Hallo,
im Kurs 41690 auf Seite 2 unten steht: Zu Gewerbetreibende i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG gehören alle Kaufleute i.S.d. HGB mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 und § 5 HGB genannten, also [...] alle Kaufleute kraft Eintragung nach § 2 HGB [...].
Ich bin der Meinung, dass diese Aussage nicht so ganz richtig ist, denn nicht alle Kannkaufleute i.S.d. § 2 HGB sind Gewerbetreibende i.S.d. § 15 EStG.
Alle L+F-wirte sind dem Grunde nach Gewerbetreibende, da sie alle Merkmale des Gewerbebegriffs erfüllen; für sie findet nach § 3 Abs. 1 HGB die Vorschrift des § 1 HGB dennoch keine Anwendung. Aus dem Umkehrschluss der vorgenannten Norm folgt jedoch, dass die Vorschrift des § 2 HGB grundsätlich auch für L+F-wirte gilt. Die Norm des § 2 HGB ist jedoch nur für die L+F-wirte eröffnet, deren Unternehmen keinen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 3 Abs. 2 HGB). Es kann also kleine L+F-wirte geben, die Kannkaufleute i.S.d. § 2 HGB sind (vgl. Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB; § 2 RdNr. 2 - http://beck-online.beck.de/default..../BauHoKoHGB_35/HGB/cont/BauHoKoHGB.HGB.p2.htm) .
Diese Kaufleute haben ja expliziert gem § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG eben keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Gruß
Rifinos
im Kurs 41690 auf Seite 2 unten steht: Zu Gewerbetreibende i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG gehören alle Kaufleute i.S.d. HGB mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 und § 5 HGB genannten, also [...] alle Kaufleute kraft Eintragung nach § 2 HGB [...].
Ich bin der Meinung, dass diese Aussage nicht so ganz richtig ist, denn nicht alle Kannkaufleute i.S.d. § 2 HGB sind Gewerbetreibende i.S.d. § 15 EStG.
Alle L+F-wirte sind dem Grunde nach Gewerbetreibende, da sie alle Merkmale des Gewerbebegriffs erfüllen; für sie findet nach § 3 Abs. 1 HGB die Vorschrift des § 1 HGB dennoch keine Anwendung. Aus dem Umkehrschluss der vorgenannten Norm folgt jedoch, dass die Vorschrift des § 2 HGB grundsätlich auch für L+F-wirte gilt. Die Norm des § 2 HGB ist jedoch nur für die L+F-wirte eröffnet, deren Unternehmen keinen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 3 Abs. 2 HGB). Es kann also kleine L+F-wirte geben, die Kannkaufleute i.S.d. § 2 HGB sind (vgl. Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB; § 2 RdNr. 2 - http://beck-online.beck.de/default..../BauHoKoHGB_35/HGB/cont/BauHoKoHGB.HGB.p2.htm) .
Diese Kaufleute haben ja expliziert gem § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG eben keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Gruß
Rifinos