EA 1 55111 Abgabetermin 04.06.2013

Hier meine Lösung für die Fragen 1 und 2 (Frage 3 und 4 sind leider noch nicht ausgereift)


FRAGE 1:

Zuordnung der Art der Nebenbestimmung => nur deren materieller Gehalt relevant=> Auslegung nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont i.d.S. § 133 BGB analog

A. Bedingung gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfGL (+)
I. Vergünstigung (+)
II. Ungewisses zukünftiges Ereignis (+)
III. Auflösende Bedingung (+)

B. Auflage gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 4 (L)VwVfG(+)

C. Abgrenzung zwischen Bedingung und Auflage
I. Wirkung der Nebenbestimmung
„Die Bedingung zwingt nicht, aber suspendiert.
Die Auflage zwingt, aber suspendiert nicht.“
II. Suspendierende Wirkung
III. Zwingende Wirkung
IV. Verhältnismäßigkeit

D. Ergebnis: Auflage


FRAGE 2:

A. Ermächtigungsgrundlage: § 11 Abs. 2a Nr. 2 Var. 3 TierSchG [zur Einschränkung der Berufsausübung i.S.d. Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG] (+)

B. Formelle Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung (+)

I. Zuständigkeit (+)
II. Anhörung gem. § 28 (L)VwVfG analog, Bestimmheit und Form gem. § 37 (L)VwVfG analog, Begründung gem. § 39 Abs. 1 (L)VwVfG analog (+) => im SV vorgegeben

C. Materielle Rechtmäßigkeit der Nebenbestimmung (+)
I. Tatbestand des § 11 Abs. 2a Nr. 2 Var. 3 TierSchG (+)
II. Ermessen (+)
III. Grundsatz der Verhälnismäßigkeit (+)
1. Legitimes Ziel (+)
2. Geeignetheit (+)
3. Erforderlichkeit (+)
4. Angemessenheit (+)
a. Berufsausübungsfreiheit i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG
aa. Schutzbereich
1) Persönlicher Schutzbereich
2)Sachlicher Schutzbereich
=> Meinungsstreit: Gemeinnützige Tätigkeit
bb. Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit
cc. Rechtsfertigungsgrund

D. Ergebnis => Nebenbestimmung rechtmäßig
 
Danke! In dem Fall selbst zusammengebastelt aus dem Vergleich mehrerer Fälle, Übungen aus dem Propädeutikum, verschiedener Literaturtexte und Urteile.
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(in Anlehnung an das TierSchG
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Tada!)


Sehr interessant finde ich Morgenroths Erläuterung zu Art. 12 I GG und das gemeinnützige Handeln hier. Eine Verletzung der Berufsausübung kommt ja nur in Frage, wenn der Sachbereich eröffnet ist, d.h. wenn die gemeinnützige Tätigkeit Birgit Bauers als Beruf gilt. Da streiten sich wiedermal die Geister.
 
Du kannst ja schreiben: Art. 12 allerdings besteht Streit nach einer Ansicht ist es Beruf - dann gehst du über Art. 12. Nach einer anderen Ansicht kein Beruf - dann Art 2 II allgemeine Handlungsfreiheit. Beide kommen letzendlich dass das Allgemeininteresse am Tierschutz nach Art. 20 den Eingriff in Birgits Rechte überwiegt.
 
@oxopus, so ungefähr ist meine Argumentation. Nur Art. 2 II GG erwähne ich nicht. Er erübrigt sich, da ich davon ausgehe, dass Art. 12 I GG einschlägig ist. Wenn ich Art. 12 GG bei Frage 4 nicht mehr prüfen müssen sollte, dann werde ich die Prüfung der persönlichen und sachlichen Schutzbereiche doch bei Frage 2 sauber durchziehen.

Jetzt habe ich Frage 3 quasi fertig:

=> Widerspruch gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO statthaft, wenn er sich gegen einen Verwaltungsakt richtet.

A. Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfGL
angedrohte Schließung ihres Tierheims

I. Maßnahme einer Behörde i.S.d. § 1 Abs. 4 VwVfGL (+)
=> Legaldefinition der Behörde gemäß § 1 Abs. 4 VwVfGL

II. Auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ausgeführte Maßnahme (+)

III. Regelung eines Einzelfalls (+)

IV. Unmittelbare Außenwirkung der Maßnahme (-)

B. Ergebnis
=> Androhung der Schließung vom 12. April 2013 kein Verwaltungsakt i. S. d. § 35 VwVfG L => Widerspruch vom 16. April 2013 nicht statthaft gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO.
 
wiese hast du denn die unmittelbare Außenwirkung verneint? Die Erlaubnis wird doch der Birgit unmittelbar entzogen. Und ich habe noch das Vorverfahren mit eingebracht:
Der Widerspruch könnte aber nicht statthaft sein, wenn kein Vorverfahren durchgeführt wird. Das ist zunächst gem. §68 I 2 Nr.1 VwGO dann der Fall, „wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt...
 
Frage4:
I. Rechtswidrigkeit
1. Ermächtigungsgrundlage §48,49

2. Formelle Rechtmäßigkeit
a. Zuständigkeit+

b. Verfahren +

c. Form +

I. Materielle Rechtmäßigkeit
1. Anwendbarkeit des § 48 VwVfG -

1. Wiederruf nach §49 VwVfG +



Erscheint mir aber zu wenig für 50 Punkte.
Entweder muss man die Erlaubnis selbst komplett durchprüfen oder bei §49 ob das Vertrauen schutzwürdig ist oder beides.
 
wiese hast du denn die unmittelbare Außenwirkung verneint? Die Erlaubnis wird doch der Birgit unmittelbar entzogen.


Ich argumentiere damit, dass der Widerspruch sich nicht gegen die nach dem Widerspruch, mit Bescheid vom 16. Mai 2013 vollbrachte Entziehung der Erlaubnis richtet, sondern eine Reaktion auf der mit Brief vom 12. April 2013 ausgesprochene Androhung einer möglichen Schließung des Tierheims ist. Der Brief vom 12. April 2013 informiert lediglich über die Einleitung einer behördeninternen Prüfung des Sachverhaltes, zunächst ohne Konsequenzen für Birgit Bauer. Mit dem Brief vom 12. April 2013 werden keine Rechte oder Pflichten für Birgit Bauer begründet, aufgehoben, festgestellt oder geändert.Der ersten Brief enthält außerdem keine Rechtsbehelfbelehrung. Der eigentliche Verwaltungsakt erfolgt eher am 16. Mai 2013; erst dieser Bescheid ordnet die Aufhebung der Genehmigung an und entfaltet somit für Birgit Bauer eine unmittelbare Außenwirkung.

Kurz zusammengefasst: ich bin der Meinung, man müsse hier auf den zeitlichen Ablauf achten.

Und ich habe noch das Vorverfahren mit eingebracht:
Der Widerspruch könnte aber nicht statthaft sein, wenn kein Vorverfahren durchgeführt wird. Das ist zunächst gem. §68 I 2 Nr.1 VwGO dann der Fall, „wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt...

Ich habe es weggelassen, weil im Bearbeitervermerk steht: "Das VwVfG des Landes L entspricht dem des Bundes und ist im vorliegenden Fall anwendbar.Sie können davon ausgehen, dass ein Widerspruchsverfahren im Land L nicht durch Gesetz ausgeschlossen ist." - Vielleicht sollte man aber der Vollständigkeit halber der Satz in etwas übernehmen.

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Frage 4 wird vom Aufbau her ungefähr wie Frage 2 aussehen, nur bezogen auf einen Verwaltungsakt.

Die Erlaubnis musst du m.E. nicht komplett prüfen. Es ist eher lt. SV davon auszugehen, dass die zuständige Behörde die Erlaubnis ordnungsgemäß nach dem TierSchG erteilt hat.

Der Schwerpunkt und die Schwierigkeit der Aufgabe liegen eher darin den zeitlichen Ablauf und das Ermessen der Behörde bei ihrer Entscheidung richtig zuzuordnen.
 
Deine Argumentation beim Widerspruch erscheint logisch und richtig. Gut gesehen.

Ermessen kommt dann ans Ende, da ide Behörde wiederrufen "darf" und nicht muss, also Ermessensentscheidung. Richtig?
 
- Die Verwaltung behält sich in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, "im Einzelfall", also wie im SV nach Prüfung der Zustände, die Erlaubnis wieder aufzuheben.

Genau : lt. Sachverhalt ist das einer von zwei Beweggründen der Behörde, diese Nebenbestimmung zu erlassen. Im Falle einer Bedingung nimmt sie sich aber die Möglichkeit selbst eine Entscheidung zu treffen; die Erlaubnis entfiele dann ggfls. auch gegen ihren Willen.
 
...

Ermessen kommt dann ans Ende, da ide Behörde wiederrufen "darf" und nicht muss, also Ermessensentscheidung. Richtig?

Hi,

ich habe das Ermessen auch am Ende geprüft. Bin dabei zum Ergebnis gekommen, dass bei der Begründung anhand dem Verhalten im Straßenverkehr ein Ermessensfehler vorliegt. Bei der Begründung bezüglich der fehlenden Zuverlässigkeit wegen der Nichteinhaltung der Maßgabe, habe ich jedoch keinen Ermessensfehler festgestellt.

Jetzt häng ich aber an dem Problem fest, dass ich nicht weiß für was ich mich entscheiden soll. :-( Kann ich jetzt von mir aus eine Gewichtung vornehmen bzw. anhand einer Verhältinsmäßigkeitsprüfung vorgehen und dann sagen, dass die Behörde wohl mehr Gewichtung auf die Nichteinhaltung der Maßnahme gelegt und deswegen aufgehoben hat, weil es ja in dem § 49 VwVfG gerade darum geht.

Ich hab hier irgendwie immer ein Problem mit dem § 114 VwGO, weiß aber auch nicht ob der hier angebracht ist ....:confused: :dejection:

Den Rest habe ich identisch mit euren Argumenten, wobei ich bei 3. in der Prüfung des VA bereits bei der Regelung raus fliege. Da diese auf eine unmittelbare Rechtswirkung gerichtet sein muss. Hier liegt jedoch lediglich ein Hinweis vor, dass die Behörde in Erwägung zieht etc. ...

LG die Melle
 
Art. 114 VwGO ist m.E. bei der Ermessensprüfung immer relevant, weil er die möglichen Ermessensfehler regelt:

D.h. für uns praktisch im Hinblick auf die gutachterliche Prüfung: soweit die Verwaltungsbehörde nach ihrem Ermessen handelt, muss geprüft werden, ob einer der folgenden Ermessensfehler in Betracht kommt:

1. ein Ermessensnichtgebrauch (= Var. 1: "ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist,")
2. eine Errmessensüberschreitung (= Var. 2: "weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder")
3. ein Ermessensfehlgebrauch (Var. 3 = "von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.")


In dem Fall muss ein Ermessensfehlgebrauch (= Ermessensmissbrauch, Abwägungsmängel oder sonstige Rechtsfehler) geprüft werden, hier könnte insbes. ein Ermessensmissbrauch in Frage kommen. => liegt eine sachfremde Erwägung vor? nein => die Behörde zieht zwar in ihrer Begründung des Widerrufs straßenrechtlich relevanten Aspekte zurate, nutzt sie aber nicht als unmittelbare Begründung für den Widerruf, sondern lediglich als zusätzlichen Nachweis der Unzuverlässigkeit von B.B..

Ich glaube auch, man müsste hier zunächst eine Differenzierung vornehmen. Am Besten ist es wahrscheinlich zu den Schluss zu kommen, dass die Begründung der Unzuverlässigkeit überwiegt, um zur Verhältnismäßigkeitsprüfung kommen zu können. Da kann man sicherlich eine Menge argumentieren und die Prüfung erst an der Erförderlichkeit scheitern lassen.
 
Das mit den Ermmesnsfehlern hab ich auch soweit.

Wegen der Zuverlässigkeit im Straßenverkehr hab ich einen Abwägungsmangel festgestellt.
Bei der Überschreitung der Maßnahme bin ich jedoch zunächst erstmal zum Schluss gekommen, dass kein Ermessensfehler vorliegt. Wusste jetzt aber nicht ob ich Verhältnismäßigkeit nachschieben kann ... Ich werde mir das alles heute Nachmittag nochmal ansehen und hoffe das ich zu einem Ergebnis komme...

Ich danke dir aber schon mal Suumcuique. Du hast mich ein bisschen auf die Sprünge gebracht.

LG die Melle
 
FRAGE 4:

Laut Sachverhalt: Erlaubnis ordnungsgemäß erteilt => Rechtsmäßigkeit des Verwaltungsaktes anzunehmen => Widerruf gemäß § 49 (L)VwVfG möglich

A. Formelle Rechtmäßigkeit (+)

I. Zuständige Erlassbehörde (+)

II. Verfahren – Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 (L)VwVfG (+) => Brief vom 12.04. + Widerspruchsschreiben vom B.B. (+)

III. Form (+)
1. Begründung gemäß § 39 Abs. 1 (L)VwVfG (+)
=> keinen Ausschluss der Begründung nach § 39 Abs. 2 (L)VwVfG
=> Fehler durch Nachreichen der Begründung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 (L)VwVfG geheilt
2. ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. § 59 VwGO (+)
=> Fehlen hier unbeachtlich = Verlängerung der Widerspruchsfrist nach § 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO auf ein Jahr.
3. keine weitere Formfehler (+)

IV. Widerrufsfrist nach § 49 Abs. 2 S. 2 (L)VwVfG i.V.m § 48 Abs. 4 (L)VwVfG - 1 Jahr (+)
=> Erlaubnis = mit einer Auflage versehener, begünstigender rechtmäßiger Verwaltungsakt i.S.d. § 49 Abs. 2 Nr. 2 (L)VwVfG, der keine Geldleistung oder Sachleistung gewährt

V. Ergebnis (+)


B. Materielle Rechtmäßigkeit (-)

I. Verstoß gegen die mit der Erlaubnis erteilte Auflage - § 49 Abs. 2 S. 1. Nr. 2 VwVfG (+)
=> Frage 2 => Auflage rechtmäßig
=> daher kein Meinungsstreit über Notwendigkeit der Rechtsmäßigkeit einer Auflage zur Begründung eines Widerrufs gemäß § 49 Abs. 2 S.1 Nr. 2 (L)VwVfG

II. Interessenabwägung
1. Ermessensausübung (-)
Ermessensfehler i.S.d. § 114 VwGO
=> Ermessensnichtgebrauch (§ 114 Var. 1 VwGO) (-)
=> Ermessensüberschreitung (§ 114 Var. 2 VwGO) (-)
=> Ermessensfehlgebrauch (§ 114 Var. 3 VwGO) (+)
- Ermessensmissbrauch (-) => Entscheidung auf der Grundlage von sachfremden Erwägungen
- Abwägungsmängel (-)
- sonstigen Rechtsfehler (-)

2. Verhältnismäßigkeit (-)
a. Legitimer Zweck (+)
b. Geeignetheit (+)
c. Erforderlichkeit (-) => milderes Mittel vorhanden

C. Ergebnis - Rechtmäßigkeit des Widerrufs (-)
 
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