Stattdessen räumt der Gesetzgeber dem Vermieter mit § 562b Abs. 2, S. 2 BGB das Recht ein, die Herausgabe bzw. Rückverschaffung nunmehr gerichtlich einzufordern. Gleiches gilt, wenn die Pfandsache ohne Wissen des Vermieters weggeschafft worden ist. Zu beachten in diesem Zusammenhang ist jedoch, dass der Vermieter diesen Anspruch binnen einer Frist von einem Monat ab dem Tag, an dem er von der Entfernung des Pfandgegenstandes Kenntnis erlangt hat, geltend macht. Nach Fristablauf verfällt der Anspruch des Vermieters, da es sich um eine sogenannte Ausschlussfrist handelt. Eine spätere Geltendmachung ist nicht möglich.
Es gilt dann wohl doch die Frist und die wäre dann bei uns verstrichen.
Es gilt dann wohl doch die Frist und die wäre dann bei uns verstrichen.