Für die Nachwelt, die sich mit diesem Modul befassen darf/muss:
Fall 1:
E und F sind seit 2010 verheiratet, ein Ehevertrag existiert nicht. F hat seit eben diesem Zeitraum bei der V eine Haftplicht- und Vollkaskoversicherung für das auf ihren Ehemann E zugelassene Fahrzeug abgeschlossen. Die monatliche Prämie belief sich dabei auf 160€ wobei die Versicherung bis zum Ende eines jeden Jahres kündbar ist. Das Auto, ein Fahrzeug der Marke Skoda, stellt dabei das einzige Fahrzeug der fünfköpfigen Familie dar, welche in soliden wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Am 28.12.2019 setzt E ein allein von ihm unterzeichnetes Schreiben auf, dieses enthielt im Briefkopf dabei ausschließlich den Namen der F, mit welchem er die Vollkaskoversicherung zum 1.1.2020 kündigte. Daraufhin stellt V einen aktualisierten Versicherungsschein aus, der die Vollkaskoversicherung nicht mehr enthielt und erstattete zu viel gezahlte Beiträge zurück. Eine Widerrufsbelehrung lag bei.
Fünf Monate später kam E am 20.5.2020 in einem Moment der Unaufmerksamkeit von der Straße ab und verursachte damit einen wirtschaftlichen Schaden in Höhe von 15.000€ an seinem Fahrzeug.
Mit Schreiben vom 1.6.2020 widerruf F die Kündigung der Vollkaskoversicherung.
Bearbeitervermerk: F verlangt von V Ersatz der Reparaturkosten i.H.v. 15.000€. Zu Recht?
Fall 2:
Elmar Eibl (E) führt ein zurückgezogenes Leben als Selbstversorger auf einem kleinen Bauernhof in Bayern. Aus einer früheren Beziehung hat er einen Sohn (S), zu dem nur unregelmäßiger Kontakt besteht. Verheiratet war E nie.
Als ihm anlässlich seines 70. Geburtstages im Jahr 2018 sein Sohn nicht gratuliert, ist E zutiefst gekränkt, und beschließt ihm „eins auszuwischen“. Noch am selben Abend setzt er sich wutentbrannt an seine alte Schreibmaschine und tippt dort folgendes Schreiben ein:
55301 Zivilrecht Sommersemester 2020
Ich, Elmar Eibl, enterbe meinen Sohn S. Keinesfalls soll dieser undankbare Mensch etwas von
meinem Vermögen bekommen!
Rosenheim, 14.6.2018
Das Schreiben versieht er mit seiner Unterschrift und heftet es sorgsam bei seinen
persönlichen Unterlagen ab.
Im April 2020 verstirbt E nach einem Schlaganfall. T, die Tochter des S (und damit Enkelin
des E) lebt in der Nähe und kümmert sie sich unmittelbar nach seinem Versterben um die
Tiere und den Bauernhof. Dabei findet sie das Schreiben des E vom 14.6.2018 und ist erfreut:
Sie geht davon aus, dass ihr Vater durch das Schriftstück enterbt worden ist und sie nun die
Erbin des E ist.
Außerdem findet sie im Haus des E ein Gemälde, welches der E zu Studienzeiten von einem
Freund geschenkt bekommen hat, der mittlerweile ein angesehener Künstler ist. T, die in der
Münchener Kunstszene verkehrt, erkennt sofort, dass es sich um ein wertvolles Gemälde
handelt und nimmt es mit. Sie berichtet ihrem Freund F von dem gefunden Schriftstück und
ihrer Schlussfolgerung, die alleinige Erbin des E zu sein. F geht von der Richtigkeit ihrer
Aussagen aus und kauft ihr das Gemälde 8000 € in bar ab.
Als S davon erfährt, ist er entsetzt über das Vorgehen seiner Tochter. Er ist der Meinung, T
hätte überhaupt keine Berechtigung gehabt das Gemälde zu verkaufen, da er als einziger Sohn
des E der alleinige Erbe sei. Das Schriftstück ändere daran gar nichts. Daher verlangt er von F
das Gemälde zurück, oder aber von T die 8000 €.
Bearbeitervermerk: Welche Ansprüche hat S gegen F und T?
Zusatzfrage:
Was ist eine Erbengemeinschaft und wodurch zeichnet sie sich aus? Was unterscheidet die
Erbengemeinschaft von der BGB-Gesellschaft?