Hausarbeit Hausarbeit SS 24

Moin zusammen,

ich schreibe die HA auch und mir ist völlig unklar, wie das bei euch platztechnisch klappen kann. Ich habe das Gefühl, dass ich irgendwas komplett falsch mache. Ich prüfe bspw. bei der Klage des K schon nur 823 I. Eigentum, lehne ich ab, Besitzrecht, lehne ich sehr knapp ab, Gewerbebetrieb geht durch. Zulässigkeit (3 Seiten) und Begründetheit (gut 7 Seiten) der Klage des K sind bei mir so schon 11 Seiten. Und da lasse ich so viel raus, das ich eigentlich gerne wenigstens anprüfen würde; ihr schreibt hier ja über vieles, was man sonst noch andenken könnte, aber dafür habe ich schlicht keinen Platz.

Habe ich irgendwie verpasst, dass wir die Klausur nicht im Gutachtenstil schreiben müssen oder so was? Dicker Korrekturrand links, Fußnoten die unten Platz klauen, Überschriften, die den Fließtext immer wieder unterbrechen... wie macht ihr das? :dead:
Moin Jolly,

ich habe zunächst nur die Schwerpunkte der HA herausgearbeitet und ausführlich im Gutachtenstil dargelegt, Unproblematische Prüfungspunkte kurz entweder im Urteilstil bzw. verkürzten Gutachtenstil dargestellt. Hier braucht man auch nicht soviele Fn.

Hoffe, dass Du mit dieser Aussage weiterkommst.
 
K hat B aufgefordert die Straße sofort zu verlassen, woraufhin B nicht reagiert hat. Daraufhin will K ihn von der Straße zerren, B bemerkt dies und verschweigt, dass seine Hände fest mit der Straße verklebt sind. Diese Nicht-Aufklärung könnte gem. § 254 Abs. 2 S. 1 BGB eine Mitverschulden des B darstellen.

Gem. § 254 BGB

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.


(2) 1Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

Vielen Dank @Alexamker für diesen Hinweis - sehr hilfreich.
und mit welcher befugnis machh das k? straße ist sein eigentum?notwehr?

ich habe jetzt gut 30.000 auf 15,25 seiten.
 
und mit welcher befugnis machh das k? straße ist sein eigentum?notwehr?

ich habe jetzt gut 30.000 auf 15,25 seiten.
Es ist davon auszugehen, dass die Straße und der abgesenkte Bordstein als Zufahrt zur Tankstelle im Eigentum der Stadt Hagen stehen. Bearbeitervermerk zu Aufgabe 1
 
Ich hätte es am Ende auch bevorzugt, wenn einfach nur die 35.000 Zeichen Grenze gesetzt worden wäre.
Habt ihr die Konnexität groß diskutiert und einen rechtlichen Zusammenhang bejaht? Der Platz geht mir aus und ich frag mich, ob da viele Zeilen verschwendet werden sollten...
 
Habt ihr die Konnexität groß diskutiert und einen rechtlichen Zusammenhang bejaht? Der Platz geht mir aus und ich frag mich, ob da viele Zeilen verschwendet werden sollten...

Ich habe es auf ca. einer 3/4 Seite thematisiert, weil es ja immerhin mal ein ZPO Thema ist, zu dem man ein bisschen was schreiben kann. Habe gesagt, dass der BGH § 33 als besondere Prozessvoraussetzung der Widerklage sieht, dass die h. L. da anderer Meinung ist, habe deren Gründe dafür genannt, etliche Quellen hingehängt (h. L. will ja begründet werden), dann gesagt, dass der h. L. zu folgen ist, dass § 33 mithin nur für die örtliche Zuständigkeit relevant ist und da Hagen schon wegen § 32 Gerichtsstand ist, könne dahinstehen, ob Konnexität vorliegt, oder nicht.
 
Ich habe es auf ca. einer 3/4 Seite thematisiert, weil es ja immerhin mal ein ZPO Thema ist, zu dem man ein bisschen was schreiben kann. Habe gesagt, dass der BGH § 33 als besondere Prozessvoraussetzung der Widerklage sieht, dass die h. L. da anderer Meinung ist, habe deren Gründe dafür genannt, etliche Quellen hingehängt (h. L. will ja begründet werden), dann gesagt, dass der h. L. zu folgen ist, dass § 33 mithin nur für die örtliche Zuständigkeit relevant ist und da Hagen schon wegen § 32 Gerichtsstand ist, könne dahinstehen, ob Konnexität vorliegt, oder nicht.
Falls man Konnexität bejaht nach allen Ansichten, könnte man den Streit dahinstehen auch dahinstehen lassen... Aber so kommt man natürlich um die Entscheidung rum, ob sie nun vorliegt oder nicht...
 
Auch aus der akuten Platznot bei mir entstandener Gedanke:

Ich überlege, ob ich den Anspruch des B gegen K schon an der Adäquanztheorie bei der haftungsbegründenden Kausalität scheitern lassen könnte. War es für K bzw. einen optimalen Beobachter vorhersehbar, dass der Versuch, B wegzuziehen in einer so schweren Verletzung wie einem Schulterbruch enden könnte? Vielleicht ein Riss in der Hose oder Abschürfungen an den Händen, aber ein Schulterbruch? Das geht für mich schon in Richtung "besonders eigenartige, ganz unwahrscheinliche und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstände", die hier zur Herbeiführung der konkreten Verletzung geführt haben...

Da könnte man auch wieder reinarbeiten, dass B das Festkleben bewusst verschwiegen hat, dieser Kausalverlauf erst dadurch entstand, weil K sonst anders gehandelt hätte, etc., sodass gedanklich vielleicht sogar noch ein wenig "Selbstschädigung" dazu käme, die eine Kausalität auch ausschließt...

Klar, man liest, dass die Fälle schon seeehr absurd sein müssen, um die Adäquanz ablehnen zu können, aber absurd finde ich das Verhältnis von "an den Beinen ziehen -> Schulterbruch" tatsächlich. :-D UND: Ich brauche Platz!
 
Hallo zusammen, die Folien mit der Lösung zur Besprechung der Kurz-HA wurden soeben hochgeladen, was sagt ihr dazu?

Hoffe, dass die Noten bald kommen.
 
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