Hier ist mein Lösungsvorschlag, über Kommentare und Korrekturen würde ich mich freuen
Aufgabe 1 (Skript, S.289-293)
a)
Direktgeschäft:
- Handelsbeziehung, bei der inländisches Unternehmen keine feste Geschäftseinrichtung (weder Betriebsstätte, noch Tochtergesellschaft) im anderen Land hat
- direkter kommerzieller Austausch zwischen inländischem Unternehmen und ausländischem Kunden
- Beispiele: Waren-/Dienstleistungs-/Kapitalexport, Nutzungsüberlassungen
- Besteuerung: im Inland
Betriebsstätte:
- Handelsbeziehung, bei der inländisches Unternehmen eine feste Betriebsstätte im anderen Land hat, die aber unselbständig vom inländischen Unternehmen ist und keine eigene Rechtspersönlichkeit hat.
- direkter kommerzieller Austausch zwischen Betriebsstätte des inländischen Unternehmens im Ausland und ausländischem Kunden
- Beispiele für Betriebsstätten: Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten
- Besteuerung: Aufteilung von Ertrag und Vermögen auf inländisches Unternehmen und ausländische Betriebsstätte, meist über Verrechnungspreise, da die Betriebsstätte keine eigene Buchführung macht. DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) zwischen DE und diesem Land bestimmt, welches Land welches Besteuerungsrecht hat.
Ausländische Tochtergesellschaft:
- Gründung einer ausländischen, selbständigen Tochtergesellschaft (Tochterkapitalgesellschaft oder Tochterpersonengesellschaft) mit eigener Rechtspersönlichkeit.
- Besteuerung: Aufteilung von Ertrag und Vermögen auf inländisches Unternehmen und ausländische Tochtergesellschaft, durch Buchführung der Tochtergesellschaft. DBA (Doppelbesteuerungsabkommen) zwischen DE und diesem Land bestimmt, welches Land welches Besteuerungsrecht hat.
b)
b1) Der Verrechnungspreis ist der Preis, den ein inländisches Unternehmen einer ausländischen Betriebsstätte in Rechnung stellt, für Leistungen die das inländische Unternehmen für die ausländische Betriebsstätte erbracht hat.
Je höher der Verrechnungspreis ist, desto weniger Gewinn wird die Betriebsstätte machen, und desto mehr Gewinn das inländischen Unternehmen. Der Gesamtgewinn ist dabei konstant, nur die Verteilung dieses Gesamtgewinns auf die beiden Entitäten kann schwanken.
b2)
Ausgangssituation:
Gewinn: 300.000€ + 15.000€ = 315.000€
Gesamtsteuerbelastung = Körperschaftsteuer/Soli + Gewerbesteuer
= (15%·1,055)·315.000€+ 3,5%·480%·315.000€
= 315.000€·(0,15825 + 0,168)
= 315.000€·0,32625
=
102.768,75€
Situation I):
Gewinn: 300.000€ + 10.000€ = 310.000€
Gesamtsteuerbelastung = Körperschaftsteuer/Soli + Gewerbesteuer
= 310.000€·0,32625
=
101.137,50€
Situation II):
Gewinn: 300.000€ + 20.000€ = 320.000€
Gesamtsteuerbelastung = Körperschaftsteuer/Soli + Gewerbesteuer
= 320.000€·0,32625
=
104.400€
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Aufgabe 2 (Aufgabe 3 Klausur WS 2010/2011,
Musterlösung)
Achtung: der Lehrstuhl hat den Rentenbarfaktor (RBF) in der Musterlösung falsch aufgestellt.
Naja, sie sind eben nicht durch die Hering'sche Schule gegangen
a) Der
§7g EStG erlaubt es KMUs (= kleinen und mittleren Unternehmen wie in §7g Abs. 1 EStG definiert), jetzige Gewinne in die Zukunft zu verschieben.
Laut §7g EStG darf das Unternehmen für ein abnutzbares, bewegliches Wirtschaftsgut (also z.B. nicht für Grundstücke oder Markenrechte), daß es innerhalb der nächsten 3 Wirtschaftsjahre anschaffen/herstellen wird, bis zu 40% des der voraussichtlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten sofort, noch in diesem Jahr, als Abschreibung (= Investitionsabzugsbetrag) absetzen.
Das Unternehmen muß das geplante Wirtschaftsgut seiner Funktion nach benennen (z.B. Pkw) und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeben (laut §7g Abs. 1 Nr. 3 EStG).
Durch dieses Konstrukt macht man, nachdem man die Bilanz/EÜR für dieses Jahr schon fertig hat, also außerbilanziell (bzw. außerhalb der Gewinnermittlung nach §4 Abs. 3 EStG), noch zusätzlich Betriebsausgaben für diese zukünftige Investition geltend.
Dadurch werden Steuern im Ursprungsjahr gestundet, und der Cash Flow des Unternehmens erhöht.
Laut §7g Abs. 1 Satz 4 EStG darf die Summe aller dieser Investitionsabzugsbeträge gesammelt über dieses Betriebsjahr und die 3 vorangegangenen Betriebsjahre (also insgesamt über die letzten 4 Jahre) nicht mehr als 200.000€ sein.
Fall 1: Investition wird wie geplant durchgeführt
In dem Jahr, in dem das Unternehmen dann das Wirtschaftsgut tatsächlich kauft oder herstellt, wird laut §7g Abs. 2 Satz 1 EStG der damals geltend gemachte Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz oder der Einnahme-Überschußrechnung dem Gewinn hinzugerechnet, wirkt also als Gewinn
erhöhung.
Gleichzeitig darf das Unternehmen laut §7g Abs. 2 Satz 2 EStG, 40% der tatsächlichen Anschaffungs-/Herstellungskosten als Gewinn
minderung verbuchen, aber nicht mehr (auch wenn das Gut z.B. mehr gekostet hat als veranschlagt!) als den Betrag des damaligen Investitionsabzugsbetrags. Also ist die Gewinnminderung gedeckelt durch den damaligen Investitionsabzugsbetrag, sprich die jetzige Gewinnerhöhung laut §7g Abs. 2 Satz 1 EStG.
Nimmt das Unternehmen diese Möglichkeit der Gewinnminderung in Anspruch, dann heben sich diese Gewinn
erhöhung und Gewinn
minderung gegenseitig auf.
Es verbleibt als neue Abschreibungsbemessungsgrundlage (da ja die Abschreibung um den Investitionsabzugsbetrags durch die Gewinn
minderung ja dieses Jahr getätigt wurde):
neue Abschreibungsbemessungsgrundlage
= (Anschaffungs-/Herstellungskosten – Investitionsabzugsbetrags)
Darüber hinaus darf das Unternehmen laut §7g Abs. 5 EStG (solange auch die Bedingungen des §7g Abs. 6 EStG erfüllt sind!) im Jahr der Investition und in den 4 darauffolgenden Jahren
neben der normalen AfA (= Absetzungen für Abnutzung) von der
neuen Abschreibungsbemessungsgrundlage nach §7 Abs. 1 EStG (lineare AfA) oder Abs. 2 (degressive Afa für Altanschaffungen) noch zusätzliche
Sonderabschreibungen von bis zu insgesamt 20% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen.
Fall 2: Investition wird gar nicht, oder zu einem geringeren Preis durchgeführt
In diesem Fall muß der Investitionsabzugsbetrag rückabgewickelt werden, d.h. alles wieder so verändert werden, als hätte es ihn nie gegeben, also die ersparte Steuer zurückzahlen und zusätzlich muß der Steuerpflichtige noch Zinsen laut §233a AO auf den Steuervorteil zahlen.
Gleiches gilt, falls die beabsichtigte und die tatsächlich durchgeführte Investition nicht gleichartig sind (z.B. wurde ein Pkw angekündigt und statt dessen wurde ein Lkw gekauft).
b)
Alternative 1: ohne Sonderabschreibung
→ Barwert der Steuerzahlung berechnen, ist ganz einfach, da abgezinst wird zum Zeitpunkt t=0, und man nur eine Steuerzahlung hat, die im Zeitpunkt t=0 erfolgte, ist das einfach die jetzt gezahlte Steuer.
Körperschaftsteuer/Soli-Satz = 15%∙1,055 = 0,15825
Gewerbesteuersatz = Steuermeßzahl∙Hebesatz = 3,5%∙390% = 0,1365
Anmerkung: laut Aufgabenstellung gibt es keine Hinzurechnung nach §8 Nr. 1 GewStG zur Bemessungsrundlage der Gewerbesteuer, weil die Schuldzinsen unter 100.000€ liegen und wohl keine sonstigen Tatbestände zutreffen, die das Unternehmen über die 100.000€ Grenze führen würden.
→ Gesamtsteuer = Gewinn·( Körperschaftsteuer/Soli-Satz + Gewerbesteuersatz)
= 150.000€·(0,15825 + 0,1365) =
44.212,50€
→
Steuerbarwert1 = 44.212,50€
Alternative 2: mit Sonderabschreibung
→ Barwert der Steuerzahlungen zu den Zeitpunkten t=0 bis t=10 berechnen, sprich alle Steuerzahlungen mit dem Nettozins (= Kalkulationszinsfuß nach Steuern) abzinsen.
Nettozins = Bruttozins – Gesamtsteuer_auf_Bruttozins
r' = r - r·s
= r· (1 - s)
= Bruttozins·(1 – Körperschaftsteuer/Soli-Satz - Gewerbesteuersatz)
= 6% (1- 0,15825 – 0,1365)
= 0,042315
= 4,2315%
Jährliche Steuerzahlung
= Gewinn·(Körperschaftsteuer/Soli-Satz + Gewerbesteuersatz)
= 15.000€·(0,15825+0,1365)
= 4.421,25€
Entscheidungskriterium:
Falls der Steuerbarwert von "Alternative 2 mit Sonderabschreibung" geringer ist als der Steuerbarwert von "Alternative 1 ohne Sonderabschreibung", dann sollte G die Sonderabschreibung tätigen, das diese dann zu einer geringeren Steuerbelastung führen wird.
Steuerbarwert2 = 35.450,57€ < Steuerbarwert1 = 44.212,50€
→ G sollte die Sonderabschreibung tätigen, das diese zu einem um 8.761,93€ (= 44.212,50€ – 35450,57€) geringeren Steuerbarwert führen wird.
Da G davon ausgeht, daß die Steuersätze über die Jahre hinweg gleich bleiben, ergibt sich
selbstverständlicherweise, daß es vorteilhafter ist, die Steuer in 10 Raten zu zahlen, anstatt den Gesamtbetrag der Steuer (10·s = 10·4.421,25€∙= 44.212,50€) ganz am Anfang in t=0 zu zahlen.
c) Im
Handelsrecht ist die Körperschaftsteuer ein
Aufwand.
Im
Steuerrecht ist die Körperschaftsteuer ein
nichtabziehbarer Aufwand (§10 Nr. 2 KStG).
Sowohl in der Handelsbilanz als auch in der Steuerbilanz wird die Körperschaftsteuer trotzdem gewinnmindernd verbucht, wobei in der Steuerbilanz dann noch eine Korrektur stattfindet: die Körperschaftsteuer wird am Ende
außerbilanziell noch hinzugerechnet.
Der Maßgeblichkeitsgrundsatz
(§5 Abs. 1 Satz 1 EStG) besagt, daß bilanzierende Gewerbetreibende ihr Betriebsvermögen (§4 Absatz 1 Satz 1) nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (= Handelsrecht) anzusetzen haben.
Also wird hier, durch der Nichtansetzbarkeit der Körperschaftsteuer als Betriebsausgabe im Steuerrecht der Maßgeblichkeitsgrundsatz verletzt.
Jedoch hat das Steuerrecht Vorrang vor dem Handelsrecht, bei Konflikt gelten die Vorschriften des Steuerrechts.