Müssen wir noch die Ordentliche Küdnigung prüfen?Meine momentan erarbeitete Gliederung:
A. Rechtsweg eröffnet
B. Zulässigkeit
I. Örtliche Zuständigkeit
P: Arbeitsgericht Dortmund - Arbeitsgericht Hagen
II. Sachliche Zuständigkeit
III. Klageart
IV. Feststellungsinteresse
V. Ordnungsgemäße Klageerhebung
C. Begründetheit der Kündigungsschutzklage gegen die außerordentliche Kündigung
I. Wirksame Kündigungserklärung
1. Schriftform
2. Kündigungsberechtigung
3. Zugang der Kündigungserklärung
II. Einhaltung der Klagefrist
P: Kündigung am 8. Februar 2020
III. Einhaltung der Ausschlussfrist § 626 Abs. 2 BGB
IV. „Wichtiger Grund“ § 626 Abs. 1 BGB
1. „An sich“ geeigneter Kündigungsgrund
2. Interessenabwägung
Mit P habe ich die für mich als probelamtisch angesehenen Punkte markiert.
Wie habt ihr die örtliche Zuständigkeit gelöst? (A lebt in Dortmund, die Arbeitsstätte ist in Hagen... )
Im Sachverhalt steht ja "hilfsweise ordentlich"
und wenn ja wie macht ihr das?
Stehe bisschen auf dem Schlauch
überlege noch ein Punkt mit " Begründetheit für die ordentlich Kündigung" und dann darunter weiter prüfen?