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Das Pfändungspfandrecht und das WerkUPfandR 647. Je nachdem, ob man eine 771 der 805 voranstellt, oder nicht. Sofern man 771 zuerst anprüft, kann man dort schon das WerkuPfR feststellen. Finde ich sinnvoll. Ansonsten müsste man es bei 805 spätestens in der Begründetheit feststellen/prüfen.Wie könnte man eine Prüfung am Besten aufbauen?
Prüfe ich erst das Werkunternehmerpfandrecht vs. Pfändungspfandrecht, danach die Vorzugsklage?
Und käme nicht auch eine Drittwiderspruchsklage in Betracht?
Und welches weitere Pfandrecht prüfe ich überhaupt, den § 1204 BGB?
Im SV steht, dass der Gerichtsvollzieher das Fahrrad in der Werkstatt des W belässt. Von daher gehe ich davon aus, dass der Bearbeitervermerk eigentlich ein doppelter Hinweis ist.Das Pfändungspfandrecht und das WerkUPfandR 647. Je nachdem, ob man eine 771 der 805 voranstellt, oder nicht. Sofern man 771 zuerst anprüft, kann man dort schon das WerkuPfR feststellen. Finde ich sinnvoll. Ansonsten müsste man es bei 805 spätestens in der Begründetheit feststellen/prüfen.
Wie versteht ihr den Bearbeitervermerk???
"noch keine Auskehr eines Erlöses aus einer Verwertung" -> Dh. das Fahrrad steht noch in der Werkstatt des W oder ist es nicht mehr in der Werkstatt, aber eine Verwertung und Auskehr (aus der Verwertung) des Erlöses hat noch nicht statgefunden?
Danke im Voraus!
771 muss nicht scheitern. Es entspricht aber nicht dem Begehren des W.Woran scheitert denn § 771 ZPO?
die Anwendung des 805 auf Besitzpfandrechte ist anerkannt (Wortlaut, Zusamemnspiel zw 771 u 805, SelbstbestimmungsR der Verwertung)W will 1.000€ von G erhalten. Gegen S will er nicht vorgehen.
Durch 771 wird die Vollstreckung verhindert, W würde das Fahrrad weiterhin besitzen und könnte sich somit nur durch die Sache befriedigen. Diese ist Eigentum der S und er würde somit gegen sie vorgehen. Das will er nicht und damit fällt 771schonmal flach.
Bleibt nur 805. Da bin ich bei der Statthaftigkeit auf "nicht im Besitz" sein eingegangen. Dies hab ich dann durch eine Analogie gelöst. Es wäre ja andernfalls nicht möglich sein Ziel zu erreichen, weiterhin ist es für mich nicht erkennbar, warum der Gesetzgeber diesen Fall ausschließen wollte. Aber vielleicht habt ihr da ja eine Idee!?
Dann bei der Zuständigkeit bin ich auf das Amtsgericht Düsseldorf gekommen. Vollstreckungsgerichte sind immer die Amtsgerichte, wo die Vollstreckungshandlung stattfindet.
Und jetzt arbeite ich an der Begründetheit
Somit prüfe ich nur 805, könnte aber irgendwie zu wenig sein
Eine Erinnerung richtet sich gegen die Art und Weise der ZV : hier (-), materieller EinwandMeine Prüfung ist nun soweit fertig:
1. Erinnung, 766 - zul + begr (-) weil man dem W dazu abraten sollte, der Herausgabe zu widersprechen
2. DWK, 771 geht voll durch. "P" WerkUpfR als InterventionsR, - aber nicht ratsam, weil nicht Begehr entsprechend.
3. 805, zul + begr + P - BesitzpfandR, PfändungspfR (kurz), + einstwl RS
Grundsätzlich sehe ich das so wie du, allerdings wäre das Ganze ansonsten doch sehr ...wenig zu prüfen, wenn man beides wegließe oder?Hallo Zusammen,
also für mich macht die Prüfung der Erinnerung und der Drittwiderspruchsklage keinen Sinn, da ja explizit nach dem Weg gefragt wird an das Geld zu kommen, ohne gegen die S vorzugehen. Meint Ihr wirklich, es macht Sinn, es dennoch zu prüfen?
das AG ist bei 805 zuständig. Bei 771 das LG.Welches Gericht ist zuständig?
Ich habe bisher sachlich das Amtsgericht nach §§ 1, 6 S. 1 Hs. 2 ZPO, 23 Nr. 1, 71 I GVG, da die Forderung des W geringer ist als der Wert des Fahrrades. Örtlich Düsseldorf nach §§ 771 I, 764 II ZPO.
Habt ihr das auch so?
Ehrlicherweise schreibe ich die EA nur, weil es mit der ersten nicht gereicht hat. Deshalb habe ich lieber etwas mehr als zu wenig. Anprüfen und ein Ergebnis ablehnen, weils nicht dem Interesse entspricht ist mE nicht falsch, wie bspw. eine Erinnerung. Es wäre für mich weniger gutachterlich, wenn ich eine Prüfüung gar nicht vornehmen würde, nur weil ich die Rechtsfolge schon kenne und voraussetze ...Hallo Zusammen,
also für mich macht die Prüfung der Erinnerung und der Drittwiderspruchsklage keinen Sinn, da ja explizit nach dem Weg gefragt wird an das Geld zu kommen, ohne gegen die S vorzugehen. Meint Ihr wirklich, es macht Sinn, es dennoch zu prüfen?
Kannst du sagen, woher du das hast, dass es anerkannt ist? Ich finde nirgends etwas dazu ... und wenn dann nur, wenn die Sache dem GV abhanden gekommen ist. Was ja hier nicht der Fall ist ...die Anwendung des 805 auf Besitzpfandrechte ist anerkannt (Wortlaut, Zusamemnspiel zw 771 u 805, SelbstbestimmungsR der Verwertung)
https://www.nomos-elibrary.de/10.57...vorzugsweise-befriedigung-nach-805-zpo?page=1Kannst du sagen, woher du das hast, dass es anerkannt ist? Ich finde nirgends etwas dazu ... und wenn dann nur, wenn die Sache dem GV abhanden gekommen ist. Was ja hier nicht der Fall ist ...
Same...wie viel hast du dieses mal geschrieben? Das wird bei mir ein langer tag bzw. abend- wollte gestern beginnen und habe seit gestern Corona symptomeEhrlicherweise schreibe ich die EA nur, weil es mit der ersten nicht gereicht hat. Deshalb habe ich lieber etwas mehr als zu wenig. Anprüfen und ein Ergebnis ablehnen, weils nicht dem Interesse entspricht ist mE nicht falsch, wie bspw. eine Erinnerung. Es wäre für mich weniger gutachterlich, wenn ich eine Prüfüung gar nicht vornehmen würde, nur weil ich die Rechtsfolge schon kenne und voraussetze ...