Einsendeaufgaben EA 1 WS19/20

Hallo Drya,

was lässt du durchgehen?

Die Inspektion sind bei mir gewöhnliche, weil wiederkehrende Erhaltungskosten (daher (-)), der Auspuff wg. Bösgläubigkeit auch (-) und bei dem drohenden Schaden der Klimaanlage könnte man höchstens auf den Werterhalt des Wagens abstellen oder?

Hey,
ich habe bei der Klimaanlage auch darauf abgestellt, dass sonst noch ein viel erheblicher Schaden drohen würde, daher notwendig.
Bzgl der Inspektion habe ich mich auch als notwendig klassifiziert, so weit ich gelesen habe kann man sich so oder so entscheiden. Ich habe mich für notwendig entschieden, da es nach Herstelleranforderungen erfolgte. Und wenn V den Wagen wieder heraus erhält, er die Inspektion nicht mehr machen muss, und er quasi den nutzen davon trägt.
 
Hey,
ich habe bei der Klimaanlage auch darauf abgestellt, dass sonst noch ein viel erheblicher Schaden drohen würde, daher notwendig.
Bzgl der Inspektion habe ich mich auch als notwendig klassifiziert, so weit ich gelesen habe kann man sich so oder so entscheiden. Ich habe mich für notwendig entschieden, da es nach Herstelleranforderungen erfolgte. Und wenn V den Wagen wieder heraus erhält, er die Inspektion nicht mehr machen muss, und er quasi den nutzen davon trägt.
Danke für die Antwort!

Bei der Klimaanlage überlege ich auch, der erhebliche Schaden ist ja einfach nur der komplette Ausfall der Klimaanlage und diese ist nicht unbedingt notwendig im Auto... Das Einzige wäre meiner Meinung nach ein drohender Wertverlust und durch die Reparatur ein Werterhalt des Autos...Wahrscheinlich gibt es bei beiden Punkten ein Für und Wider...

LG
 
Mal ne Orga-Frage. Ich hab im Sommersemester Sachenrecht belegt, wollte den Schwerpunkt aber jetzt erst in diesem Semester darauf legen. Spaßeshalber habe ich im SS 2019 noch die EA 2 bei Lotse gemacht (diesen Multiple Choice-Bogen, der für das jetzige Semester auch schon online ist) und habe gesehen, dass ich diesen wohl auch bestanden hatte. Muss ich die jetzige EA überhaupt noch abgeben? Denn wenn ich mich eh qualifiziert habe, würde ich es lassen, weil es ja etwas asi wäre, wenn durch eine EA von mir die Korrekturzeit unnötig in die Länge gezogen würde. Mir kommt es nur irgendwie komisch vor, weil es ja nur ein Fragebogen war und keine richtige EA. Kann das sein?
 
Mal ne Orga-Frage. Ich hab im Sommersemester Sachenrecht belegt, wollte den Schwerpunkt aber jetzt erst in diesem Semester darauf legen. Spaßeshalber habe ich im SS 2019 noch die EA 2 bei Lotse gemacht (diesen Multiple Choice-Bogen, der für das jetzige Semester auch schon online ist) und habe gesehen, dass ich diesen wohl auch bestanden hatte. Muss ich die jetzige EA überhaupt noch abgeben? Denn wenn ich mich eh qualifiziert habe, würde ich es lassen, weil es ja etwas asi wäre, wenn durch eine EA von mir die Korrekturzeit unnötig in die Länge gezogen würde. Mir kommt es nur irgendwie komisch vor, weil es ja nur ein Fragebogen war und keine richtige EA. Kann das sein?

Es muss eine EA bestanden werden, wenn du die zweite hast bist du durch. Aber wenn du dir nicht sicher bist, würde ich sie schreiben
 
Hallo Drya,

was lässt du durchgehen?

Die Inspektion sind bei mir gewöhnliche, weil wiederkehrende Erhaltungskosten (daher (-)), der Auspuff wg. Bösgläubigkeit auch (-) und bei dem drohenden Schaden der Klimaanlage könnte man höchstens auf den Werterhalt des Wagens abstellen oder?
Also die Reparaturkosten sind für mich notwendige Verwendungen. Bei der Inspektion bin ich mir nicht so sicher, leider gibt der SV nicht so viel her außer „fällig“
Und bzgl der Rohre nehme ich an, dass es Luxusaufwendungen sind, welche ebenfalls nicht durchgehen.
 
Hallo
Ich habe mal eine Frage zu den Hilfsmitteln. Gebt ihr die als Quellen am Ende der Arbeit an, oder (auch) in Form von Fußnoten? Letztendlich ist es ja eine EA und keine HA mit vorgegebenen Inhaltsverzeichnis und Mindestanzahl an Fußnoten usw. ....
Einen schönen Abend.
 
Hallo
Ich habe mal eine Frage zu den Hilfsmitteln. Gebt ihr die als Quellen am Ende der Arbeit an, oder (auch) in Form von Fußnoten? Letztendlich ist es ja eine EA und keine HA mit vorgegebenen Inhaltsverzeichnis und Mindestanzahl an Fußnoten usw. ....
Einen schönen Abend.
Also ich gehe mal davon aus, dass man keine Angaben machen müsste. Zumal ich keine Hinweise diesbezüglich gelesen habe. Auf der ersten Seite der EA stand ja nur was von Korrekturrand und dass es als pdf hochgeladen werden soll.
Hast du denn sowas mal gelesen/gehört?
 
Also ich gehe mal davon aus, dass man keine Angaben machen müsste. Zumal ich keine Hinweise diesbezüglich gelesen habe. Auf der ersten Seite der EA stand ja nur was von Korrekturrand und dass es als pdf hochgeladen werden soll.
Hast du denn sowas mal gelesen/gehört?
Gelesen habe ich dazu nichts. Deswegen hatte ich mir gedacht, dass ich auf Fußnoten verzichte und am Ende ein kurzes Hilfsmittelverzeichnis mache. Falsch sein kann es ja eigentlich nicht, wenn man auf Quellen hinweist.
 
Wie habt ihr die Kaufpreisrückzahlung geprüft? Ich dachte dabei jetzt an arglistige Täuschung von K, da er ja wieder gutem Wissen das Auto weiter verkauft hat
 
Sagt mal..Geht bei euch ein Verwendungsanspruch durch? Ich hab irgendwie jetzt alles verneint. Fühlt sich aber nicht gut an :D
 
Irgendwie hab ich noch ein Brett vorm Kopf.
Ich habe jetzt quasi
I. Zurückbehaltungsrecht
1. 994 II, 683, 677, 670 BGB
a) Vindikationslage
b) Bösgläubigkeit
c) Notwendige Verwendung

Wenn ich hier jetzt für jeden Punkt anspreche, ob es notwendige Verwendungen sind..dann hab ich bei Inspektionskosten ein Problem. Und zwar fällt es unter notwendige Verwendungen..es sind aber gewöhnliche Erhaltungskosten. Sage ich das dann gleich bei dem Punkt? Also dass die eig. nicht erstattet werden? Oder gehe ich nur darauf ein, dass sie notwendig sind und spreche dann die Erstattung weiter unten bei der GoA an?
aa) Kaufpreis
bb) Klimakondensator
cc) Inspektion
dd) Auspuff
 
Wie habt ihr die Kaufpreisrückzahlung geprüft? Ich dachte dabei jetzt an arglistige Täuschung von K, da er ja wieder gutem Wissen das Auto weiter verkauft hat
Das wird hier nicht gefragt. Es geht ja lediglich um Ansprüche V gegen D bzw. D gegen V. D hat keinen Anspruch gegen V auf Kaufpreisrückzahlung, sondern lediglich schuldrechtliche Ansprüche gegen K. Eine eingehende Prüfung ist aber nicht erforderlich, weil hiernach nicht gefragt wird.
 
Über den Verweis auf die GoA gehen bei mir zumindest die Inspektion und die Reparatur durch.
  1. Anspruch des verklagten oder bösgläubigen Besitzers gem. § 994 II i.V.m. GoA
    1. Voraussetzungen
      1. Vindikationslage im Zeitpunkt der Verwendungsvornahme
      2. Bösgläubigkeit oder Rechtshängigkeit
      3. Notwendig sind solche Verwendungen, die objektiv erforderlich sind, um die Sache in ihrem wirtschaftlichen Bestand einschließlich ihrer Nutzungsfähigkeit zu erhalten; Beispiel: Reparatur des Daches, das vom Winde abgedeckt wurde (zum Begriff: Gursky, JZ 1997, 1154, 1161; Staudinger-Gursky, § 994 Rz. 2). Hierzu gehören auch Aufwendungen zur Bestreitung von Lasten der Sache, § 995 S.1, (z.B. Grundpfandrechte, Grundsteuer). Ein Beispiel für gewöhnliche Erhaltungskosten gem. § 994 I 2, die nicht zu ersetzen sind, bildet die Wartung eines PKW.
    2. Rechtsfolge Verwendungsersatzanspruch nach den Vorschriften der GoA. Dabei handelt es sich nach h.M. um eine partielle Rechtsgrundverweisung auf die Voraussetzungen der GoA unter Ausschluß des Erfordernisses des Fremdgeschäftsführungswillens (bei Eigenbesitz unmöglich). Je nach Vorliegen der Voraussetzungen wird verwiesen auf
      1. berechtigte GoA; mögliche Anspruchsgrundlagen:
        - §§ 683 S.1, 670;
        - §§ 683 S.2, 679, 670;
        - §§ 684 S.2, 670.
      2. unberechtigte GoA:
        - Anspruchsgrundlage: § 684 S.1 mit Rechtsfolgenverweisung auf §§ 818 ff.
        - Problem: Aufgedrängte Bereicherung. Lösungsansätze: Subjektivierte Bestimmung des "Wertes" i.S.v. § 818 II; Rückgriff auf Schadensersatz- oder Beseitigungsansprüche des Eigentümers aus § 1004; Kondiktionssperre nach dem Rechtsgedanken des § 818 III bis zur Realisierung der Vermögensmehrung durch den Bereicherten (vgl. Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2, § 72 IV; Canaris, JZ 1996, 344, 345 f.).
    3. Einschränkung:
      Gemäß § 994 I 2 analog kein Ersatz für gewöhnliche Erhaltungskosten (d.h. die zur Erhaltung der Sache erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben) und gemäß § 995 S.2 nur Ersatz für außerordentliche, auf den Stammwert der Sache gelegte Lasten (d.h. außergewöhnliche, einmalige Leistungen, die typischerweise nicht aus den Erträgen der Sache bestritten werden können), wenn dem Besitzer die Nutzungen verbleiben; für den bösgläubigen oder verklagten Besitzer gilt dies nur im Fall des § 991 I.
      Zweck: Die gewöhnlichen Erhaltungskosten und Lasten gelten als durch die behaltenen Nutzungen abgegolten.


      Würde es hiernach nicht bedeuten, dass er nur die Klimareparatur ersetzt bekommen kann? Habe mal die wichtigen Sachen unterstrichen.
 
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