Frage EAII WS16/17

Ort
München
Hochschulabschluss
Bachelor of Laws
ECTS Credit Points
210 von 210
Hallo :winken: Ich habe ein großes Verständnisproblem bei dieser EA.
c) Lieferwagen aa) Eigentumserwerb nach §§90 II, 55I, 20II ZVG iVm 1120 ff BGB
Nach Lösung ist die Voraussetzung, dass sich der Lieferwagen im Moment der Beschlagnahme im Eigentum des A befindet. Eigentümer des Grundstückes war aber M. Somit muss sich der Lieferwagen doch auch im Eigentum des M befunden haben?
Hat sich jemand mit dieser EA beschäftigt? Ist die Lösung falsch oder stehe ich auf dem Schlauch? :panik::panik::panik:
 
Wieso? Ursprünglich stand das Grundstück im Eigentum des M. Und Karla (K) hat das Grundstück im Februar 2015 durch Zwangsvollstreckung erworben. Laut Sachverhalt stand bis Dez 2014 (also vor der Zwangsvollstreckung) der Lieferwagen im Eigentum des A. Und aus § 1120 a.E. BGB ergibt sich ja nur, dass der Haftungsverband der Hypothek sich auch auf Zubehör erstreckt, es sei denn, dass das Zubehör nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt ist. Sprich, ob M irgendwann Eigentümer des Lieferwagens war. War er ja aber nicht, denn zuerst war A Eigentümer und dann der C. Somit ist via §§ 90 II, 55 I, 20 II ZVG i. V. m. § 1120 BGB das Eigentum am Lieferwagen nicht auf Karla übergegangen, da es nicht zum Haftungsverband des Grundstücks gehörte.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich sehe gerade, dass da in der Lösung "A" drinsteht - das ist natürlich Mist... Das müsste bei aa) "M" heißen... mit der Zwangsvollstreckung am Grundstück hatte "A" ja nur als Dritter zu tun... Also hast Du Recht, die Musterlösung ist verkehrt...
 
Vielen Dank für deine Antwort. Ja das kann ich nachvollziehen. Text Lösung "Voraussetzung ist zunächst, dass sich der Lieferwagen im Moment der Beschlagnahme in Eigentum des A befindet, da §55 I ZVG auf schuldnereigene Gegenstände beschränkt ist." Dort müsste doch M stehen oder? :monopoly: :durcheinander
 
ah hab jetzt gerade erst die zweite Antwort gesehen :redface:... Vielen vielen Dank für die schnelle Hilfe :danke:
 
Ja, genau - weil ja gerade der Eigentumsübergang der Zwangsvollstreckung im Februar 2015 (M=>K) geprüft wird, um dann festzustellen, dass K damals kein Eigentum erworben hat, weshalb sie kein Interventionsrecht in der Zwangsvollstreckungsmaßnahme zwischen G und A hat... Das ist so verwirrend, dass sich der Korrektor selbst aus dem Fall rausgeschossen hat...
Nochmals: Ja, ich meine auch, dass da M stehen müsste...
Gern geschehen :-D sitzen ja alle im selben Boot (Hörsaal am Montag!):winken:
 
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