Einsendeaufgaben EA 1 SS 19

Finde ich beides schwierig. Also einen Baumstamm zu Kaminholz zu verarbeiten ist für mich das Herstellen einer neuen Sache.

U als Besitzmittler. Welches Besitzmittlungsverhältnis hast du denn für begründet angesehen?
Der Besitzdiener übt laut KE1 S.9 die tatsächliche Gewalt über die Sache aus, doch für einen anderen. Hier ist der Weisungsberechtigte der unmittelbare Besitzer.
 
Gut, ich denke diesbezüglich müsste man seine Ansicht einfach nur ausreichend begründen. Da u.a. selbst in der Fallfrage von "zersägtem Baum" statt von "Kaminholz" die Rede ist, habe ich mich für eben diese Betrachtungsweise entschieden, auch wenn das selbst jetzt nur ein Indiz dafür ist.

Richtig, nur der D wäre Besitzer, wenn U Besitzdiener wäre. Und somit könnte S bspw. nicht im Sinne des 985 Herausgabe von U verlangen, da ja nur speziell nach den Ansprüchen gegen diesen gefragt wird in der Fallfrage und U dafür Besitzer sein müsste. Für mich ergibt sich das Besitzmittlungsverhältnis aus dem Werkvertrag, da dabei die Aufbewahrung durch U Teil des Vertrages ist - wie in dem Autowerstattbeispiel (leider habe ich die genaue Angabe des betreffenden Urteils nicht mehr im Kopf.)
*Edit: Zudem sehe ich keine besondere Weisungsgebundenheit des U oder ein über das wirtschaftliche hinausgehende Abhängigkeitsverhältnis zur Begründung der Beisitzdienerschaft.
 
Jetzt mal abgesehen davon, was hier richtig/falsch ist, verstehe ich nicht, wieso du es für grundlegend falsch hälst, hier einfach keinen Anspruch zu bejahen. So ist das halt ab und zu.
 
Ja ok...hatte nochmal den SV gelesen und dass U den Stamm ja erst zersägt. Macht durchaus Sinn, das so mit 868 einzustufen.
 
Ich sehe das nicht als grundlegend falsch an. Ich halte es nur für unwahrscheinlich, dass das so gewollt ist und sehe wie gesagt auch viele Voraussetzungen nicht als gegeben.
 
Ja verstehe ich. Naja wie gesagt, ich arbeite nur an der 2. EA und meine Ausführungen hier sollte man nicht auf die Goldwaage legen, weil ich mir den Fall nur ein Mal durchgelesen habe:speechless:
Bin hier jetzt nur noch Beobachter:-D
 
Also ich habe den Eigentumsverlust durch Verarbeitung § 950 BGB verneint. MMn ist hier keine neue bewegliche Sache enstanden. Der Baumstamm wurde bloß zersägt und es ist keine höhere Verarbeitungsstufe erfolgt.

Der U ist bei mir Besitzmittler und kein Besitzdiener, er aufgrund des Werkvertrages zum Besitz berechtigt und kann auf die Sache unmittelbar einwirken.

Mein Problem: Wieso habt ihr bei § 861 die verbotene Eigenmacht verneint? Es liegt hier keine Zustimmung des S zur Besitzentziehung und auch keine sonstigen gesetzlichen Rechtfertigungsgründe.

LG
 
Achja: Prüft ihr auch noch den petitorisches Herausgabeanspruch aus § 1007 I und II BGB? Irgendwie finde ich das alles viel zu viel :dead:
 
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Hallo,

ich hänge momentan an dem Besitzverlust des S. S ist ja Eigentümer und auch Besitzer nach § 854 II. Wie kommt U aber plötzlich dazu die tatsächliche Gewalt auszuüben? Also S muss seinen Besitz unfreiwillig durch Entziehung verloren haben. Aber durch wen?
Hab alle Szenarien durch und nichts scheint plausibel.
 
da Wert des verarbeiteten nicht erheblich geringer seien darf als der Wert des Stoffes



Hinsichtlich § 950 und dem Wert des Verarbeiteten im Vergleich zu dem des Stoffe: Ich habe mir einige Fälle dazu angeschaut und alle Fälle haben eine tatsächliche Berechnungsgrundlage für den Wert. Der fehlt und gänzlich. Wir wissen weder wie viel der Baumstamm, noch das zersägte Brennholz wert ist.
Ich denke, dass ist von der Uni auch so gewollt, damit man während der Prüfung des § 950 rausfliegt.
 
Achja: Prüft ihr auch noch den petitorisches Herausgabeanspruch aus § 1007 I und II BGB? Irgendwie finde ich das alles viel zu viel :dead:

§ 1007 ist doch gar nicht einschlägig oder? Denn dafür müsste der jetzige Besitzer U bösgläubig sein , § 1007 I (dafür gibt der Sachverhalt nichts her), oder die Sache müsste gestohlen worden oder sonst abhanden gekommen sein, § 1007 II (ist auch nicht der Fall, da D den Baumstamm ja gekauft hat) oder der frühere Besitzer, also hier S war selbst bösgläubig oder hat den Besitz aufgegeben, § 1007 III (liegt auch beides nicht vor). Also ich würde diese Norm komplett weglassen und mich ganz auf § 985 konzentrieren...
 
§ 1007 ist doch gar nicht einschlägig oder? Denn dafür müsste der jetzige Besitzer U bösgläubig sein , § 1007 I (dafür gibt der Sachverhalt nichts her), oder die Sache müsste gestohlen worden oder sonst abhanden gekommen sein, § 1007 II (ist auch nicht der Fall, da D den Baumstamm ja gekauft hat) oder der frühere Besitzer, also hier S war selbst bösgläubig oder hat den Besitz aufgegeben, § 1007 III (liegt auch beides nicht vor). Also ich würde diese Norm komplett weglassen und mich ganz auf § 985 konzentrieren...

Muss hier S bösgläubig sein? Ich dachte es reicht aus, wenn der D bösgläubig ist. U ist Besitzmittler des D, folglich könnte man da was machen. Aber ich habe mich da noch nicht komplett eingelesen.
 
was habt ihr bei der Bösgläubigkeit des D geschrieben? Wie seit ihr damit umgegangen das W ein Ersatzholz besorgen möchte?
 
  1. Verhältnis von Verarbeitungs- und Stoffwert, § 950 Abs. 1 S. 1 2.HS BGB

    Stoffwert: Verkehrswert aller bei der Verarbeitung verwendeten Gegenstände, einschließlich der herstellereigenen Sachen Verarbeitungswert ist die Differenz zwischen dem Verkehrswert der neuen Sache und dem Stoffwert

    BGH: (+), bei Verarbeitungswert: Stoffwert = 60:100, also wenn der Verarbeitungswert um 40% unter dem Stoffwert liegt; Beispiel: Motor mit einem Verkehrswert von 15.000 Euro, der Verarbeitungswert ist 5.000 Euro, der Stoffwert der Motorteile ist 10.000 Euro, 5.000:10.000 ist kleiner als 60:100, Geringwertigkeit (+)


    Versteht Ihr das wie habt ihr das Problem bei dem Holz gelöst?

Der Sachverhalt gibt ja keine Informationen her wie hat ihr hier argumentiert?
 
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Ich habe jetzt nach dem 985 auch noch die 861 I, 1007 I und 812 angesprochen, allerdings steigt man ja jeweils beim ersten Prüfungspunkt schon aus, allzu viel geschrieben habe ich dazu daher nicht...

Mit dem Holz und 950 finde ich schwierig: der Eigentumserwerb ist ja ausgeschlossen, wenn der Wert der Verarbeitung erheblich geringer ist als der Wert des Stoffes. Zu den Werten haben wir keine Angaben, was für mich dafür spricht, dass wir schon vorher aus der Prüfung aussteigen sollen, daher habe ich bereits die Verarbeitung abgelehnt und komme dann zur Wertermittlung gar nicht mehr (dafür müsste man ja erstmal bejahen, dass eine Verarbeitung stattfand). Denn sonst müssten wir ja ernsthaft ermitteln, wieviel ein 5 m langer Baumstamm wert ist und wieviel es kostet, diesen in kleine als Brennholz geeignete Stücke zersägen zu lassen. Ich nehme aber nicht an, dass das die Intention des Lehrstuhls ist.

Ich denke man muss den Begriff der Verarbeitung sehr eng sehen, es muss ja eine neue Sache hergestellt werden, die anderen Gebrauchszwecken dient als der Ausgangsstoff. Genau das ist bei uns aber nicht der Fall: der W verkauft die Baumstämme ja gerade und ausdrücklich als Brennholz und durch das Zersägen durch U ändert sich an diesem Gebrauchszweck ja nichts, im Gegenteil: dadurch soll der Baumstamm noch geeigneter für den Gebrauchszweck, nämlich Brennholz zu sein, gemacht werden.

Oder übersehe ich etwas??? :unsure:
 
bereits die Verarbeitung abgelehnt
Die Verarbeitung habe ich bejaht. Grund ist ich habe gefunden das auch das zersägen Zerteilen eine Verarbeitung ist. genau in dem § 950 ist mein Problem weil D bei mir ein Eigentum erworben hat ich habe anhand von Holzpreisen aus dem Internet eine Steigerung von Mehr als 60% für den Raummeter

Habe daher mit einem Hilfsgutachten weitergemacht

Mein Gefühl sagt mir das da noch etwas fehlt wie wirkt es sich aus das D Bösgläubig ist habe ich etwas übersehen
Könnte ich mit den guten Sitten argumentieren das der Bösgläubige es nur weiterverarbeiten muss um Eigentümer zu werden????

U Besitzer+
U kein recht zum Besitz §986I +
Vindikationslage
Unmöglichkeit

989 Anspruch Schadensersatz
904 -
990, 989 +Verschulden U-

Hoffe ich bin nicht wieder auf dem Holzweg....
 
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