Infos und Tipps Fehler in Kurs 41690, Seite 2

Ort
Celle
Studiengang
Bachelor of Laws
2. Studiengang
B.Sc. Mathematik
Hallo,

im Kurs 41690 auf Seite 2 unten steht: Zu Gewerbetreibende i.S.d. § 15 Abs. 2 EStG gehören alle Kaufleute i.S.d. HGB mit Ausnahme der in § 3 Abs. 2 und § 5 HGB genannten, also [...] alle Kaufleute kraft Eintragung nach § 2 HGB [...].

Ich bin der Meinung, dass diese Aussage nicht so ganz richtig ist, denn nicht alle Kannkaufleute i.S.d. § 2 HGB sind Gewerbetreibende i.S.d. § 15 EStG.

Alle L+F-wirte sind dem Grunde nach Gewerbetreibende, da sie alle Merkmale des Gewerbebegriffs erfüllen; für sie findet nach § 3 Abs. 1 HGB die Vorschrift des § 1 HGB dennoch keine Anwendung. Aus dem Umkehrschluss der vorgenannten Norm folgt jedoch, dass die Vorschrift des § 2 HGB grundsätlich auch für L+F-wirte gilt. Die Norm des § 2 HGB ist jedoch nur für die L+F-wirte eröffnet, deren Unternehmen keinen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 3 Abs. 2 HGB). Es kann also kleine L+F-wirte geben, die Kannkaufleute i.S.d. § 2 HGB sind (vgl. Hopt in: Baumbach/Hopt, HGB; § 2 RdNr. 2 - http://beck-online.beck.de/default..../BauHoKoHGB_35/HGB/cont/BauHoKoHGB.HGB.p2.htm) .

Diese Kaufleute haben ja expliziert gem § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG eben keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Gruß
Rifinos
 
Vergißt Du in dieser Betrachtung nicht die §§ 140 und 141 AO?
Irgendwo hinkt Deine Argumentation, aber ich kann es gerade nicht finden. Vielleicht bin ich so kurz vor der Klausur auch schon zu tief drin :rolleyes:


Die in den §§ 140f AO geregelte Buchführungspflicht, hat damit nichts zu tun, diese hat ja keine Auswirkung auf das HGB bzw. die Kaufmannseigenschaft.

Zu meiner Argumentation vgl. auch Modul 55109 (Unternehmensrecht I), Teil 1 Seite 26
 
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