EA 1 55108 Abgabetermin 23.10.2012

Hallo Chrissy,

Meine Unterpunkte sind:

Anspruch des K gegen A auf Zahlung des Kaufpreises iHv 100€ aus § 433 Abs. 2 BGB

A Wirksamer Kaufvertrag
I Angebot
1 B als Vertreter des A gem. § 164 I 1 BGB
2 B als Bote des A
II Annahme
III Dissens
B Ergebnis
 
Hallo Chrissy,

Meine Unterpunkte sind:

Anspruch des K gegen A auf Zahlung des Kaufpreises iHv 100€ aus § 433 Abs. 2 BGBA Wirksamer Kaufvertrag
I Angebot
1 B als Vertreter des A gem. § 164 I 1 BGB
2 B als Bote des A
II Annahme
III Dissens
B Ergebnis

Super. So hab ich es auch. Danke

Hast du zufällig den Punkt bei C. K gegen X Herausgabe einer Kiste aus § 985 den Punkt
Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 185 (-) ? Hab ich hier im Forum gelesen, den Beitrag aber leider nicht mehr gefunden. Steht jetzt in Rot Markiert bei mir.
Bin aber überfragt ;-)
 
Heute im Studienservice ein ganz interessanter Lösungsansatz:

Ich werde vorerst davon ausgehen, dass zwischen A und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist und auch die Übereignung der 4 Kisten an A bejahen. Wozu dies führen wird weiss ich noch nicht.

Aber ich: Das dürfte dann nämlich zu einer sehr sehr kurzen Einsendearbeit führen! ;-)
 
Super. So hab ich es auch. Danke

Hast du zufällig den Punkt bei C. K gegen X Herausgabe einer Kiste aus § 985 den Punkt
Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 185 (-) ? Hab ich hier im Forum gelesen, den Beitrag aber leider nicht mehr gefunden. Steht jetzt in Rot Markiert bei mir.
Bin aber überfragt ;-)

Naja. Also wir haben ja festgestellt, dass B der X die Kiste veräußerst nicht Eigentümer ist. Somit ist er erstmal nicht berechtigt.
Soweit ich es verstehe stellt § 185 darauf ab, dass K ja (als berechtigter Eigentümer) den B hätte berechtigen können, über die Sache zu verfügen.

§ 185
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.
(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

also.

Ursprünglich war der K Eigentümer und B ist auch nicht Eigentümer geworden. Und Anhaltspunkte, dass K den B zur Verfügung gem. § 185 berechtigt hat sind mir nicht ersichtlich.:-)
 
Hallo Chrissy,
Also ich schreibe keines.
Und warum ein Literaturverzeichnis? Das einzige, was man aufnehmen könnte, wäre das Urteil OLG Düsseldorf beim Dissens. Das kann man auch mal kurz in ner Fußnote machen, wenn man will. Aber eigentlich braucht man bei den EAs keines.
Falls jemand etwas anderes weiß, sagt Bescheid.
Ich denke, wenn man eine Gliederung dazu legt, wird das nicht negativ gewertet, aber es ist nicht notwendig. Nur bei den Hausarbeiten.
 
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