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wiese hast du denn die unmittelbare Außenwirkung verneint? Die Erlaubnis wird doch der Birgit unmittelbar entzogen.
Und ich habe noch das Vorverfahren mit eingebracht:
Der Widerspruch könnte aber nicht statthaft sein, wenn kein Vorverfahren durchgeführt wird. Das ist zunächst gem. §68 I 2 Nr.1 VwGO dann der Fall, „wenn der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt...
- Die Verwaltung behält sich in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, "im Einzelfall", also wie im SV nach Prüfung der Zustände, die Erlaubnis wieder aufzuheben.
...
Ermessen kommt dann ans Ende, da ide Behörde wiederrufen "darf" und nicht muss, also Ermessensentscheidung. Richtig?