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Guten Tag allerseits.
@Dori: Wenn der Einspruch des B rechtzeitig ergangen war, dann wäre die Berufung begründet. Gerade das soll das Berufungsgericht ja prüfen. Zuvor "entscheidet" es u.a. über Statthaftigkeit (sprich: ist Berufung in diesem Fall überhaupt vorgesehen), Berufungsfrist, Form und Begründung.
Erinner' mich nicht daran. Ich mache aus irgendeinem Grund die zuletzt einzureichende HA zuerst.
Ich habe noch bis eben einige Änderungen an der formellen Begründetheitsprüfung vorgenommen. Mich hatte der §233 ff. überrascht.
Meine Arbeit ist bislang dreigeteilt:
1. Zulässigkeit der Berufung (da habe ich Schwierigkeiten, den §520 zu bejahen)
2. Begründetheit hinsichtlich der Verfristung des Einspruchs
3. Begründetheit in der Sache (Anspruch stünde der U nicht zu)
Sind wir uns denn eigentlich alle einig, dass B verliert? Wäre beruhigend, das zu wissen.
Tino
Hallo Tino,
wo siehst Du das Problem beim § 520?
Der SV sagt aus, dass die Berufung frist- und formgerecht begründet wird. Ist aus Deiner Sicht der Inhalt das Problem? Genauer Berufungsantrag aus § 520 III 3 Nr. 1 ?
VG, Dori (I'm a natural blue )