Versteh jetzt aber nicht wirklich, wie der Sachverhalt gewesen ist, und worauf die Fallfrage abzielte ? Sollte ein Anspruch aus § 1147 BGB geprüft werden ? Oder sollte die Zulässigkeit/Begründetheit einer Vollstreckungsgegenklage geprüft werden ?
Auf jeden Fall schon ein sehr exotisches Thema, tut mir echt leid für euch :(
Das gibt unser aller Problem schön wieder..... das haben wir auch alle nicht verstanden.
Das war in etwa die Fallfrage:
Der Immobilienkäufer wiederruft am Ende seine Willenserklärung die er im Rahmen des Darlehnsvertrages abgeben hatte, mit der Begründung zur Abgabe in einer Haustürsituation bestimmt worden zu sein.
Dann zahlt er die Raten des Darlehns nicht mehr und die Bank fordert zur Zahlung auf und setzt eine Frist.
Nach erfolglosem Ablauf Klagt die Bank auf ZAHLUNG gegen den Käufer aus dem abstrakten Schuldverhältniss im Rahmen der notariellen Urkunde ( In der Urkunde erklärt die Treuandfirma (deren Geschäftsnodell gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt) und die eine umfassende Vollmacht vom Käufer hat, die persönliche Haftung des Käufers in Höhe der Grundschuld und gibt eine Zweckerklärung im Namen des Käufers ab, dnach der die Übernahme der persönlichen Haftung als Sicherhheit für alle der Bank zustehenden Ansprüche dienen soll. Die Grundschuld ist nach § 800 ZPO vollstreckbar).
Es soll die Begründetheit der Ansprüche der Bank gegenüber dem Käufer geprüft werden.
Wenn es auf die Gütgläubikeit der Bank ankommt, soll man ihr den guten Glauben unterstellen.
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