Hallo
@IBMThinkPad /Duden,
mittlerweile wirst Du die beiden Aufgaben schon selbst mit Deinen Freunden gelöst haben, oder?
M.E. könnte man Frage 2 folgendermassen stichwortartig lösen:
- Grundsätzlich gilt der Grundsatz der Formfreiheit der Bekanntgabe von VA. Aber eben auch eine Einschränkung: förmliche Bekanntgabe.
- Grundsätzlich gibt es für die Bekanntgabe den Zugang. Er kann einerseits
tatsächlich (wie z.B. mündlicher Ausspruch oder Übergabe eines Schriftstückes durch die Behörde, Zustellung gem. § 3 VwZG durch die Post Zustellungsurkunde oder gem. § 5 VwZG durch die Behörde mit Empfangsbekenntnis) und andererseits
fiktiv ("Drei-Tage-Fiktion: Aufgabe bei der Post als einfacher Brief gem. § 41 II VwVfG; mittels Zustellung nach § 41 VwVfG, also eingeschriebener Brief durch die Post gem. § 4 VwZG und Übergabe-Einschreiben mit "Drei-Tage-Fiktion" gem. § 4 II 2 VwZG) erfolgen.
M.E. könnte man Frage 3 folgendermassen stichwortartig lösen:
- Da dem B durch die Behörde keine Auflagen gemacht oder Bedingungen gestellt wurden, wird der
Bauherr B wohl keinen Widerspruch erheben, denn die Bauererlaubnis erfolgte wie beantragt.
- Widerspruch könnte aber der
Nachbar A erheben, falls er glaubt, Anlass dazu zu haben. Dann müsste er die Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO beachten. Diese Fristen werden grundsätzlich nach § 31 I VwVfG i.V.m. §§ 186 ff. BGB berechnet. Bei den Widerspruchsfristen solltest Du auf jeden Fall den bestehenden Meinungsstreit zwischen einerseits (§§ 79, 31 VwVfg i.V.m. 186 ff. BGB) und andererseits (§ 57 II VwGO i.V.m. § 222 ZPO, §§ 186 BGB) anführen. Im Ergebnis kommen beide dann auf 186 ff. BGB.
Gibt's ein richtiges Schema oder nur diesen Mist?
Aber diesen "Mist" kennst Du ja sicherlich zur Genüge!