Einsendeaufgaben EA 1 55105 WS 2017/18

schliesst § 3 Abs. 3 EFZG die Zahlung nicht aus? Er ist ja kein 4 Wochen durch Arbeitsvertrag bei G-GmbH.
Ja, der schließt die Zahlung aus.

Mal eine andere Frage zu Teil 2: Habt ihr da nochmal aufgeteilt für den Zeitraum 8.2-11.2. also bis zu dem Zugang der Kündigung und dann nochmal was ab Kündigung bis 29.2. ist? Bin mir nicht sicher, ob das eine Rolle spielt. Dürfte ja eigentlich keine Rolle spielen, weil es ja keine fristlose Kündigung ist.
 
was macht ihr mit der 2x täglichen Rückmeldefrist bei G-GmbH die ja laut vertrag festgelegt ist aber A sich nur 1 x täglich meldete.
 
Eine Frage für mein Verständnis und die Feinarbeit. Seht ihr den Beginn des Arbeitsverhältnisses am 13.1. (Vertragsabschluss - Vertragstheorie; schliesst A den AV am 13?) oder vom SV her AV vom 14.1.?
 
Eine Frage für mein Verständnis und die Feinarbeit. Seht ihr den Beginn des Arbeitsverhältnisses am 13.1. (Vertragsabschluss - Vertragstheorie; schliesst A den AV am 13?) oder vom SV her AV vom 14.1.?
§2 des AV sagt eindeutig, wann das Arbeitsverhältnis beginnt, nämlich am 14.1.16. Wie kommst du auf den 13?
 
das datum des AV ist der 13.1. Der Vertragstheorie folgend wäre doch dann der AV beginn am 13.1. Ist vollkommen irrelevant fuer die EA - wollte nur meine Eckdaten checken da ich bestimmte Fristen nenne. Ist lediglich ein Bezugspunkt.
Der 14 ist der Arbeitsbeginn und dann ist der fruehste Zeitpunkt fuer § 3 Abs. 3 der 12.2.
 
Die rechtzeitige Klageerhebung habe ich nicht geprüft, die Klage ist zulässig lt. Fallfrage. Die vier Wochen zu r Klageerhebung beziehen sich auf § 4.... KSchG - und geht es ja nicht um eine Kündigungsschutzklage, sondern um eine Klage wegen Lohnzahlung. Ich habe mit der Begründetheit angefangen und dann aufgeteilt in die zwei Zeiträume. EFZG war schnell abgehandelt. Wo ich mir nicht sicher bin ist, wie ich die Angabe im SV bzgl. der Einreichung der AUB einwerten soll. Eigentlich wird § 5 EFZG (Anzeige- und Nachweispflichten) erst nach der Prüfung, ob überhaupt Anspruch aus EFZG besteht, geprüft. Ich wüsste aber nicht, was ich ansonsten mit diesen Angaben anfangen sollte. Also hab ich die Prüfung vorgezogen vor die 4-Wochen-Prüfung des § 3 EFZG....wie sehr ihr das?

Bzgl. § 10 S. 2 AV (Vergütung) habe ich keine AGB geprüft, sondern hergeleitet, ob § 11 Abs. 4 AÜG zwingendes Recht darstellt, damit wäre dann auch § 615 BGB zwingendes Recht und damit kann per Vertrag von der Regelung nicht abgewichen werden. AGB hatte ich zuerst angedacht, passt aber irgendwie nicht da rein und da bzgl. § 12 AV eine ausführliche AGB-Prüfung notwendig ist, habe ich das nur da gemacht.


Das mit der Einreichung habe ich auch überlegt, aber sie wird ja m.M. wirklich erst relevant wenn überhaupt Anspruch auf EFZG besteht. Wobei ich schon mit dm Gedanken gespielt habe es vor zu ziehen, so nach dem Motto "Was muss gegeben sein"... AUB +, rechtzeitig abgegeben +, Sperrfrist von 4 Wochen -. Bin hier aber noch net ganz sicher...
 
im Arbeitsrechtkommentar steht zu § 11 AUG das eine Verkürzung der der Probezeit nur durch tarifvertragliche Regelung erlaubt ist.
 
Die rechtzeitige Klageerhebung habe ich nicht geprüft, die Klage ist zulässig lt. Fallfrage. Die vier Wochen zu r Klageerhebung beziehen sich auf § 4.... KSchG - und geht es ja nicht um eine Kündigungsschutzklage, sondern um eine Klage wegen Lohnzahlung. Ich habe mit der Begründetheit angefangen und dann aufgeteilt in die zwei Zeiträume. EFZG war schnell abgehandelt. Wo ich mir nicht sicher bin ist, wie ich die Angabe im SV bzgl. der Einreichung der AUB einwerten soll. Eigentlich wird § 5 EFZG (Anzeige- und Nachweispflichten) erst nach der Prüfung, ob überhaupt Anspruch aus EFZG besteht, geprüft. Ich wüsste aber nicht, was ich ansonsten mit diesen Angaben anfangen sollte. Also hab ich die Prüfung vorgezogen vor die 4-Wochen-Prüfung des § 3 EFZG....wie sehr ihr das?

Bzgl. § 10 S. 2 AV (Vergütung) habe ich keine AGB geprüft, sondern hergeleitet, ob § 11 Abs. 4 AÜG zwingendes Recht darstellt, damit wäre dann auch § 615 BGB zwingendes Recht und damit kann per Vertrag von der Regelung nicht abgewichen werden. AGB hatte ich zuerst angedacht, passt aber irgendwie nicht da rein und da bzgl. § 12 AV eine ausführliche AGB-Prüfung notwendig ist, habe ich das nur da gemacht.

Hallo,

die Prüfung EFZG schliesst zu diesem Punkt, an dem wir ausscheiden die Anzeige- und Nachweispflicht noch nicht ein. Sie wird allerdings im SV erwähnt und gehört für mich auch vor die 4 wöchige Wartezeit. Zumal die Ehefrau auch als "Botin" agiert.

Was mir allerdings Kopfzerbrechen macht ist die Allg. Fallfrage...
" Fraglich ist, ob A einen Anspruch auf Lohnzahlung ggü. der G-GmbH, gem. § 611 BGB hat ???
 
Hallo,
ich hätte eine Frage bzgl. der §§ 10 und 12 im AV des Sachverhaltes: Ich überlege die ganze Zeit, wie ich die beiden Paragraphen ins Gutachten (2. Teil) einbauen kann. Würdet ihr mir zustimmen, dass man § 10 innerhalb des Annahmeverzugs prüfen kann und § 12 bei der Einrede des nicht erfüllten Vertrags des AG? Bin da gerade etwas überfragt. Dies sollte doch kein Problem darstellen, da man eine AGB-Prüfung grds. überall in der Klausur starten kann.
 
Zuletzt bearbeitet:
§2 des AV sagt eindeutig, wann das Arbeitsverhältnis beginnt, nämlich am 14.1.16. Wie kommst du auf den 13?
aber der AV sagt "Auszug aus dem AV vom 13.01.2016" - also meiner Ansicht AV geschlossen am 13.1. start des Arbeitsverhältnisses am 14.01.
 
Mal eine ganz andere Frage: wie viel Aufwand habt ihr etwa für die Bearbeitung der EA benötigt? Vom Umfang her habe ich jetzt etwa die Hälfte der Hausarbeit von Staats- und Verfassungrecht, welche ja Prüfungsleistung war... dann gibt es ja auch noch eine zweite EA und am Ende die Prüfung.
Ich finde es daher schwierig einzuschätzen, wie umfangreich die Korrektoren die Lösung haben wollen. Letzlich ist es ja "nur" eine EA ... und § 10 und § 12 fressen bei mir schon ordentlich Zeit und Seiten. Bin jedenfalls gepannt auf die EA 2. Die Korrektoren werden die EA1 bis zur Abgabefrist der EA 2 wohl nicht korrigiert haben, oder? Sonst könnte man sich den Termindruck bei der EA 2 sparen, wenn man weiß, dass man ja schon die EA 1 bestanden hat... :)
 
Mal eine andere Frage zu Teil 2: Habt ihr da nochmal aufgeteilt für den Zeitraum 8.2-11.2. also bis zu dem Zugang der Kündigung und dann nochmal was ab Kündigung bis 29.2. ist? Bin mir nicht sicher, ob das eine Rolle spielt. Dürfte ja eigentlich keine Rolle spielen, weil es ja keine fristlose Kündigung ist.

Ich habe das nicht unterteilt.
 
Mal eine ganz andere Frage: wie viel Aufwand habt ihr etwa für die Bearbeitung der EA benötigt? Vom Umfang her habe ich jetzt etwa die Hälfte der Hausarbeit von Staats- und Verfassungrecht, welche ja Prüfungsleistung war... dann gibt es ja auch noch eine zweite EA und am Ende die Prüfung.
Ich finde es daher schwierig einzuschätzen, wie umfangreich die Korrektoren die Lösung haben wollen. Letzlich ist es ja "nur" eine EA ... und § 10 und § 12 fressen bei mir schon ordentlich Zeit und Seiten. Bin jedenfalls gepannt auf die EA 2. Die Korrektoren werden die EA1 bis zur Abgabefrist der EA 2 wohl nicht korrigiert haben, oder? Sonst könnte man sich den Termindruck bei der EA 2 sparen, wenn man weiß, dass man ja schon die EA 1 bestanden hat... :)

Eher nein , was die Korrektur angeht. Dann wären sie ja mal mehr als schnell ^^

Und das fällt mir auch immer schwer einzuschätzen, wieviel sie wollen. Ich denke, jeder schreibt auch unterschiedlich ausführlich usw. :) Tee trinken und überraschen lassen^^
 
Ich habe die EA seltsamerweise nicht bestanden. Eine Begründung wurde nicht geliefert, nur am Ende ein Satz mit "zufällig richtiges Ergebnis".
Na, danke aber auch, werter Korrektor.
 
Alles andere wäre irgendwie traurig :confused:
 
Ich hab die EA auch bestanden, allerdings ist mir im Zuge dessen aufgefallen, dass ich auf dem Deckblatt (sämtlicher EAs) vergessen habe zu unterschreiben. Hat jemand Erfahrung damit gemacht, ob die EAs trotzdem gewertet werden?
 
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