 ECTS erhalten - entgegen der bisherigen Publizität, das Arbeitsrecht 5 ECTS bringen soll.

BGB II/1 habe ich die HA leider nicht geschafft, aber Du hast ja geschrieben, dass Du in Deinem Punktekonto dafür 10 ECTS erhalten hast.

Was soll denn bitte schön jetzt noch die Klausur BGB II/2 bringen?

Am Ende wirst Du mit 215 ECTS den LL.B. abschließen...

Verstehen kann ich das alles nicht mehr...


Mich würde aber mal interessieren, ob es welche hier im Forum gibt, die Arbeitsrecht als Altbeleger dieses Semester geschrieben und bestanden haben, und BGB II (alt) belegt hatten und die HA dieses Semester bestanden haben???

Gibt es da welche?
Was haben die an ECTS erhalten?
Müssen die auch noch BGB II/2 schreiben?
 
Vorallem hatte ich ja in BGB 2 -also im alten Modul- eine Klausur geschrieben und nun wurde mir die Hausarbeit als 2. Versuch angerechnet... siehe Grafik
 

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Dann müsste doch auch die Note in BGB II/2 egal sein, weil ich ja eh keine CPs bekomme...
 
Für mich passt das alles nicht zusammen...
 
Wenn es mich betreffen würde, würde ich einen rechtsmittelfähigen Bescheid verlangen, Widerspruch einlegen, und dann mal den Widerspruchsbescheid abwarten. Der müsste ja dezidiert darlegen, aufgrund welcher Norm die Klausur in BGB II/2 abverlangt wird, und ich persönlich würde auch nicht den Gang zum VG scheuen, wenn das alles nicht einleuchtend dargelegt wäre.

Mal sehen, sollte ich im nächsten Semester die HA in BGB II/1 ja bestehen, kommt der Spass ja evtl. auch noch auf mich zu...
 
Merkwürdige Sache. Das passt gar nicht zusammen Das mit BGB II/2 belegen und schreiben müssen würde für mich nur Sinn machen, wenn EinführungWiWi abgewählt wird nach den ab SS 2016 gültigen Regeln.
 
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