EA 1 (Lotse) Konsensorientierte Konfliktbeilegung Abgabetermin 8.11.16

Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
210 von 210
2. Studiengang
Master of Laws
Ich fang mal an:
1) B
2) D
3) A C
4) D
5) A
6) A B D
7) A E
8) A B C D
9) C
10) A D
 
Danke, es ist schön, vergleichen zu können.

Bei Aufgabe 5 habe ich A und B, zu B s. u.a. KE 2, S. 4. Ansonsten habe ich exakt dieselben Ergebnisse.
 
HI ,
ich geb hier mal kurz auch meine vorläufige Lösung bekannt bei mir unterscheiden sich ein paar Aufgaben.
1) B
2) D
3) A C
4) D
3) A B
6) A B D
7) B E
8) B C D ( A ist hier falsch die Streitbeilegung wird durch einen Dritten entschieden und nicht konfrontativ)
9) C
10)A C D

Kleine Fage ihr habt beide bei Aufgabe 7 A angegeben wo war das denn zu finden ?

mfg
 
Bei 10 ist C falsch, denn das DRB wird nicht ad hoc, sondern projektbegleitend eingesetzt, also nicht erst dann wenn sich eine Streitigkeit ergibt, sondern von Anfang an.

Ich denke, bin mir aber nicht sicher, dass 8 A richtig ist. Der erste Satz steht so wörtlich im Skript, KE 2 S. 8. Schließlich müssen die Parteien nur ein einziges Mal einen Konsens finden, nämlich darin, dass sie einen Konflikt in einem Schiedsverfahren entscheiden wollen. Der Rest des Verfahrens ist doch einem Gerichtsverfahren sehr angenähert. Ein Dritter, nämlich das Schiedsgericht, entscheidet, ohne dass die Parteien selbst versuchen, inhaltlich zur Streitigkeit einen Konsens zu finden. Diese Art und Weise ist wie in einem Gerichtsverfahren konfrontativ.

Zu 7 A habe ich keine Textstelle. Das Wort "Gedankenmuster" hat mich auch etwas gestört, aber da die Idee der Mediation ja ist, mit Hilfe der Ergründung der Interessen der Parteien eine Lösung zu finden, durch die beide gewinnen und das durch Kooperation statt Konfrontation, habe ich mich entschieden, A für richtig zu halten.

Aber was solls, wenn alles andere richtig ist, ist die Einsendearbeit wohl locker bestanden...
 
Danke für den Hinweis bei Aufgabe 10 ich hab "ad Hoc" überlesen. Was Aufgabe 8 A angeht hast du Recht der erste Satz " Bei einem Schiedsverfahren handelt es sich um ein konfrontatives Verfahren. " ist richtig. Der zweite lautet jedoch "Auch die Art und Weise der Streitbeilegung wird konfrontativ entschieden." Die Parteien müssen gerade im Konsens entscheiden das Schiedsgerichtsverfahren zu wählen bzw. nicht vor Gericht Klage zu erheben. ( KE2 S.3 unter I Definition 3 Absatz). Die Entscheidung über das Schiedsgerichtsverfahren wird durch den Dritten vorgenommen.

Ich stimme dir zu ansonsten wird die Einsendearbeit locker bestanden sein ;)
 
Ich habe bei Aufgabe 1 noch A als richtig angekreuzt. Ansonsten habe ich es überwiegend wie ihr.
 
Wenn du die Formulierung bei 8A so erklärst, hast du wohl Recht. Danke. Wäre die Aussage richtig, müsste es wohl heißen "Lediglich die Art und Weise der Streitbeilegung wird nicht konfrontativ entschieden".

1A ist m.E. falsch, weil es heißt, zwei Menschen fühlen sich durch den jeweils anderen beeinträchtigt. Es reicht aber, wenn sich einer durch den anderen beeinträchtigt fühlt. Das Beeinträchtigungs-Empfinden muss nicht gegenseitig sein. KE 1 S.5
 
stimmt, e*em, so argumentiert hast du sicher recht. hab a rausgenommen.
 
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