Antwort Prüfungsamt:
Sehr geehrte .......,
wie ich bereits geschrieben haben, müssen Sie BGB II/2 nicht mehr bearbeiten, da Sie schon die „großen“ Module BGB II und Arbeitsvertragsrecht vor dem SS 2015 belegt und bearbeitet haben.
Ich möchte mich hier einmal (ungefragt) einmischen. Aus gesicherter und auch eingesehener, schriftlicher Quelle einer Kommilitonin weiss ich, dass das Prüfungsamt auf Antrag (also durch ein schriftliches Nachfragen) im Einzelfall feststellt, welche Kombination (HA BGB II/Teil 1 und Klausur Arbeitsrecht oder Hausarbeit BGB II/Teil 1, Klausur BGB II/2 Teil - aktuelle Bezeichnung 55106 - und Klausur Arbeitsrecht) wie für die 20 ECTS noch zu erfüllen ist.
Für "Altbeleger" bis einschliesslich WS 2014/15 (also Personen, die zwar die beiden Kurse "belegt und bearbeitet", aber im Zweifel nie irgendeinen Klausur- oder HA-Nachweis dafür erbracht haben) gilt grundsätzlich zur Erlangung der 20 ECTS, dass dieser Personenkreis nur die HA BGB II/1. Teil und die Klausur Arbeitsrecht" zu schreiben hat. Für "Beleger" ab SS 2015 oder "Teilbeleger" (also für den Personenkreis vor dem SS 2015, der nur entweder BGB II oder Arbeitsrecht belegt hatte) gilt die aktuelle Regelung, also die diskutierte "Zwischenlösung".
Ob jemand die belegten Kurse auch "bearbeitet" hat, lässt sich wohl schwerlich überprüfen! Das Prüfungsamt geht wohl im positiven Einzelfallentscheid davon aus.
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