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In die Richtung hab ich auch gedacht. Hab erstmal mit der 2.te Frage angefangen und bin zum Ergebnis gekommen - Versäumnisurteil +Bin dabei.
Meiner Meinung nach geht es bei Frage 1 um eine einseitige Erledigungserklärung und bei Frage 2 um ein Versäumnisurteil.
Stimmt ihr mir zu?
Bei eine fristlose Kündigung bedarf es gar keine Abmahnung. Abmahnung wäre erforderlich wenn überhaupt bei ordentliche wenn die Zahlung nicht nach Kalender bestimmt wäre. Dies ist aber bei der Miete der Fall - bis zum 3. te WerktagIch steh leider auf dem Schlauch - kann mir vielleicht jemand helfen. Vielleicht verfange ich mich auch in Problemen die es gar nicht gibt:
1. Wie wertet ihr es das V ja nicht selbst die Erledigungserklärung abgibt sondern sein Anwalt? Packt ihr hier §§164 BGG rein? Ich hätte ausgelegt das er ja den V vor dem Amtsgreicht vertritt und somit mindestens konkludent erklärt das er Vollmacht hat.
2. Der Streitwert zwar >5.000 € (miete Nov-Mai richtig? laut, aber Amtsgericht gem. § 23 Nr. 2a GVG sachlich bei Mietverhältnis immer zuständig. Sehe ich das so richtig?
3. Ausserordentliche Kündigung ist meines Erachtens unwirksam da V nicht gemahnt hat. Demnach wäre die ursprüngliche Rauemungsklage nicht zulässig gewesen?
danke für hast natürlich recht:Bei eine fristlose Kündigung bedarf es gar keine Abmahnung. Abmahnung wäre erforderlich wenn überhaupt bei ordentliche wenn die Zahlung nicht nach Kalender bestimmt wäre. Dies ist aber bei der Miete der Fall - bis zum 3. te Werktag
Richtigdanke für hast natürlich recht:
1. Keine Unzulässigkeit der Kündigung gemäß § 543 Abs.3 S.1 BGB.
Aber: ich meine die außerordentliche Kündigung des V ist gemäß § 569 Abs.3 Nr. 2 S.1 BGB unwirksam geworden.
Wo steht den das? In der Aufgabe steht nix darüber. Die Kündigung muss geprüft werden denn darum geht es doch. V will M unbedingt aus der Wohnung. Die Lk ist zum Zeitpunkt der Kündigung wirksam, nach Eintritt der rechtshängigkeit (Zahlung der ausstehende Miete) ist die Lk unbegründet somit FK begründet. V möchte genau das festgestellt haben, den ohne Erledigungsereignis hätte V den Prozess gewonnen, nach Erledigungsereignis den Prozess verloren und müsste die Kosten tragen. Fk begründet somit trägt M die KostenMuss überhaupt geprüft werden, ob die Kündigung wirksam/unwirksam war? laut Aufgabenstellung war die ursprüngliche Klage zulässig und begründet. Da sollte man dann doch darauf verweisen können.
Pkt 1 hab ich nicht angesprochen, muss man das prüfen? Ich muss mir das mal anschauen … könnte möglich sein, denn vor Amtsgericht ist kein Anwaltszwang ?….Bei eine fristlose Kündigung bedarf es gar keine Abmahnung. Abmahnung wäre erforderlich wenn überhaupt bei ordentliche wenn die Zahlung nicht nach Kalender bestimmt wäre. Dies ist aber bei der Miete der Fall - bis zum 3. te Werktag
Habe ich genauso und bei der Abwandlung ist § 569 III Nr. 2 S. 2 BGB bei mir einschlägigAber: ich meine die außerordentliche Kündigung des V ist gemäß § 569 Abs.3 Nr. 2 S.1 BGB unwirksam geworden.
ich sehe das genauso; aus der Aufgabenstellung ergibt sich, dass die Klage zulässig u begründet war, also Verweis.Muss überhaupt geprüft werden, ob die Kündigung wirksam/unwirksam war? laut Aufgabenstellung war die ursprüngliche Klage zulässig und begründet. Da sollte man dann doch darauf verweisen können.
Letzter Satz im Sachverhalt zu Aufgabe 1...Wo steht den das? In der Aufgabe steht nix darüber. Die Kündigung muss geprüft werden denn darum geht es doch. V will M unbedingt aus der Wohnung. Die Lk ist zum Zeitpunkt der Kündigung wirksam, nach Eintritt der rechtshängigkeit (Zahlung der ausstehende Miete) ist die Lk unbegründet somit FK begründet. V möchte genau das festgestellt haben, den ohne Erledigungsereignis hätte V den Prozess gewonnen, nach Erledigungsereignis den Prozess verloren und müsste die Kosten tragen. Fk begründet somit trägt M die Kosten
es muss nur noch geprüft werden, ob ein erledigendes Ereignis durch die Nachzahlung des offenen Mietzins erfolgt ist.ich sehe das genauso; aus der Aufgabenstellung ergibt sich, dass die Klage zulässig u begründet war, also Verweis.
Genau, so verstehe ich das auch.es muss nur noch geprüft werden, ob ein erledigendes Ereignis durch die Nachzahlung des offenen Mietzins erfolgt ist.
Also ich bin auf 164 BGB nicht darauf eingegangen. Habe nur kurz erwähnt dass vor AG kein Anwaltszwang 78 zpo und dann kommt man auf 79 zpo - daraus folgt Bevollmächtigung bzw Vertretung einer ParteiLetzter Satz im Sachverhalt zu Aufgabe 1...