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Moin :) ich gebe auch mal meinen Senf dazu. Gern eure Meinungen dazu.
Strafbarkeit des K
- Vollendete einfache und gefährliche Körperverletzung (+)
Strafbarkeit des A:
- Versuchte Körperverletzung in mittelbarer Tatherrschaft (-), keine Tatherrschaft
- Vollendete Anstiftung zur versuchten einfachen Körperverletzung (+), Vollendungszeitpunkt bereits beim Telefonat, sodass es insoweit
nicht mehr auf die spätere Aussage ankommt. Daher hab ich auch keinen Rücktritt, weil Anstiftung ja schon vorher vollendet. Dafür
braucht die
Haupttat nicht vollendet sein.
- Vollendete Anstiftung zur versuchten gefährlichen Körperverletzung (-), kein Bestimmen, denn zu diesem Zeitpunkt (Zustürmen auf den L)
ist K bereits zu seiner gef. KV fest entschlossen. Im Übrigen: A will sogar das Gegenteil erreichen, nämlich dass K es lässt.
- Psychische Beihilfe zur versuchten gefährlichen Körperverletzung (-), keine Hilfeleistung, denn A unterstützt K bei der versuchten gef. KV
nicht. Da hab ich noch Abstiftung thematisiert. Gibt da einen Streit zu, auf den es dann mangels Hilfeleistung letztlich aber gar nicht
ankommt.
Strafbarkeit des L
- Vollendete einfache und gef. KV an K (-), weil §32 (+)
- Vollendete einfache KV an N (+), weil §34 (-) mangels wesentlich überwiegendem Interesse des L. ABER: Hier hätte ich gern noch §35
geprüft und wohl auch bejaht. Kam zeitlich leider nicht zu. Glaube L ist entschuldigt und eben doch nicht strafbar.
- Vollendete Sachbeschädigung wegen des Stuhls (-), weil §904 1 BGB (+)
Agent provocateur sehe ich da irgendwie nicht. Das ist soweit ich weiß wirklich eher für die Fälle, in denen der Täter Vorsatz bzgl der Vollendung der Tat hat (zB bei einem verdeckten Ermittler der einen Rauschgifthandel durchführt), aber eben nur um das Gegenüber zu überführen. Da wird dann z.T. argumentiert er will zwar Vollendung, aber keine materielle Beendigung iSv keine Rechtsgutgefährdung herbeiführen. Hier will A im relevanten Zeitpunkt aber, dass L Ohrfeigen kriegt.
Danke für die Erklärung ☺️Bei § 228 BGB droht dem Täter eine Gefahr, welche von der Sache ausgeht, die er zur Beseitigung der Gefahr beschädigt/zerstört. Beim aggressiven Notstand gem. § 904 BGB droht dem Täter eine Gefahr, die jedoch nicht von der Sache ausgeht, auf die er einwirkt.