Einsendeaufgaben EA ZPO SS 2023 - Bänderriss im Horrorhaus

Studiengang
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
30 von 210
2. Studiengang
Erste Juristische Prüfung
ECTS Credit Points
90 von 210
Hallöchen! Möchte sich jemand über die aktuelle EA austauschen?
 
was ich mich frage wie die wierklage zu prüfn ist, wenn es heißt
Ansprüche gemäß § 823 BGB sind nicht zu prüfen!
 
Zulässigkeit wäre ja ohnehin zu prüfen, und in der Begründetheit gibts auch andere Ansprüche (c. i. c., Tierhalterhaftung)...
 
Wäre auch für einen Austausch offen :)
habe mit der EA noch nicht begonnen, werde ich vermutlich nächste Woche starten.
 
Hier mal der echte Fall zur Offenbarungspflicht beim Immobilienkauf:

 
Hier mal der echte Fall zur Offenbarungspflicht beim Immobilienkauf:

Interessant, was es nicht alles gibt. Anders als im entschiedenen Fall ist das Blutbad in der EA aber noch nicht so lange her, dazu kommt das esoterische Gelaber von wegen natürlicher Aura. Daher soll hier hinsichtlich der Hinweispflicht des Verkäufers womöglich ein anderes Ergebnis gefunden werden. Man müsste zumindest darauf eingehen. Zudem könnte mE anstelle der Anfechtung auch ein Rücktritt wegen unbehebbaren Mangels erwogen werden, da die Eigenschaft konkret in den Vertrag aufgenommen wurde.

Ist auch so eine generelle Frage:

Würdet ihr in ner Klausur, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, über die (bei Arglist ja nicht ausgeschlossene) Anfechtung oder über den Rücktritt gehen? Oder beides?
 
Zulässigkeit wäre ja ohnehin zu prüfen, und in der Begründetheit gibts auch andere Ansprüche (c. i. c., Tierhalterhaftung)...
§ 833 BGB werde ich bei der Begründetheit der Widerklage prüfen. Abgrenzung § 833 S. 1 zu § 833 S. 2 als separate Anspruchsgrundlage. Ergebnis: § 833 S. 1 (Gefährdungshaftung) ist einschlägig.
 
Interessant, was es nicht alles gibt. Anders als im entschiedenen Fall ist das Blutbad in der EA aber noch nicht so lange her, dazu kommt das esoterische Gelaber von wegen natürlicher Aura. Daher soll hier hinsichtlich der Hinweispflicht des Verkäufers womöglich ein anderes Ergebnis gefunden werden. Man müsste zumindest darauf eingehen. Zudem könnte mE anstelle der Anfechtung auch ein Rücktritt wegen unbehebbaren Mangels erwogen werden, da die Eigenschaft konkret in den Vertrag aufgenommen wurde.

Ist auch so eine generelle Frage:

Würdet ihr in ner Klausur, wenn ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, über die (bei Arglist ja nicht ausgeschlossene) Anfechtung oder über den Rücktritt gehen? Oder beides?
Also ich wollte über die Anfechtung gehen aber den Mangel verneinen und dann die cic prüfen, hast du Lust deine Gliederung auszutauschen ?
 
Hey an alle :) Ich tue mich gerade mit der Gliederung sehr schwer und würde mich gerne austauschen.. ist meine erste EA 😩
 
Ich denke, ich werde bei der Klage über § 437 Nr. 2 BGB und bei der Widerklage über § 833 S. 1 BGB gehen.
C.i.c werde ich nicht prüfen, da subsidiär.
 
Ich denke, ich werde bei der Klage über § 437 Nr. 2 BGB und bei der Widerklage über § 833 S. 1 BGB gehen.
C.i.c werde ich nicht prüfen, da subsidiär.

Bei der Klage werde ich auch über den Rücktritt wegen Sachmangels gehen. Dann ist die c. i. c. in der Tat subsidiär. Allerdings könnte man die Widerklage neben § 833 ebenfalls auf einen Anspruch aus c. i. c. stützen (wer seinen Hund schon zur Besichtigung (= Vertragsanbahnung) mitbringt, soll gefälligst auf ihn aufpassen)
 
Bei der Klage werde ich auch über den Rücktritt wegen Sachmangels gehen. Dann ist die c. i. c. in der Tat subsidiär. Allerdings könnte man die Widerklage neben § 833 ebenfalls auf einen Anspruch aus c. i. c. stützen (wer seinen Hund schon zur Besichtigung (= Vertragsanbahnung) mitbringt, soll gefälligst auf ihn aufpassen)
 
Wie gliederst du dann den Punkt mit Rücktritt wegen Sachmangels? Ich stehe da komplett auf dem Schlaf wäre nett wenn du mir weiterhelfen könntest, auch wegen der AGL komme ich da nicht auf das richtige..
 
Naja, so wie der Rücktritt wegen eines Sachmangels immer geprüft wird:

1. Rücktrittsgrund -> § 437 Nr. 2
a. Liegt ein Sachmangel vor? -> § 434
b. Hat der Verkäufer die Nacherfüllung trotz Verpflichtung nicht erbracht (§ 323) oder war die Nacherfüllung unmöglich (§ 326 V)
2. Rücktrittserklärung
 
Naja, so wie der Rücktritt wegen eines Sachmangels immer geprüft wird:

1. Rücktrittsgrund -> § 437 Nr. 2
a. Liegt ein Sachmangel vor? -> § 434
b. Hat der Verkäufer die Nacherfüllung trotz Verpflichtung nicht erbracht (§ 323) oder war die Nacherfüllung unmöglich (§ 326 V)
2. Rücktrittserklärung
 
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