Ich habe eine Verständnisfrage zu § 55 Abs. 2 ZVG. Vielleicht kann jemand helfen.
"Der Erwerber (des Grundstücks), wird aber wegen § 55 Abs. 2 ZVG auch Eigentümer von Zubehörstücken, die im Eigentum Dritter stehen, wenn sich diese im Besitz des Grundstückseigentümers befinden." Ist z.B. der Ofen dann im Besitz des M gewesen, weil er sich zum Zeitpunkt der Beschlagnahme auf dem Grundstück befunden hat? Besitz ist die tatsächliche Sachherschaft einer Person über eine Sache, das ist klar. Aber die hätte doch dann A gehabt und nicht M?
"Der Erwerber (des Grundstücks), wird aber wegen § 55 Abs. 2 ZVG auch Eigentümer von Zubehörstücken, die im Eigentum Dritter stehen, wenn sich diese im Besitz des Grundstückseigentümers befinden." Ist z.B. der Ofen dann im Besitz des M gewesen, weil er sich zum Zeitpunkt der Beschlagnahme auf dem Grundstück befunden hat? Besitz ist die tatsächliche Sachherschaft einer Person über eine Sache, das ist klar. Aber die hätte doch dann A gehabt und nicht M?